§119 Abs.1 BGB:"(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden." Ich glaub kaum, daß dir irgendein Richter abnimmt, daß du nicht wußtest, wo das Auto steht, welches du verkauft hast:klatsch: Weiterhin ist es doch müßig, darüber zu diskutieren, ob und wie man da rauskommt. der Käufer besteht auf Vertragserfüllung, der Verkäufer hat einen Fehler gemacht. Es wurden doch schon genug Möglichkeiten genannt, wie die Mühle an den Artikelstandort kommt, zu einem Preis, der keinem wehtut. Der Typ kommt, holt den Lada, zahlt und alles ist gut. Ich verstehe absolut nicht, weshalb wegen solchen Lappalien ständig nach Anwalt und Gerichten gebrüllt wird? Gut, ist ja auch einfacher, als mal eigene Fehler eingestehen...