AZ: 12 U 51/13 Frankfurt/Main Zitat : "Wer bei seiner eigenen Online-Auktion selbst als Höchstbieter "gewinnt", hat an den Bieter mit nächsthöherem Gebot Schadenersatz zu zahlen, wenn der Schwindel auffliegt". In einem Urteil erklärte das OLG in Hessen ein derartiges Scheinangebot für nichtig. Z.B. Ein Fahrzeug das woanders für 10t angeboten wurde, war für eine deutlich geringere Summe versteigert worden.Der unterlegende Bieter, welcher 2500.- geboten hatte, schöpfte Verdacht und deckte den Betrug auf: Das Fahrzeug war mehrmals von einem anderen Höchstbietenden ersteigert worden. Der Geprellte forderte die Differenz zwischen seinem Gebot und dem außerhalb gefordertem Preis für das Fahrzeug als Schadenersatz. Quelle : Oldtimer Praxis 01.15 Seite 13.