Das Auto muss auch nicht ausdrücklich "mit Kat" beworben worden sein. Es sei denn es war ab Werk ohne Kat, sodass der Kat eine nachträglich Sonderausstattung ist. Selbst dann zählt die eingetragene Schadstoffstufe im Fahrzeugschein. Das Fahrzeug ist ohne KAT nicht das gleiche Fahrzeug, das im Fahrzeugschein, der ebenfalls übernommen worden ist, deklariert ist. Das Fahrzeug ist ganz klar entwertet, d.H. es besitzt meiner Meinung nach ohne KAT gar keine Betriebserlaubnis mehr für den Straßenverkehr, da es ja nicht runtergestuft werden kann in der Abgasstufe. Etwas anders würde der Sachverhalt aussehen, wenn der Kat schlichtweg hinüber wäre. Das kann der Verkäufer ja nicht unbedingt wissen und es wäre dein Problem. Da er aber entfernt worden ist und er wider besseren Wissens dir ein Auto verkauft hat ohne KAT ohne es explizit im Kaufvertrag auszuweisen ist er in der Pflicht hier nachzubessern. Entweder er zimmert dir einen neuen Kat drunter oder er zahlt dir einen Ausgleich. Wenn du über die Argumentation der arglistigen Täuschung geht müsste er evt. sogar das Auto nach einem langem Rechtsstreit zurücknehmen. Zu den anderen Teilen gilt folgendes: Der vereinbarte Gewährleistungsausschluß rechtfer*tigt keine andere Beurteilung. Er ist durch die An*nahme einer Zusicherung nicht "entwertet", sondern beschränkt sich auf etwaige Mängel, deren Fehlen nicht zugesichert ist. Im übrigen ist es Sache des Verkäufers, ob er Zusicherungen gibt oder nicht. Gibt er sie, muß er sich daran festhalten lassen (BGH NJW 1991, 1880; 1993, 1854).