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US-Seitenbegrenzungsleuchten


Eddy_E30
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Stimmt, doch viele Polizisten / Prüfer glänzen da selbst nur mit Halbwissen. So musste ich damals mit den roten / orangen beim TÜV die roten hinten rausnehmen weil rot nicht erlaubt ist, die vorderen durfte ich allerdings drinlassen, weil halt das BMW-Zeichen drauf war (Begründung des Prüfers).

 

Aber Fakt ist: Die Leuchten haben nur eine DOT-Nummer, die in Deutschland eben nicht gilt. BMW-Emblem hin oder her. Die weissen/schwarzen/Klarglas-Leuchten sind Nachbauten und haben alle keinerlei Nummern drauf. Also beides gleich illegal.

Tun Sie es!

 

318is (Sommer): http://images.spritmonitor.de/339309_5.png

318is (Winter): http://images.spritmonitor.de/416892_5.png

 

Suche:

- Tür Fahrerseite für Zweitürer in diamantschwarz / shadowline

- Beide Kotflügel vorn in atlantisblau

- Heckklappe in atlantisblau

- Frontblech in atlantisblau

 

Biete:

- Heckablage in indigo (0276)

- Schlingenteppich indigo (0276)

- Neue Sidemarkers in schwarz (2 Sätze)

 

- diverse E30-Teile, einfach nachfragen (nichts vom VFL und kein M-Technic II)

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Richtig.... Viele haben nur Halbwissen (bei der Polizei).... Prüfer hingegen haben das alles drauf. Das die mal was übersehen kann passieren, würde ich aber oft eher auf Guten Willen zurückführen, als den Prüfer für Blöd zu erklären (haste ja nicht gemacht B3st, aber ich wollte es mal erwähnt haben *gg*)

 

Und als Ergänzung: DOT heisst Department of Transportation und ist bei den Amis das KBA!

Damit das ganze in Deutschland zugelassen ist, muss entweder ein kleines e im Viereck oder ein großes E im Kreis drauf sein. Oder ein Gutachten bzw. ABE mit entsprechenden Nummern vorhanden sein (mit der dreiperiodischen Welle als Genehmigungszeichen).

Dabei darf das ganze dann aber nicht gegen die deutsche STVZO verstoßen (z.B. gelbe Scheinwerfer aus Frankreich).

 

Ich könnt noch ein bisschen ausschweifen, aber ich glaub das wird dann zu viel!

 

 

Gruß

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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Wobei ich mich gerade frage, ob es denn erlaubt ist, die Leuchten zu verbauen und nicht anzuschließen! Oder gelten die in dem Falle als Reflektoren? Zumindest die Klarglas-Sidemarkers dürften ja nicht darunter fallen.

Tun Sie es!

 

318is (Sommer): http://images.spritmonitor.de/339309_5.png

318is (Winter): http://images.spritmonitor.de/416892_5.png

 

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- Beide Kotflügel vorn in atlantisblau

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Biete:

- Heckablage in indigo (0276)

- Schlingenteppich indigo (0276)

- Neue Sidemarkers in schwarz (2 Sätze)

 

- diverse E30-Teile, einfach nachfragen (nichts vom VFL und kein M-Technic II)

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Was verbaut ist an lichttechnischen Dingen muss auch funktionieren!

Reflektoren brauchen auch ein gültiges Prüfzeichen.... fällt somit flach!

 

Gruß

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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Hallo Leutz,

danke mal für die vielen beiträge,

ich bin momentan ned so oft hier da mein pc den geist aufgegeben hat.

Also wenn ich das richtig verstehe darf ich die orangen draufzaubern und bekomm dann keine problem egal von welcher seite her da ja BMW draufsteht?

thanks & greetings,Eddy

Geht ned...............gibt´s ned!!!

 

M.F.G.

 

Eddy

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Woher wollen die denn wissen das,das ein "lichttechnisches Ding" ist.:devil:

:smbmw:

MfG

Jens

 

Für wie blöd willste denn die Rennleitung verkaufen?

Es wären zumindest Reflektoren. Und die sind ohne die genannten Zeichen auch nicht zulässig (Rote/Gelbe Reflektoren ohne e-Zeichen dürfen in Deutschland übrigens gar nicht vertrieben werden. Auch für's Fahrrad braucht man die geprüften Teile).

 

Hallo Leutz,

danke mal für die vielen beiträge,

ich bin momentan ned so oft hier da mein pc den geist aufgegeben hat.

Also wenn ich das richtig verstehe darf ich die orangen draufzaubern und bekomm dann keine problem egal von welcher seite her da ja BMW draufsteht?

thanks & greetings,Eddy

 

Nein, um es nochmal zu erklären:

Die Seitenbegrenzungsleuchten von BMW mit BMW-Zeichen sind nur für den US-Markt bestimmt und auch nur dort zugelassen (DOT-Nummer).

Die Zubehör-Seitenleuchten haben noch nicht mal die DOT-Nummer und sind nirgendwo zugelassen.

 

In der STVZO ist geregelt, dass an den Seiten nur gelbes/Orangenes Licht sein darf. Folglich wäre es nur zulässig die Orangenen zu verbauen. Zulässig ist das trotzdem nicht, da die Prüfzeichen fehlen. Aber die Wahrscheinlichkeit aufzufallen und ne Strafe zu kassieren ist bei den orangenen mit BMW-Zeichen am geringsten! Aber wenn es ein Grüner mit Ahnung ist und der will einem das nicht durchgehen lassen, zahlt man auch dafür!

 

Gruß

 

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  • 7 Monate später...

mich würde mal interessieren warum dann beim neuen 5er touring seitlich rote LED´s verbaut sind in den rülis .. (auch bei anderen neuen PKW´s)

anscheinend ist es doch nicht ganz verboten rot zur seite zu strahlen

gruß Markus

 

440 Pferde artgerecht zu bewegen ist was anderes als den Einkaufswagen zu den Kinderüberraschungen zu schieben. Actros MP3

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Aaaach.... Ausnahmegenehmigungen für OEMs sind doch an der Tagesordnung.....

 

Ich wette viele Ferarris schaffen auch nicht die 50cm untere Lichtaustrittskante an den Scheinwerfern....

 

usw usf...

 

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us-beleuchtung und noch nicht erwischt worden :-)

grüsse torsten :-) Vorsicht! Dieser Beitrag kann Spuren von Ironie oder Sarkasmus enthalten

M60b40 Seelig sind die Bekloppten, denn sie brauchen keinen Hammer !

Manchmal erwische ich mich,wie ich mit mir selbst rede ..und dann lachen wir beide ..

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ich habe sie auch drin, klimaschalter besorgt, verkabelt und schon kann ich vorne und hinten einzeln an bzw ausschalten

war grad so beim tüv, wurde mir nur gesagt das sie nicht leuchten dürfen........also haben ist nicht so das problem

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Das doch mit Standlichtblinkern das selbe ist eig auch verboten gelbe zu haben aber wenn interessiert das... Bei meinem E32 leuchten die teile schon gelb Nachts mit aber das interessiert keinen Mensch

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Du hast das falsch verstanden....

Gelb ist erlaubt. Rot nur nach hinten. Und Fahrtrichtungsanzeiger müssen gelb sein!

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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ich habe sie auch drin, klimaschalter besorgt, verkabelt und schon kann ich vorne und hinten einzeln an bzw ausschalten

war grad so beim tüv, wurde mir nur gesagt das sie nicht leuchten dürfen........also haben ist nicht so das problem

 

Da haste Glück gehabt. Netter Prüfer. Normalerweise müssteste die abmontieren!

 

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Jo zu mir haben die aber gesagt "gelbe" Standlicher sind nicht erlaubt! Standlicher müssen weiss sein! Aber ist ja auch egal wegen sowas piss ich mich nicht an das baue ich dran und fertig! Ich mach mir da keinen Kopf ich trage auch nie grössere Fegen oder sowas ein das mir egal bis jetzt hat das noch nie einer gechekt. Bei meinem E28 damals hatten die mich etwas komisch angeschaut als im Schein 14" 195 stand und drauf waren 16" 225 aber das wars auch schon und mit div ESD´s hatte ich auch nie Stress. Die Bullen bei uns hier stressen ich anscheindend wegen solchen Kinderkram net

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Oh man.... das ist doch vollkommen egal, ob Du damit ärger hast oder nicht. Du kannst doch im Internet nicht jemandem erzählen, er soll es machen, obwohl es gegen Gesetze verstösst. Du kannst Deine Erfahrungen kenntlich machen, musst dann aber wenigstens auch darauf hinweisen, dass es nicht zulässig ist. So, und um das ganze jetzt mal hier zu komplettieren mach ich mir sogar nun mal die Mühe und such die Gesetzestexte raus.

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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die entsprechenden, wirklich interessierenden Bereiche sind fett und in rot markiert.

 

§49a STVZO - Lichttechnische Einrichtungen - Allgemeine Grundsätze

 

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.

 

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

 

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fährzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

 

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

1.Parkleuchten,

2.Fahrtrichtungsanzeiger,

3.die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

4.Arbeitsscheinwerfer an

a)land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

b)land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,

5.Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

 

(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

 

(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.

 

(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
3. Anhängern zur Beförderung von Booten,
4. Turmdrehkränen,
5. Förderbändern und Lastenaufzügen,
6. Abschleppachsen,
7. abgeschleppten Fahrzeugen,
8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
9. fahrbaren Baubuden,
10. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial.

Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

 

(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlussleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgem nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.

 

(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.

 

(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.

 

 

§51 STVZO - Seitliche Kenntlichmachung

 

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinander folgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1.500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muss. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.

 

 

(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein

1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zulässt,
2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und
3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.

 

 

(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.

 

 

(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die Unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.

 

 

(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.

 

 

(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.

 

 

(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muss, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zulässt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.

 

 

 

 

§54 STVZO - Fahrtrichtungsanzeiger

 

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz +/- 0,5 Hz (90 Impulse +/- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

 

 

(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

 

 

(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

 

 

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

 

 

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
2. an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
3. an Anhängern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind,
an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,
5.an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.

 

(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an

1. einachsigen Zugmaschinen,
2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
3. offenen Krankenfahrstühlen,
4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
5. folgenden Arten von Anhängern:
a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
d) Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

 

(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.

 

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Viel Spass beim lesen ;)

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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danke für das heraussuchen des gesetzlichen für die seitenbegrenzungsleuchten. ich wäre erst mal zum tüv gelaufen und hätte dort gefragt was es für auflagen gibt und wie es mit dem gesetzlichen aussehen tut.

Under construction.

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ich habs mit e39 seitenblinker gemacht, mit e-prüfzeichen, ohne ärger übern tüv. werde sie aber nochmal gegen etwas ohne wärmeentwicklung tauschen.

 

manche mögens, manche nicht, wäre schlimm wenns alle gleich haben wollten.

ich persönlich finds von der sicherheitsseite schön, gibt echt schlimmeres.

Cirrusblaue Grüsse JJ
:jj:

 

Suche Kabelbaum für Anhängerkupplung! E30 mit Check Control.
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mann was geht denn mir euch ab ihr seit doch keine türken und fahr n 3 er golf oder doch?!

 

Deine qualifizierten und wunderbar ausformulierten Kommentare werden nur noch von Deiner Rechtschreibung übertroffen :roll:

Have fun...

Fred67

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Deshalb (also nicht wegen der Rechtschreibung) hat er ja auch eine Verwarnung kassiert und nun wieder zurück zum Thema.

 

Das BMW Cabrio ist eines jener sachlichen Transportmittel, das grundsätzlich offen, vollgetankt und mit dem Schlüssel im Zündschloß in der Garage stehen muß - für alle dringenden Fälle.

 

 

 

 

auto motor & sport 22/86

 

 

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