ich stimme Dir in allen Punkten zu! Vor allem in der Auslegungsfreiheit was die Gefährdung angeht. Bei einem Unfall muss die Versicherung aber immer noch nachweisen, dass diese unerlaubte Veränderung zum Unfall geführt hat. Dies kann eigentlich nur passieren, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet wurde, und der Entgegenkommende dies als Ursache angibt UND das auch beweisen kann! Für alles andere (abgesehen von Brandschäden *ggg*) dürfte ein anderes Leuchtmittel im Scheinwerfer keine Ursachenerklärung bieten. Aber dieses Risiko muss jeder selber abschätzen! Spiggy hat damals extra bei der Hauptstelle des TÜV Rheinland (ob Rheinland weiß ich nicht mehr genau, aber auf jeden Fall Hauptsitz und schriftlich) wegen den e32-SW angefragt! Es ist und bleibt ne Einzelabnahme, bei der es natürlich auch auf den Prüfer ankommt. Aber dies ist die einzige Art, die in keinster Weise gegen Gesetze verstösst, wenn der e32-SW im e30 per Einzelabnahme eingetragen wird! Alles andere verstösst nunmal gegen geltendes Recht! ;) Wenn eintragen und die auch gerichtlich bestand haben soll, dann nur mit e32-SW! Gruß