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E30-Heizer

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Alle erstellten Inhalte von E30-Heizer

  1. Ich hab sowas auch mal eingebaut und die Dichtung ist plötzlich undicht geworden und innerhalb von 5 Sek waren 4 Liter Öl im Motorraum verteilt. Nie wieder. Hab dann in die Hohlschraube die das Ölfilterflanschgehäuse hält ein Loch gebohrt Gewinde rein und dort den Fühler reingeschraubt. Ist denke ich die beste Variante beim E30.
  2. In den hinteren Domen sind beim E30 nur die Stoßdämpfer gelagert. Es wird also nur die geringe Kraft der Stoßdämpfer an die Dome gegeben, nicht aber das Fahrzeuggewicht selbst, da die Federn an einer ganz anderen Stelle sitzen. Schaut man sich den Aufbau der Hinterachse an, sieht man das auch recht deutlich.
  3. Seit wann brauchst da Druck. Nach dem Benzindruckregler kommt ja der Sprit nicht mit Druck raus. Hinten seitlich unter dem Tank sitzt noch eine Pumpe, die wird das machen. Jedenfalls kann ich mit diesem System den Tank komplett leer fahren und habe keine Probleme.
  4. Ohne Catch-Tank gehts mit E30 und halb vollem Tank nicht mehr gut durch längere Rechtskurven. Bei mir war das schon ab ca 38 Liter das er Luft gezogen hat. Erst vorigen Monat am LR hat mich wieder ein anderer E30-Fahrer angesprochen warum sein E30 nach der langen Rechtskurve nicht mehr beschleunigt und ich hab ihm meinen Catch-Tank gezeigt. Ich hab bei mir den Kohlefilter verlegt und an der Stelle einen Alubehälter eingebaut mit 3 Anschlüssen oben und einem unten. Die Zuleitung vom Tank geht oben ran. Die 2. Benzinpumpe saugt den Sprit von unten aus dem Zusatzbehälter und drückt ihn durch den Benzinfilter in die Einspritzleiste. Der Ausgang vom Benzindruckregler geht wieder oben in den Zusatztank. Der Rücklauf zum Tank ist ebenfalls oben angeschlossen. Plus holt man sich unter dem Benzinpumpenrelais ( ich glaube war nen Lila-Kabel ). So läuft die Pumpe org über die Zündung und wird über das Relais geregelt. Eigentlich gar nicht schwer das einzubauen wenn man die passenden Teile hat.
  5. Die Nordschleife ist beim E30 kein doller Bremsenfresser. Da kann man tatsächlich mit einer modifizierten Serienbremse fahren. Auf anderen Strecken sieht das aber anders aus - da ist die Serienbremse manchmal schon nach 45 min auf Eisen. Deshalb habe ich sie bei mir rausgeschmissen. Wenn du da einen Sreienmotor drin lässt, würde ich an der Auspuffanlage gar nichts machen. Das führt meistens sogar nur zu Liestungsverlust. Erst Recht wenn man nur den Endschalldämpfer tauscht. Diff mnit 25% Sperre macht sich gut bemerkbar. Allerdings hautsächlich wenn man aus 1. und 2. Gang-Kurven rausbeschleunigt ( mit 170 PS ). Das hat man auf der NS nur an einer Stelle. Mit mehr Leistung wird eine Sperre dann immer wichtiger. Da reichen dann selbst 25% nicht mehr. Stoßdämpfer gibt es von Bilstein mit 300/300 Nm. Dazu passende Federn von H&R mit 160/120 Nm. Domstrebe vorn rein. Hinten kann man sich sparen - macht beim E30 keinen Sinn Reifen Toyo R888 Mischung GG. Und ein Catch-Tank-System sollte man sich beim E30 einbauen. Da die Benzinpumpe sonst schon bei halb vollem Tank Luft zieht in Rechts-Kurven und es dann manchmal keinen Vortrieb mehr gibt.
  6. Um einen Kraftstoff mit höherer Klopfestigkeit herstellen zu können müssen hochwertigere Komponenten vewendet werden. Deshalb kostet 98er auch mehr als 95er. Es ist also nicht nur die Oktanzahl beim 98er höher, sondern besteht 98er auch teils aus besseren Stoffen bzw Miwschungsverhältnissen von Kohlenwasserstoffen die unabhängig von der Klopffestigkeit eine bessere Verbrennung haben können - also mehr Energie bei gleicher Einspritzmenge freisetzen können. Auch spielen die zugesetzten Additive eine Rolle. Die können je nach Hersteller beim 95er auch anders sein als beim 98er. Wie sich das ganze auf den jew. Motor auswirkt muss man halt selber testen.
  7. Das Thermostat sitzt in dem Gehäuse wo der Ölfilter angeschraubt ist. Am Ende des einen Zuganges zum Ölkühler sitzt ein Deckel der mit einer Feder geischert ist. Da in die Kerbe rein und die Feder raushebeln. Darauf achten das man die unter dem Deckel befindliche Gummidichtung nicht beschädigt. Wie man auf den Bildern sieht, ist in dem Gehäuse tatsächlich ein richtiges Thermostat verbaut und kein Metallventil oder eine Metallfeder etc. wie oft geschrieben wird. Bei korrekter Funktionsweise muss sich die Öltemperatur wie folgt verhalten: Bei normaler Fahrweise in der Stadt sollte man ca 88-95 Grad haben. Der Ölkühler ist da noch nicht erfoderlich. Fährt man hohe Drehzahlen dauerhaft geht die Öltemp bis ca 99-105 Grad hoch und muss dann trotz hoher Drehzahlen abfallen auf ca 90 Grad. Das ist der Moment wo das Thermostat arbeitet und das Öl komplett durch den Ölkühler geht. Fährt man weiter hohe Drehazahlen geht die Öltemp wieder nach oben und dann gehts schon mal bis 120 Grad. Je nach Größe des Ölkühelrs, der Anzeige des Meßinstrumentes usw sieht das bei dem einen oder anderen anders aus. Bei mir ist der Tempfühler in der Hohl-Schraube die das Gehäuse am Block befestig. (Loch reinbohren und Gewinde reinschneiden). http://www.limitdriver.de/loads/thermoa.jpg http://www.limitdriver.de/loads/thermo.jpg
  8. Ich mach heute Abend mal paar Bilder, hab ja das alte noch.
  9. Heute mal das Thermostat gemessen. Ging ab 96 Grad auf. Dann haben wir eine Vorrichtung gebaut um es mit der Rückdrück-Feder zu testen und siehe da, das Thermostat schaffte es nicht mehr die Federkraft zu überwinden. Somit ging der Mechanismus nicht mehr. Habe dann beim Teilehändler gebraucht ein Gehäuse geholt wo das Thermostat ja drin ist, eingebaut und es geht wieder alles normal. Ab 102 Grad laut Anzeige öffnet der Kreislauf, Öltemp fällt auf 90 Grad ab, geht dann bei Vollgas auf max 103 Grad hoch. Also sogar noch deutlich kühler als früher mit dem ersten. :)
  10. Ja bei meinem Motor ist es notwendig, da mehr Hub, bearbeiteter Kopf, Einzeldrosselklappenanlage usw. Siehe Details :)
  11. Ok, also ist es so, das wenn das Thermostat drin ist und funktioniert, erstmal beide Kreisläufe offen sind und wenn dann die Temp hoch geht dann wird nur der direkte Kreislauf geschlossen und das Öl muss durch den Ölkühler ? Baut man nun das Thermostat aus, ist es so als wenn das Thermostat nie arbeiten würde ? Also kann ich dann doch davon ausgehen das das Thermostat im Eimer ist, da ja mit Thermostat keine Änderung eintritt ? Bekommt amn dieses Thermostat nicht doch irgendwo einzeln her ?
  12. Hallo :) ich habe seit einigen Tagen Probleme mit meiner Öltemp. Im normalen Stadtverkehr bzw ruhiger Fahrweise ist alles OK. Hab da so um die 92 Grad. Wenn ich auf die Autobahn fahre und nur 1 Minute Flamme gebe, geht die Temp auf satte 130 Grad hoch. Das war früher nicht so, da konnte man deutlich sehen das bei ca 98-99 Grad die Temp wieder abgefallen ist auf 88-90 und beim weiter heizen auf max 115 Grad ging, eher aber so 110. Das Thermostat im ÖlfilterflanschGehäuse und Ölkühler haben da also normal gearbeitet. Heute Ölwechsel gemacht und mal das Gehäuse ausgebaut und das Theremostat entfernt. Dabei auch gleich mal die Leitungen zum Ölkühler durchgeblasen - alles frei. Beim fahren auf der Autobahn ohne Thermostat keine Änderung. Temp geht ratz fatz auf bis zu 130 Grad hoch, wo ich früher nach 5 Minuten Vollgas gerade mal 110-115 hatte. Der Ölkühler ist komischer Weise komplett kalt wie auch die Zuleitungen. Egal ob mit oder ohne Thermostat. Jetzt frgae ich mich wie das sein kann. Bei 130 Grad Öltemp müsste der Ölkühler doch kochend heiß sein. Hab zwar einen viel größeren als Original drin, aber warm muss er doch werden. Auch gleich mal bei BMW nach einem neuen Thermostat angefragt. Gibt es nicht einzeln, muss man komplett das Gehäuse kaufen kostet 273,- Euro - die spinnen die Römer. 273,- ausgeben um dann vielleicht festzustellen das das Problem immernoch ist habe ich natürlich keine Lust drauf. Die Frage ist nun, woran kann das liegen das der Ölkühler obwohl alles frei ist ( mit und ohne Thermostat ) nicht warm wird und somit wohl kaum das Öl gekühlt wird ?
  13. Das E-Prüfzeichen macht ja nur dann Sinn, wenn es sozusagen eine amtliche Bestätigung darstellt, das der SW geprüft wurde und somit die Sicherheit nach einer EU-weiten norm festgestellt wurde. Erfüllt der SW diese nicht, wäre ja kein Prüfzeichen drauf. Wir sind uns sicher in folgenden Punkten einig: 1. die gelben SW haben von wem auch immer nach EU-Normen eine Zulassung für den E30 erhalten 2. Die damals erteilte E-Zulassung wurde bis heute nicht entzogen Nationales recht sagt, gelbe SW in D nicht erlaubt. EU-Recht sagt, gelbe SW sind laut EU-Vorgaben noch zugelassen. Jetzt ist die Frage welches Recht höherwertig ist - nationales oder EU-Recht. Und wenn ich mir da so ziemlich alle Urteile des EuGH ansehe, wird zu über 90% nationales Recht durch EU-Vorgaben gebrochen. Es müssen noch nicht mal EU-Gesetze sein die nationales Recht brechen. Siehe EU-Füherrscheine, Warenhandelsverkehr oder Arbeitszeitenregelung und Bezahlung.
  14. Nunja, dann frage ich mich wie diese SW in Frankreich, Belgien, Schweden, Finnland usw schon teils ab Werk eingebaut waren. Diese Staaten sind ja den EU-Normen ebenfalls beigetreten schon weit vor 1993. Und jetzt sind wir genau an dem Punkt wo wir am Anfang waren - die Rechtslage ist ähnlich wie bei der Bereifung nicht eindeutig. Die Sache scheint rein rechtlich eben nicht eindeutig zu klären zu sein. Im übrigen hat jemand hier aus dem Forum auch die gelben drin und wurde schon mal von der Polizei angehalten. Der haben geguckt und meinten ist nen 87er Baujahr das passt.... Aufgrund der Rechtslage gehe ich davon aus, das bei SW mit E-Prüfzeichen die zumal noch genau für den E30 bestimmt sind zumindestens nicht die BE erlöschen kann.
  15. Die ECE R48 schreibt die Anbaubedingungen vor, nicht aber die Prüfung der SW selbst. Und wenn du dir den Abschnitt 5.15 mal genau anschaust steht dort eine Bemerkung: "Das von den Leuchten ausgestrahlte Licht (8) hat folgende Farben ) weiß... und unten drunter steht dann: (8) Die Messung der Farbwertanteile des von den Leuchten abgestrahltren Lichts ist nicht Gegenstand dieser Regelung. Die Farbwertanteilsmessung wird also wenn, dann in den eigentlichen Prüfungen der SW vorgenommen und nicht in der R48 selbst. Ist ein SW zugelassen laut der spezifischen Prüfung wie der R6 oder R20 usw, dann hat das nix mehr mit der ECE48 zu tun die nur die Bedingungen des Anbaus vorgibt. Dann ist mir aufgefallen das in diversen R-Regelungen das Datum 13.Januar 1993 aufgetaucht ist, wo steht, das diverse Regelungen für neue Fahrzeuge nach Januar 1993 gilt und nicht vor die davor. In der aktuellen ECE R48 steht oben sogar, das sie erst am 30. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Bedeutet, das alle neuen Bedingungen die erst 2011 eingefügt wurden dann für neue Fahrzeuge ab 2011 gilt, da die alten ja ihre Zulassungsbedingungen nicht entzogen bekommen.
  16. Im gleichen Gang fährst du bei einer bestimmten Drehzahl auch logischer Weise die gleiche Geschwindigkeit so lange der Antriebsstrang ohne Unterbrechung mit dem Motor verbunden ist. Allerdings stellt sich bei hohen Geschwindigkeiten ein höherer Schlupf an den Antriebbsrädern ein, so das es dann einige kmh abweicht. Bedeutet wenn du z.B. laut Drehzahlmesser bei genau 3500 U/min im 5. Gang laut GPS 130 kmh fährst, dann sind es im 5. Gang bei 7000 U/min nicht 260 sondern vielleicht nur 252 kmh. Bei niedrigeren Geschwindigkeiten sollte kaum eine Abweichung auftreten, also z.B. 60 kmh bei 1700 U/min dann sollten es bei 3400 U/min sein auch +- 1 kmh ca 120 kmh sein. Also sollte da was faul sein, DZM, Tacho oder Kupplung...
  17. So, hab mir das jetzt mal genau angesehen. Das E1 besagt das die gelben SW in Deutschland ihre ECE-Zulassung bekommen haben. Wie geht das denn wenn das doch nicht erlaubt ist ? LOL Hier mal ein Foto: http://www.limitdriver.de/loads/gelbesw.jpg
  18. Auf den gelben Scheinwerfern steht E1 R8 - also zertifiziert nach der ECE R8 ( Halogenscheinwerfer und Leuchten ). Laut Wiki sollte Deutschland das anerkennen: http://de.wikipedia.org/wiki/ECE-Regelungen
  19. Die Frage ob es sich bei den gelben Schweinwerfern nicht um weißes Licht handelt ist ja auch noch nicht geklärt. Wie gesagt zählt das sehr blaue Xenon-Licht als Definition nach weiß. Weiß muss also nicht gleich Schnee-weiß sein. Vielmehr wird es darum gehen, das das Licht ein bestimmten Bereich eines Spektrums in einer bestimmten Mindeststärke erreicht. Außderm müsste man die gelben Schweinwerfer mal Nachts in Aktion sehen. Ich glaube das die gar nicht so gelb leuchten wie man es den Bildern nach vermuten würde. Und damit würde sich die ganze Diskussion eh erledigen. Der Sinn und Zweck der EU ist es, das die Staaten untereinander die jeweiligen in einem anderen EU-Staat zugelassenen Bauteile mit E-Prüfzeichen anerkennen. Nach deinem Statement dürfte der Finne, Schwede, Engländer oder Franzose mit seinem E30 der gelbe Scheinwerfer hat in D nicht fahren - er darf es aber. Zur EU muss man folgendes wissen: 1. Behördliche Gutachten etc sind von den Staaten untereinander anzuerkennen. Dazu das E-Prüfzeichen um eine Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten wo und von wem und für was geprüft wurde. ( bei den gelben SW sicherlich für den E30 ) 2. Absolute Gleichbehandlung egal ob Innländer oder EU-Ausländer. Dazu gibs auch schon diverse Gerichtsurteile die den grundsätzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abhandeln. Z.B. brauchen EU-Ausländer in D keinen Ausweis mitführen da es Deutsche auch nicht müssen. ( Man muss nur einen besitzen ). Deshalb ist es auch nicht möglich eine Autobahnmaut für Ausländer einzuführen wenn die Deutschen keine bezahlen. Genauso wie Deutschland sogar Hartz IV an EU-Bürger zahlen muss selbst wenn sie hier noch nie gearbeitet haben - wieder Gleichbehandlunsgrundsatz. Wenn also EU-Ausländer mit diesen Scheinwerfern die ja geprüft sind fahren dürfen und Deutsche nicht, dann wäre es ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Allein aus diesem Grund schon ein Verstoß. Das sehen Beamte vielleicht anders, aber sie werden schon noch lernen das sie sich der EU unterzuordnen haben. Mit jedem EuGh-Urteil wird das ja deutlich. Dann kann man noch §19 STVZO hinzuziehen: (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Durch die leicht gelben SW wird die BE nicht erlöschen. Die Fahrzeugart wird nicht verändert, eine Gefährdung von VTs kann man auch ausschließen ( sonst würden ja die Franzosen, Belgier usw ) auch die VTs gefährden und das Abgas/Geräuschverhalten wird auch nicht verschlechtert. Dann gibt es da auch noch soweit ich mich erinenre eine Jahresregelung. Alles was vor 1991 oder 1992 zugelassen wurde unterliegt teiles anderen Verfahren als das was danach kam. Deshalb kann es durchaus sein, das allein wegen des Zulassungsjahres für alte Autos gelbe SW möglich sind nur für neue nicht. So kann z.B. bei alten Autos die db-Lautstärke erhöhrt werden in den Papieren. Für Autos mit COC-Ppairene nicht mehr usw. Ich selbst hätte aufgrund der mir bekannten Rechtslagen kein Problem damit gelbe SW mit E-Prüfzeichen anzuabuen. Ich wette sogar das es damit beim TÜV nicht mal Probleme geben würde, denn soweit ich weis, waren die ja schon immer dran....
  20. das wird ja immer lustiger mit dir, aber zweifeslt du das wahrscheinlichb auch an: KfZ-Steuerpflicht für ausländische Fahrzeuge in Deutschland I. Allgemeines II. Widerrechtliche Benutzung III. Halten von Kfz bei vorübergehendem Aufenthalt 1. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Ausland a) Grundsatz: Steuerfreiheit b) Ausnahme: Steuerpflicht 2. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Inland a) Grundsatz: Steuerpflicht b) Ausnahme: Steuerfreiheit 3. Vorrangige Ausnahmeregelungen a) Genfer Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen Staatenliste Höchstdauer b) Doppelbesteuerungsabkommen Ausnahmeregelung zum Genfer Abkommen Staatenliste IV. Zahlungspflichtige Person V. Straf- und Bußgeldvorschriften I. Allgemeines Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bestimmt, dass in der Regel nicht nur in- ländische, sondern auch ausländische Fahrzeuge (ausgenommen bestimmte schwere Lkw) der deutschen Kfz-Steuerpflicht unterliegen, wenn das Halten zum Verkehr in Deutschland erfolgt. Das ist bereits dann gegeben, wenn sich das Kfz in der Bundesrepublik befindet (unerheblich ist dabei, ob es auch gefahren oder nur auf öffentlichem Grund abgestellt wird). Steuerpflicht besteht auch bei widerrechtli- cher Benutzung eines ausländischen Fahrzeugs (§ 1 Abs. 1 KraftStG). Hierzu tre- ten in der Praxis häufig Fragen auf, so dass dieser Punkt vorab behandelt wird. Gleichzeitig wird auf die als Anlage beigefügte Prüfliste verwiesen, in der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen die wichtigsten Kriterien für eine Steuerbefreiung aufgeführt worden sind. II. Widerrechtliche Benutzung Wird ein Kfz mit ausländischer Zulassung in Deutschland benutzt, obwohl es auf- grund bestehender Ummeldepflicht hier zuzulassen wäre, so ist diese Nutzung wi- derrechtlich. Dies hat zur Folge, dass im Inland Steuerpflicht besteht. Die Ummel- dung ist erforderlich, wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeugs im Inland be- gründet wird. „Standort“ ist der Ort, von dem aus der regelmäßige Einsatz in den Straßenverkehr erfolgt und an den das Kfz nach den Einsätzen zurückgebracht wird. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. ergibt sich aus dem Wohnsitz des Fahrers nur ein Hinweis auf den Standort des Fahrzeugs). Bei mehreren Einsatzorten ist der Einsatzmittelpunkt maßgeblich. Für den Begriff "re- gelmäßig" kann keine feste zeitliche Grenze gezogen werden, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein regelmäßiger Standort kann schon bei einem Aufenthalt von weniger als drei Monaten begründet werden (§ 27 Abs. 2 StVZO). Die Ummeldepflicht entsteht dann mit erstmaligem Erreichen des neuen Standorts und nicht erst mit Ablauf der Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2 StVZO. Die Ummel- dung ist in diesem Fall unverzüglich zu beantragen, unter Umständen innerhalb weniger Tage. III. Halten von Kfz bei vorübergehendem Aufenthalt 1. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Ausland a) Grundsatz: Steuerfreiheit Ist der Aufenthalt in Deutschland nur vorübergehend, so ist das Halten und Benutzen ausländischer Pkw und ihrer Anhänger sowie Motorräder steuerfrei, wenn dies durch Personen geschieht, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 3 Nr. 13 Satz 1 KraftStG). Die Nationalität der Person spielt dabei keine Rolle. „Vorübergehend“ bedeutet, dass das Fahrzeug nach spätestens einem Jahr wieder ins Ausland verbracht werden muss (maß- gebend für Fristbeginn und -ende ist jeweils der Grenzübertritt). Hauptfall sind Urlaubsreisen. Die Jahresfrist beginnt grundsätzlich mit jedem Auslandsauf- enthalt des Fahrzeugs neu zu laufen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist das Fahrzeug zu versteuern, wenn keine Ausnahmeregelung eingreift, die zu einer Fristverlängerung führt (siehe III.3.a). Das Fahrzeug ist aber schon von Anfang an steuerpflichtig, wenn der neue Standort in Deutschland auf Dauer begründet worden ist. b) Ausnahme: Steuerpflicht Wird der Pkw, Anhänger oder das Motorrad zwar nur vorübergehend, aber zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt, so besteht eine Kfz-Steuerpflicht. Entgelt ist jede Gegenleistung, die für die Beförderung gewährt wird, in der Regel eine Geldzahlung. Ein Entgelt in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn die Gegenleistung ausschließlich in der Beteiligung an den Fahrtkosten besteht. 2. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Inland a) Grundsatz: Steuerpflicht Steuerpflicht besteht auch, wenn das im Ausland zugelassene Kfz von einer Person gefahren wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Besteht ein Wohnsitz sowohl im In- als auch Ausland, so ist ausschließlich auf den Ort abzustellen, zu welchem die engste Beziehung we- gen persönlicher Bindungen besteht (z.B. Wohnung der Familie), sofern re- gelmäßig - mindestens einmal im Monat - dorthin zurückgekehrt wird (Heimat- besuch). Sind die Rückkehrabstände länger, so gilt die Person als im Inland ansässig. b) Ausnahme: Steuerfreiheit Hält sich die Person zur Ausführung eines zeitlich befristeten Auftrags (z.B. Arbeitnehmerentsendung) oder zum Besuch einer Universität oder Schule in Deutschland auf, so ist ihr Wohnsitz stets als im Ausland befindlich anzusehen mit der Folge, dass keine Kfz-Steuerpflicht besteht. In derartigen Fällen kann auch über ein Jahr hinaus Kfz-Steuerfreiheit gegeben sein. Abweichend von III.2.a) ist die vorübergehende Verwendung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs durch Inländer Kfz-steuerfrei, wenn sie im Interesse des im Ausland ansässigen Fahrers/Halters erfolgt. Dazu zählen Notfälle (z.B. Fahrunfähigkeit oder Übermüdung des ausländischen Fahrers/Halters) und Probefahrten durch einen inländischen Mechaniker nach Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs. Das gleiche gilt bei Anwesenheit des im Ausland ansässigen Fahrers/Halters im Fahrzeug. Darüber hinaus besteht Steuerfreiheit, wenn das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist, der zugleich dem Genfer Abkommen (s. Staatenliste III.3.a) beigetreten ist. 3. Vorrangige Ausnahmeregelungen Zu der oben unter den Punkten 1 und 2 dargestellten Rechtslage existieren Ausnahmeregelungen, welche durch internationale und bilaterale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten getroffen wurden. Sie modifizieren die Bestimmungen des § 3 Nr. 13 KraftStG, soweit sie eine günstigere Regelung vorsehen. a) Genfer Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen Sonderregelungen gelten für die folgenden Angehörigen der Beitrittsstaaten zum Genfer Übereinkommen (Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteue- rung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Ver- kehr): Europäische Staaten: Bosnien-Herzegowina Serbien-Montenegro Österreich Dänemark Kroatien Polen Deutschland Luxemburg Rumänien Finnland Malta Schweden Frankreich Mazedonien Slowakei Großbritannien Niederlande Tschechien Irland Norwegen Sonstige Staaten: Australien Ghana Kambodscha Bei vorübergehender Benutzung zum privaten Gebrauch verlängert sich in be- stimmten Fällen die zeitliche Höchstdauer für die steuerfreie Benutzung. Pri- vat bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine gewerbliche Nutzung vor- liegen darf. Private Nutzung ist auch gegeben, wenn ein ausländischer Arbeit- geber einem inländischen Arbeitnehmer ein im Ausland zugelassenes Kfz für betriebliche Zwecke entgeltlich oder unentgeltlich überlässt (z.B. zur Fahrt zwi- schen Wohnung und Arbeitsstätte). Die Höchstdauer wird wie folgt modifiziert: maximal 6 Monate innerhalb eines 12-Monatszeitraums (mit oder ohne Unterbrechung) bei Einfuhr durch eine außerhalb der EU ansässigen Per- son und Verwendung durch diese, wenn das Kfz außerhalb der EU auf ei- ne Person mit Wohnsitz ebenfalls außerhalb der EU zugelassen ist; ohne zeitliche Begrenzung bei Einfuhr eines Kfz, das in dem Land zu- gelassen ist, in dem der Verwender seinen Wohnsitz hat und das Fahr- zeug für Fahrten innerhalb der EU zwischen diesem Wohnsitz und der Ar- beitsstätte benutzt wird (Grenzgänger oder Pendler); für die gesamte Dauer des Aufenthalts bei Einfuhr eines Fahrzeugs, das in dem Land zugelassen ist, in dem der Verwender seinen Wohnsitz hat und er sich in Deutschland ausschließlich zur Durchführung eines Studi- ums aufhält. Zu beachten ist, dass diese Modifizierungen nicht gelten, sofern das Fahrzeug durch eine Person benutzt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- halt in Deutschland hat. b) Doppelbesteuerungsabkommen (als Ausnahmeregelung gegenüber dem Genfer Abkommen) Deutschland hat mit einer Reihe von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Darin enthaltene günstigere Regelungen gehen sowohl § 3 Nr. 13 KraftStG als auch dem Genfer Abkommen vor. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden sowie der Schweiz und Liechtenstein wird Kfz-Steuerbefreiung für Fahrzeuge jeder Art bei einem Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgenden Tagen ohne weitere Bedingung gewährt. Die Benut- zung ist für Fahrzeuge aus diesen Staaten deshalb innerhalb von 14 Tagen nicht abhängig von der Art der Nutzung (d.h. auch gewerbliche Nutzung ist zulässig) oder von der Person des Fahrers (d.h. auch Nutzung durch im Inland ansässige Personen ist möglich). IV. Zahlungspflichtige Person Die Steuerpflicht in den oben genannten Fällen trifft den jeweiligen Fahrer des Kfz. Dieser muss die Steuer entrichten (d.h. ohne Bedeutung ist die Frage, wer der Fahrzeughalter ist). V. Straf- und Bußgeldvorschriften Wird in Deutschland ein Fahrzeug ohne Bezahlung der Kfz-Steuer geführt, ob- wohl Steuerpflicht besteht, so handelt der Fahrer rechtswidrig. Dies kann die Verhängung eines Bußgeldes (Ordnungswidrigkeit nach § 378 Abgabenordnung) oder sogar eine Bestrafung wegen Steuerhinterzie- hung gemäß § 370 Abgabenordnung zur Folge haben. Außerdem ist die Kfz- Steuer für das betreffende Fahrzeug nach- zu entrichten. A N L A G E Merkblatt (Prüfliste) zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger Die Benutzung eines ausländischen Personenkraftwagens (Anhängers) im Inland ist 1. bis zu einem Jahr 1.1 bei Benutzung durch Ausländer grundsätzlich steuerfrei, steuerpflichtig, wenn ein Standort im Inland begründet wird, eine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern vorliegt (die nicht aus- nahmsweise nach einem DBA – z. B. Dänemark – unschädlich ist), 1.2 bei Benutzung durch Inländer grundsätzlich steuerpflichtig, steuerfrei, wenn die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters erfolgt (z. B. Werkstattfahrt), sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet, das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist, die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer Ab- kommens oder der DBA Anwendung findet, zulässig ist. Dies ist der Fall bei beruflicher Verwendung für Rechnung einer Person, die außerhalb des Zoll- gebietes der EU ansässig ist, bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Nicht-EU-Staaten. 2. nach Ablauf eines Jahres 2.1 bei Benutzung durch Ausländer grundsätzlich steuerpflichtig, steuerfrei, wenn die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer Abkommens und der DBA Anwendung findet, zulässig ist. Dies ist der Fall bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bei Studenten, bei Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer ausführen. 2.2 bei Benutzung durch Inländer steuerpflichtig. Quelle: Staatsministerium der Finanzen
  21. Du hast den Zusmamenhang zwischen EU-Regelungen ( Anerkennung der unterzeichnenden Staaten ) und nationalem Recht nicht verstanden. Gneau wie so mmanche Beamte auf der Strasse, die mir z.B. erzählen wollten das ich als Deutscher kein polnisches KFZ führen darf weil es Steuerhinterziehung wäre. Zum Glück hatte ich ihmmer die entsprechenden EU-Regelungen als Ausdruck dabei so das sich die Primaten weiterbilden konnten...
  22. So ist jede Diskussion sinnlos...
  23. Na dann halt mal die Füße still. Es ging erstmal um das E-Prüfzeichen. Das muss anerkannt werden. Das die Scheinwerfer gelb aussehen heist nicht, das sie kein weißes Licht abstrahlen. Blaues Xenon-Licht zählt ebenfalls als weißes Licht. Liegt schlichtweg daran, das es einen gewissen Bereich gibt ( Spektrum ) dert als weiß zählt. In wie fern die gelben Scheinwerfer das erfüllen kann ich nicht beurteilen und muss ich auch nicht. Da die aber ein E-Prüfzeichen haben, werden die sicher unter das Spektrum weiß fallen. Das E-Prüfzeichen wird ja eben nur erteilt, wenn die von den unterzeichneten Staaten vereinbahrten Vorgaben erfüllt sind.
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