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MrMarx

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Alle erstellten Inhalte von MrMarx

  1. Alleine der Unterschied im Versicherungsbeitrag wird das vermeintliche Sparpotential deutlich einschränken. So ein 530D kostet im Vergleich zum E46 richtig Geld, vor allem wenn vollkaskoversichert, weil finanziert... Daher, besser vorher mal rechnen (lassen). Gruß Markus
  2. Geht auch ganz ohne Monats- und Schlussrate. Die Anzahlung entspricht dann dem Kaufpreis. Dafür ist man aber auch ruckzuck fertig mit der Finanzierung
  3. Die Schlussrate kann eine gewisse Maximalhöhe nicht unterschreiten, wenn der Händler das Auto garantiert zurücknehmen soll. Eine niedrigere Schlussrate geht natürlich, bedingt dann aber wie im Beitrag vorher schon genannt entweder höhere Monatsraten oder eine höhere Anzahlung. Gruß Markus
  4. Doch, gibts. Beispiel? Buddy spammt viel mehr als wie der Rest
  5. Norbert, bei privater Nutzung auch? Bei uns wird der Trailer - sofern privat genutzt - wie ein stinknormaler Anhänger tarifiert... Sprich, bis 1,0 to EUR 14,24, darüber dann EUR 33,69 für die Haftpflicht. Gruß Markus
  6. Hehehe. Eine Liga mit dem Mitsubishi W*chser...äh....Pajero
  7. Der Beitrag richtet sich nach der Nutzlast des Hängers. SFR gibts keinen. Je nach Abstellort und Wert des Hängers ggf. über eine Teilkasko nachdenken. Haftpflicht sollte für nen Trailer irgendwo zwischen 30 und 40 Euro liegen, TK 150 SB etwa 20 Euro. Gruß Markus
  8. MrMarx

    Alles gute Hausi

    Von mir auch herzlichen Glückwunsch! Gruß Markus
  9. Auftakt-Veranstaltung
  10. Von mir auch herzlichen Glückwunsch! Gruß Markus
  11. Wo ich nicht mit Folge wirken, fortgesetzt Einfluß wirken kann, ist es geratener, gar nicht wirken zu wollen.Johann Wolfgang von Goethe
  12. nix
  13. Von mir auch herzlichen Glückwunsch! Gruß Markus
  14. MrMarx

    Edersee 2011

    Kann bitte jemand ein Video machen?
  15. MrMarx

    Alles Gute

    Saxe, du bist n Freak
  16. MrMarx

    Vermisste talker

    Jetzt sei doch net so
  17. Gerne. Dafür rückt ihr dann "unsere" Schwaben wieder raus und alles wird gut
  18. Stuttgart ist in Baden-Württemberg. Und das bleibts auch. Eher machen wir München zu nem Stuttgarter Stadtteil
  19. Oli, geh mal in den Smiley-Kurs
  20. Als es um das Sarazzin-Buch ging, waren Politik-Threads im Talk nicht erwünscht. Das hier endet auch nur in roten Köppen vor dem Monitoren, auf einen gemeinsamen Nenner wird man nicht kommen. Zumachen (oder zu machen? )
  21. Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung §1 (1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit. (2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei 1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, 2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, 3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, 4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat, 5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). (3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die 1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, 2. aus Gefälligkeit, 3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder 4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird. Wie sich nun "geringes Entgelt" definiert und wie regelmäßig entscheiden wird, weiss ich nicht. Aus meiner laienhaften(!) Sicht erscheinen mir Freundschaftsdienste nach obigem Gesetzesauszug erstmal legal. Ich habe jedoch KEINE Praxiserfahrung und es wäre auch nicht mein Buckel, auf dem das dann ausgetragen würde. Daher im Zweifel besser beim bisherigen Stand belassen. Gruß Markus
  22. Licht aus. Horrorfilm
  23. Von mir auch herzlichen Glückwunsch! Gruß Markus
  24. Nachweis - Pflicht
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