ich hatte mich in meiner letzten wohnung auch mal ausführlicher mit mietkürzungen befasst. nachfolgend meine erinnerungen zu diesem thema, die aber ausdrücklich mit sehr viel vorsicht zu genießen sind... die mietkürzung entsteht aus einem vom mieter angezeigten mangel heraus, der nicht vom vermieter innerhalb einer angemessenen frist behoben wird. die höhe ergibt sich aus dem grad der nutzungseinschränkung, die von diesem mangel verursacht wird (meistens werden dafür die "üblichen" prozentsätze angesetzt, die aber in keiner weise verbindlich sind. letztendlich muss die "gerechtfertigte" höhe immer vom gericht in einzelfällen entschieden werden). für die gültigkeit der mietkürzung bedarf es NICHT der zustimmung des vermieters. dieser hat jedoch selbstverständlich die möglichkeit auf rechtlichem wege dagegen vorzugehen. aus der tatsache, dass die mietkürzung einen ausgleich für eine nutzungseinschränkung/beeinträchtigung des mieters darstellt, folgt auch, dass der minderbetrag nicht nachträglich eingefordert werden kann, wenn der mangel behoben wurde. bis zu dessen behebung bleibt der grund für die kürzung bestehen, einzig ein gericht kann nachträglich entscheiden, dass die kürzung oder die höhe der kürzung ungerechtfertigt war. DANN muss selbstverständlich nachgezahlt werden, inkl. zinsen. wie also ein neuer eigentümer die dem vorherigen eigentümer entgangene miete nachträglich einfordern will ist mir völlig schleierhaft. diese ansprüche muss der alte eigentümer geltend machen, der das meinem verständnis nach nicht getan hat. allerdings gilt hier wie immer und überall... sich im guten zu einigen spart beiden seiten immens stress und zeit. der weg durch die instanzen sollte immer die allerletzte option darstellen. frühzeitig einen anwalt einzuschalten lohnt fast immer, wenn man sich damit für wenig geld ein mehrjähriges verfahren sparen kann. vor allem, wenn man es mit einer hausverwaltungsgesellschaft zu tun hat, die ihren anwalt ohnehin auf abruf zur hand hat.