Das ist, mit Verlaub gesagt, Unsinn. Das Auto muß lediglich gegen unbefugte Benutzung gesichert sein und darf nicht im Wege stehen, das ist alles. §14/2STVO:Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Deshalb schreibt Paragraph 38a der STVZO seit irgendwann in den 60ern das Vorhandensein einer Sicherungseinrichtung gegen selbiges (im für uns hier interessanten Zeitraum in der Regel das Lenkradschloss) vor. Oldtimer die vor der Einführung dieses Paragraphen ohne Lenkradschlösser, Schaltsperren u.s.w. ausgeliefert wurden, müßen z.B. durch Lenkradkrallen oder ähnliches entsprechend gesichert werden. Ob das Scheiben oder Dächer offen, zu oder überhaupt vorhanden sind, ist völlig Wurst. Was macht sonst der "User" eines klassischen Roadsters, eines Superseven, Ariel Atom, ......, eines Kübelwagen oder Buggy? Eine tragbare Garage zum parken mit führen?