Dann hast du schlichtweg Glück gehabt. Hätte der Empfänger nicht zugestimmt, hätte die Bank nicht mehr machen können und du hättest klagen und hoffen müssen, dass das Gericht auf "ungerechtfertigte Bereicherung" entscheidet und den Empfänger per Urteil zur Rücküberweisung verdonnert. Und selbst dann hättest im schlimmsten Fall gerichtlich mit dem Urteil gegen den Empfänger vorgehen müssen, wenn der sich weiterhin verweigert. Niemand darf ohne jegliche Vollmacht oder schriftlichen Auftrag seitens des Kontoinhabers auf irgendwelchen Konten wild rumbuchen... Der "Erfolg" rührt in deinem Fall daher auch nicht von einer "Nötigung" der Bank her, sondern ausschließlich von dem Good Will des Empfängers Wenn es sich eindeutig um eine "Fehlbuchung" handelt (was erst mal bewiesen werden muss, z. B. falscher Empfänger, im Überweisungsauftrag ist ein ganz anderer Name angegeben), dann gibt es evtl. die Möglichkeit, ja. Doch im vorliegenden Fall hat der TE gewollt und in voller Absicht eine Überweisung eben explizit auf das Konto des Empfängers getätigt, insofern handelt es sich sicherlich nicht um eine Fehlbuchung. Wenn dieser Überweisung ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt, welches nicht korrekt abgelaufen ist, müssen sich die entsprechenden Strafverfolgungsbehörden damit befassen und der Geschädigte muss sich dann rechtlich behelfen und im schlimmsten Fall im Wege der Zwangsvollstreckung seine Kohle wieder zurückholen. Die Bank kann da nix machen...