Von Martin zu Martin, Ich würde/hätte an deiner Stelle die Beschilderung mal ganz genau abgelichtet. Jetzt kommts drauf an was denn da markiert wurde und vorher schon da war? Evtl.: Verkehrsschilder (also die meisten, mal von Geh- Radweg und Co. abgesehen) gelten auf der Fahrbahn. Auf deinem Bild sehe ich einen markierten Seitenstreifen, einen wohl Schutzstreifen für Radfahrer und dann eine Fahrbahn. Wenn also auf der mobilen Beschilderung kein „auf dem Seitenstreifen“ oder „auch auf dem Seitenstreifen“ erkennbar war, würde ich im Falle einer wie auch immer gearteten Zahlungsaufforderung berechtigten Einspruch einlegen. Darauf hinweisen das die Beschilderung ja nicht korrekt war, die Verhältnismäßigkeit der Mittel durch Ermittlung des Halters und bitte um umparken trotz falscher Beschilderung das geeignete Mittel gewesen wäre und natürlich dann genau nix bezahlen. Sollte jemand der zuständigen Verwaltung dazu ein Urteil brauchen von mir aus könnten die das gerne vom zuständigen Richter bekommen. 3-4 Tage sind die gängige Frist zum überprüfen eines auf öffentlichem Grund geparkten KFZ. Hier sind 96 Stunden üblich. Dazu werden die Kennzeichen der sich beim aufstellen der Beschilderung dort befindlichen KFZ notiert um sicher zu stellen wer evtl. schon länger als 96 Std. parkt und dann vor einer „Räumung“ benachrichtigt werden sollte. Gruß Martin