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HU lange abgelaufen, Prüfung nicht bestanden, bis Nachprüfung fahren erlaubt?


hobbyschrauba
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Moin zusammen,

 

die HU bei meinem Cabrio ist inzwischen seit 10 Monaten überfällig, angemeldet ist der Wagen allerdings noch.

Wenn ich jetzt (hoffentlich demnächst) beim TÜV vorstellig werde und dort die Plakette nicht zugeteilt würde, darf ich dann im zeitlichen Rahmen bis zur Nachprüfung das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen? Weil lt. Plakette steht da ja noch 2023 und ich weiss nicht ob der Prüfbericht bei einer Kontrolle "belastbar" wäre!?

Ich habe da selber keine passende Infos finden können, vielleicht weiss das ja einer von Euch, danke!

 

Grüße,

Martin

 

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Sofern keine schweren Mängel vorliegen kannst du mit dem "Durchfallbericht" bis zur Nachprüfung fahren.
Bei o.g. Mängeln, die einer Teilnahme am öffentlichen Verkehr entgegenstehen, zieht der Prüfer den Ofen normalerweise sowieso aus'm Verkehr.

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Imho gibt es Obergrenzen, wie lange die HU überzogen sein darf. Sind aber keine 18 Monate. Die Fahrt zur Prüfstelle sollte gehen, allerdings keine Teilnahme am Straßenverkehr.

 

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Bearbeitet: von Scheineiliger
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Vor allem würde ich für die Erstvorführung einen Termin ausmachen. Dann hast Du auf der Fahrt zur HU einen Nachweis dass Du erlaubt rumfährst.

Wenn Du dann bei einer Kontrolle angibst, dass das Fahrzeug vorher nicht fahrbereit war und dies die erste Fahrt ist und diese zur HU führt, werden Dir wohl die meisten Polizisten kein Ticket verpassen, weil grundsätzlich hättest Du mit einem zugelassenen Fahrzeug ja schon vor 10 Monaten zur HU gemusst und gekonnt.

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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Vielen Dank schonmal für die zahlreichen Antworten!

Aktuell sieht es so aus als könnte meine Werkstatt den Wagen initial zu HU Vorführung mit Hänger holen (aber das steht noch nicht fest), hier laufe ich dann schonmal nicht Gefahr genau auf diesen 1,5km in eine unangenehme Kontrolle zu geraten.

Mir geht es dann mehr darum ob ich dann im Falle eines nicht-bestehen den Wagen auf der Straße fahren darf; ggf. muss ich danach zu einer anderen Werkstatt oder erstmal zurück in die Garage denn bei der Werkstatt kann ich den nicht allzu lange stehen lassen. Und immer einen Hänger organisieren ist kompliziert und wird mir auf Dauer zu teuer.

Und wie gesagt, das Bußgelder und Punkte bei Überziehen angeht, das ist mir bekannt, darum ging es in der Eingangsfrage ja auch nicht.

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am vor 18 Minuten schrieb Georg:

...weil grundsätzlich hättest Du mit einem zugelassenen Fahrzeug ja schon vor 10 Monaten zur HU gemusst und gekonnt.

Ich spekuliere da auf den "Oldie-Faktor": Wurde umfangreich restauriert, ging nicht vorher :)

Hätte ich gewusst das sich das "Aufhübschen" so hinziehen wird, dann hätte ich den Wagen besser abgemeldet, aber das bin ich ja selber "schuld".

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War bei mir aber genauso - bin nach dem zerlegen und lackieren auch mit abgelaufener HU zum TÜV gefahren - war bei mir nur nicht so lange.

 

Fahrten die in Verbindung mit der HU stehen, also z.B.in ne Werkstatt sind sicher ken problem, sofern eben nachweisbar.

Der Wochenenendausflug dürfte eher Probleme geben weil das nicht in Zusammenhang steht und es gibt halt auch so Spezialisten die den TÜV auf Risiko lang überziehen weil sie die fälligen Reparaturen nicht zahlen wollen und bei nem E30 weiß man halt auf den ersten Blick nicht ob der technisch top gepflegt ist oder ein Blender bei dem die Achsen wegen Rost bald abfallen.

 

Siehe hier "die Bremse rubbelt etwas - schauen sie mal nach"

BremscheibeE34.jpg

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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am vor einer Stunde schrieb hobbyschrauba:

Ich spekuliere da auf den "Oldie-Faktor": Wurde umfangreich restauriert, ging nicht vorher :)

Hätte ich gewusst das sich das "Aufhübschen" so hinziehen wird, dann hätte ich den Wagen besser abgemeldet, aber das bin ich ja selber "schuld".

Geht natürlich nur, wenn das Auto dann auch entsprechend aussieht.

 

Aber wie bereits ausgeführt:

1. Termin beim TÜV oder einer vergleichbaren Organisation machen

2. Auf direktem Weg dort hinfahren. Auch kein Stopp beim Bäcker. Dann ist Hängerbetrieb nicht notwendig.

3. Bei bestandener Prüfung die Strafe zahlen, ärgern und später sich einen gemütlichen Abend machen

4. Bei nicht bestandener Prüfung ärgern und bei nicht schwerwiegenden Mängeln nach hause oder in die Werkstatt fahren.

5. Wenn 4. zutrifft den Prüfbericht immer dabei haben und bei abgestelltem Fahrzeug immer gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen. Dann ist kein Hängerbetrieb oder ähnliches notwendig.

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am vor 1 Stunde schrieb hobbyschrauba:

meine Werkstatt den Wagen initial zu HU Vorführung mit Hänger holen

wenn der mit anhänger abgeholt werden sollte

dann aber kennzeichen abschrauben und in auto legen

auch fahrzeuge die auf einem anhänger transportiert werden und angemeldet sind müßen eine gültige hu haben

am vor 8 Minuten schrieb 318Cabby:

3. Bei bestandener Prüfung die Strafe zahlen, ärgern und später sich einen gemütlichen Abend machen

das ist keine strafe sondern eine erhöhte abnahme gebühr

 

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Die Frage war, ob er nach nicht bestandener HU in der Frist bis zur Nachprüfung fahren kann...
Ein auf dem Anhänger transportiertes, angemeldetes Kfz muss eine gültige HU haben?
Ganz bestimmt...
Genau aus diesem Grund wird dann empfohlen, den Koffer mit abgelaufener HU lieber per Trailer zum Prüfer zu bringen

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am vor 58 Minuten schrieb touringDani:

Die Frage war, ob er nach nicht bestandener HU in der Frist bis zur Nachprüfung fahren kann...
Ein auf dem Anhänger transportiertes, angemeldetes Kfz muss eine gültige HU haben?
Ganz bestimmt...

Das wurde schon oft genug und hinlänglich diskutiert. Ein angemeldetes Fahrzeug muss über eine gültige HU verfügen. Auch wenn er in der Garage steht - allerdings düfte da der Nachweis wohl recht schwer fallen.

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Google es. Gibt genug Diskussionen zu dem Thema. Ist das Auto zugelassen, muss es eine gültige HU haben. Egal ob es auf der Straße, auf dem Hof, in der Garage, auf einem Hänger oder bei Dir auf dem Dachboden steht.

 

EDIT: Ich habe es mal rausgesucht:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html:

 

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.

 

 

 

 

https://www.buzer.de/3_FZV.htm:

(1) 1Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. 2Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn [...]

 

 

 

 

 

https://www.buzer.de/4_FZV.htm:

 

(2) 1Eine das Fahrzeug führende Person darf folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 auf öffentlichen Straßen nur dann in Betrieb setzen, wenn das jeweilige Fahrzeug zudem ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 führt:

 

1.
Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern pro Stunde,
 
2.
Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
 
3.
Anhänger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde in der durch § 58 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
 

2Auf die Zuteilung des Kennzeichens sind die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II anzuwenden.
 

(3) 1Eine das Fahrzeug führende Person darf ein Kraftfahrzeug nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen, wenn es ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 führt. 2Besteht keine Versicherungspflicht, darf das Fahrzeug nur mit einem Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden, sofern nicht von einer Ausstellung des Versicherungskennzeichens nach § 52 Absatz 4 Satz 1 Gebrauch gemacht wird. 3Im Fall des Satzes 2 sind auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II anzuwenden.

 

 

IANAL, aber die Argumentation dürfte lauten: hast Du es angemeldet, gilt es auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt, egal ob es tatsächlich genutzt wird oder nicht.

 

Da die Relevanz des Ergebnis aber praktish gegen 0 geht, können wir das an der Stelle auch beenden.


Bearbeitet: von el_horst
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Die Antwort auf die ursrprüngliche Frage dürfte sich aber hier finden:

 

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

 

Ich interpretiere das so, dass maximal 25 Monate "legal" drin sind.

 

 

Würde bedeuten: Auto abmelden, mit dem Trailer zur Reparatur abgemeldet hin- und herfahren (aber nicht angemeldet ohne HU :) )  und dann abgemeldet HU drauf machen lassen. Zur Zulassungsstelle dürfte man dann wohl ohne Zulassung im eigenen oder einem der Nachbarkreise fahren - mit nachweis der dann gültigen HU im Handschuhfach.

 

Ziemlich realitätsfern, aber so müsste es juristisch korrekt sein.

 

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An keiner Stelle steht was von nicht öffentlich zugänglichem Privatgelände, Anhänger oder Garage
Die Pflicht zur HU hat damit weniger zu tun.
Google ist auch keine Quelle.
Der entsprechende Paragraph schon eher.
Ist aber auch egal, weil die komplett anderslautende Eingangsfrage beantwortet wurde.
Angemeldet ohne HU zur HU ist juristisch ebenso korrekt.
Wie auch Fahrten innerhalb des Monats nach nicht bestandener HU.


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Hm, hab gerade heute "Darth Vader" (mein Saab 9-3) in eine Werkstatt gefahren. HU seit Oktober abgelaufen und wegen Probleme im Ölkreislauf nicht mehr bewegt. Gut, kommt tatsächlich vor, dass ich bei manchen Sachen einer meiner Autos eine Werkstatt beauftrage. Bei den Saab ist eine kompetente Werkstatt nunmal einige Kilometer weg. Angehalten hat mich keiner. Gut. Termin in der Werkstatt war vorhanden und zudem haben die den Auftrag HU zu machen wenn das Problem behoben ist. Hätte im Fall einer Kontrolle argumentiert.

 

Hätte ich den "getrailert" so hätte ich einfach die Nummernbleche abgemacht. Rennleitung sieht ein "nicht zugelassenes Kfz" auf einem Trailer. Sofern die keinen Anlass beim Zugfahrzeug/Anhänger sehen werden die einen auch nicht anhalten. Und selbst wenn ja, und das getrailerte Fahrzeug vernünftig gesichert ist, werden die sich für dieses kaum interessieren.

 

Ansonsten:

Meinen E30 habe ich nach der Restauration (abgemeldet!) zur Dekra getrailert um HU zu machen. Fanden die blöd, weil Motor und vor allem der Kat kalt waren. Somit war die AU etwas schwieriger. Der Prüfer hat mir empfohlen das nächste mal eine EVB der Versicherung zu besorgen und mit den alten (!) Kennzeichen zur HU zu fahren. Dann wäre der Krempel wenigstens warm...

 

Genauso habe ich das dann mit dem nächsten "Projekt", meinen Saab 9-5 gemacht. Nachdem ich den wieder zusammen hatte, EVB "gezogen", alte entstempelte Blech 'dran und ab zur Dekra. Genauso auch wieder nach Hause, weil die Zulassungsstelle nicht geöffnet hatte. Zur Zulassungsstelle bin ich nach der Arbeit anächsten Tag mit einer anderen Karre...

Zitat Sandmann (http://www.sandmanns-welt.de/): Die Zeit ist zu knapp für langweilige Autos, Abende vor dem Fernseher oder schlechten Wein...

 

Restlicher Fuhrpark: Saab 9-3 SC TTiD Aero + 9-5 SC 2.3t SE + 900 II Cabrio 2.3i; VW T4 TDI Multivan; Benz 200D/8 (Arbeitsvorrat)

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Bei einer Kontrolle mit einer abgelaufener HU, kann die Polizei Dir bei jeder Fahrt ein Ticket entsprechend der HU-Überziehung  ausstellen.

Die ersten 4 Wochen Überziehung sind kostenlos.

Ist doch klar, das je länger die Überziehung ist, desto weniger Toleranz kannst Du erwarten.

 

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am vor 24 Minuten schrieb Klaus335iT:

Ist doch klar, das je länger die Überziehung ist, desto weniger Toleranz kannst Du erwarten.

 

Ich denke das ist hier der springende Punkt! Wie schon mehrfach erwähnt wurde benötigt ein zugelassenes Fahrzeug eine gültige HU, egal ob es am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt oder nicht, klingt erstmal unlogisch, aber wenn man aufhört Gesetze verstehen zu wollen kommt man besser mit klar :) Also rein rechtlich liegt in meinem Falle schon eine Ordnungswidrigkeit vor die mit entsprechend einem Punkt und 80,- (?) Euro geahndet werden könnte. Ich denke nur das das irgendjemand "anklagen" würde ist ehr unrealistisch so wie das Fahrzeug grad verpackt ist.

Somit denke ich auch das ich mit dem Wagen auf einem Hänger - streng ausgelegt - ein "Knöllchen" bekommen würde, aber ist das realistisch? Ich denke da dürfte die Toleranz der Exekutive entsprechend groß sein, wenn ich den Wagen aber auf Achse bewege, dann haben die Ordnungshüter nur wenig bis keinen Spielraum, ich wähle einfach das kleinere Übel.

Alles in allem mach ich mir wahrscheinlich einfach zu viele Gedanken, wie gesagt, Werkstatt, Wohnung, Garage, Straßenverkehrsamt, das liegt hier alles in einem Radius von etwa 2km, aber zu viel Hickhack mit Ab- und Anmelden, Hänger etc. will ich mir ersparen.

Wenn es soweit ist, dann bekomme ich die Kiste schon zur Werkstatt, zahle meine 20% Extra und sehe zu das die Plakette im ersten Anlauf klappt :)

 

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Ehrlicherweise würde ich den bei den Entfernungen einfach fahren. Im Zweifel mit Termin, dann hast Du eine gute Chance, dass ein Auge zugedrückt wird (nicht deins).

 

Polizisten sind auch Menschen: nach dem Unfall mit unserem Großen kam die Frage des Polizisten: "Fährt er noch? Sie haben doch eh nur 600m. Fahren sie vorsichtig."

 

 

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am vor 22 Minuten schrieb el_horst:

Ehrlicherweise würde ich den bei den Entfernungen einfach fahren. Im Zweifel mit Termin, dann hast Du eine gute Chance, dass ein Auge zugedrückt wird (nicht deins).

Vielleicht mach ich das und wenn ich dann angehalten werde dann nur, weil der Polizist selber nen E30 hat und einfach fachsimpeln will :) Wird wie bei allem sein: Kommt immer drauf an, an wen man gerät und wie man sich dann verhält!

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Kannst Du definitiv.

Die Fahrt zur HU ist erlaubt.

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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