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VD

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Alle erstellten Inhalte von VD

  1. VD

    Gelbe scheinwerfer

    Storch.... es ist ein wenig komplizierter... Bitte lies Dir den Link durch. Da ist alles haarklein auseinanderklamüsert!
  2. VD

    Gelbe scheinwerfer

    Es stimmt ja auch nicht was der Heizer da von sich gibt! Seine Überlegungen sind klipp und klar in dem verlinkten Thread widerlegt. Er mag es nur nicht einsehen!
  3. Wow... meine Helden hier.... Und wenn einer auf Eurem eigenen Parkplatz steht, dann zeigt ihr es dem auch, indem ihr ihn einschliesst.... und dann wird sich wieder selbstbeweihräuchert im Forum.... ACHTUNG: Dieses Posting ist absolut ernstgemeint. Eure Doppelmoral kotzt mich an!
  4. Domlager defekt
  5. Micha... Dat is in Renesse!
  6. nimm doch die 7x15 Kreuzspeiche und pack nen 195/60R15 druff. Der Reifen ist auch etwas billiger (somit haste die Kohle für die Anbauabnahme fast wieder raus).
  7. Da werden die sich aber umstellen müssen, weil das ja mittlerweile die Crux ist, dass man vorab ohne eine VIN zu kennen oft kein KZK mehr kriegt und daher erst dann ein KZK beantragen kann wenn man das Auto bereits gekauft hat. Georg So steht's aber in der FZV §16 (2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen 1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und 2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen. Argumentation: 1. Örtlich zuständig ist die Zulassungsstelle am Hauptwohnsitz des Antragstellers. 2. Bedarf wird nachgewiesen durch Bekanntgabe der FIN. So die Handhabung hier in Köln. Egal ob das Sinn macht oder nicht. Es ist so!
  8. Jo, soweit alles berücksichtigt. Das Handy kostet mich hochgerechnet nicht ganz 240 € (und eigentlich nur ca 150 €). Normal würde der Tarif ja ca. 26 € kosten (inkl Rabatten). Dadurch, dass ich Handy und Tarif kombiniere landen wir bei 14,99 € für den Tarif. Mit Handy dann 29,99 €. Also 4 €uro mehr/Monat wegen dem Handy. In den Monaten 13 bis 24 erhalte ich für die knappen 10 € mehr 500 MB mehr Datenvolumen. Im Tarif enhalten ist ja dann auch noch LTE (Was es zu dem Preis eigentlich gar nicht gibt). Für 240 € bekomm ich das Handy nirgendwo ohne Vertrag. Und der Vertrag ist so auch in Ordnung. Mir wäre zwar im zweiten Jahr keine Preissteigerung lieber, aber dafür hab ich dann weiterhin LTE. Und wenn das S4-mini qualitativ so gut ist wie das S2, dann ist alles geritzt
  9. In Deutschland ist nur die 8GB-Version erhältlich.... zwar schade, aber ich hab keine speicherintensiven Apps aber ne Speicherkarte... passt also o2 hat das S4 mini grad ... naja... in Kombination mit de O2 Blue All-in M kostet das Handy zwar 15 €/Monat und 49,- € einmalig, aber dafür geht der Tarifpreis geht auf 14,99 € im 1.-12. Monat, und 24,98 € im 13.-24. Monat (Preis rauf aber nur wenn man LTE weiter nutzen will). Da mein Vertrag grade schon alleine bei schlechterer Leistung wesentlich mehr kostet (der wird dann auch abgeändert) kann ich ja eigentlich nur sparen
  10. Moin... mal ne schnelle Frage. Ich bräuchte mal eben ein neues Handy. Hatte bisher das Galaxy S2 (2 Jahre super zufrieden, außer nem kaputten Akku war nix). Spricht irgendwas gegen das S4 mini? Kann das irgendwas schlechter als das S2? Das S2 würde mir auch weiterhin reichen, aber das muss ich weitergeben...
  11. Ich fordere: Tempolimit 130 auf allen Autobahnen... Absolutes Überholverbot für LKW auf allen Autobahnen Und ihr würdet euch wundern, wie flüssig der Verkehr plötzlich laufen kann Und alle würden Zeit einsparen (aber glauben tut's ja keiner)
  12. VD

    Ich liebe die Polizei

    er sachte doch: verdienter Führerschein!
  13. Hier geht's nur um Stars, nicht um Superstars. Oh... sorry
  14. Nein, tut das H-Kennzeichen nicht. Dann muss in dem Gutachten für die Einzelbetriebserlaubnis (ist es beim Import eines Oldtimers ja immer), vermerkt werden, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss. Und die Ausnahmegenehmigung erteilt die Zulassungsstelle. Und das wird dann im Fahrzeugschein vermerkt.
  15. Quelle?
  16. Wozu auch? Die Regelungen hierzu sind eindeutig geschrieben. Welcher Anwalt würde sich dabei auf ein aussichtsloses Verfahren einlassen? Jede Rechtsschutzversicherung wird hier eine Kostenübernahme ablehnen, weil es rein gar keinen Spielraum gibt.
  17. Und noch einmal. Nicht EU-Weit. Sondern nach einer ECE-Richtlinie. Und ja, er bestätigt das geprüft wurde. Trotzdem müssen die Anbaurichtlinien befolgt werden. Man darf sich ja auch nicht 12 Blinker vorne pro Seite ans Motorrad schrauben, nur weil alle geprüft wurden. Man muss schon noch die Anbaurichtlinien beachten, die die maximal und minimal zulässige Anzahl vorgeben. Nein, haben sie nicht. Sie sind geprüft worden, ob Sie die Bedingungen erfüllen um an ein Fahrzeug angebaut zu werden. Und das tuen sie. Sie haben keine Zulassung. Nur die Bestätigung, dass sie nach einheitlichen Vorgaben geprüft wurden. Richtig NEEEEEEIIIIIIINNNN Zwei verschiedene Anbau-Richtlinien: 76/756/EWG erlaubt gelbes Licht grundsätzlich für alle EG-Typgenehmigten Autos. Der e30 ist aber nicht EG-Typgenehmigt, sondern nach nationalem Recht per ABE in Verkehr gebracht worden. Und da schränkt sie dann selber ein, dass, wenn ein Fahrzeug nicht alle Vorgaben für die EG-Typgenehmigung erfüllt, dann jeder Zulassungsstaat für sich selbst die Farbe festlegen darf. Die ECE R48 erlaubt nur weißes Licht in allen bisher hier bekannten Fassungen. Hüpfender Punkt: Ahnung von EU-Recht haben. Hier gibt es kein höherwertig. Sondern nur hop oder top. Beides existiert parallel. ABER: Entweder erfülle ich ALLE Auflagen, die die EG vorgibt, oder ALLE Auflagen die national vorgegeben sind. Einen Mischmasch hieraus darf ich mir nicht bilden. Beispiel: Begrenzungsleuchten (Standlicht nach vorne) beim KRAD. Zwar zulässig nach §51 StVZO aber nicht vorgeschrieben. Bei einer EG-Typgenehmigung hingegen MUSS mindestens eine (darf höchstens zwei) verbaut sein (2009/67/EG und ECE R53). Tagfahrleuchten für KRÄDER sind seit kurzem erlaubt (auch in Deutschland dürfen KRÄDER nur mit Tagfahrlicht fahren und brauchen dann kein Abblendlicht mehr einzuschalten). Und jetzt kommt es: Niemand hält jemanden davon ab ein nach ECE-R53-genehmigtes Tagfahrlicht an einem KRAD anzubauen, wenn das KRAD nach nationalem Recht in Verkehr gebracht worden ist. ABER: Wird Tagfahrlicht angebaut, MUSS auch mindestens ein Standlicht verbaut sein. Man kann sich nicht beim Tagfahrlicht auf die ECE berufen und beim Standlicht dann auf nationale Vorgaben. Die StVZO kennt kein Tagfahrlicht für Kräder. Was alles nichts mit bestehendem Zulassungsrecht für Kraftfahrzeuge zu tun hat. Ich möchte aber jetzt hier keinen Exkurs in EU-Gesetzgebung schreiben. Das hat auch mit dem Thema nichts zu tun und dürfte auch mein momentanes aktuelles Wissen dazu hart auf die Probe stellen. Nur soviel: Es gibt hier keine nationale Regelung die durch eine EU-Richtlinie oder EU-Verordnung gebrochen werden müsste. Die EG sagt ja, dass gelbes Licht erlaubt ist (wenn alle sonstigen Vorschriften der EU auch erfüllt werden --> beim e30 schier unmöglich). Es darf beides parallel bestehen. Aber ich darf mir als Bürger nicht aus Beidem grade das rauspicken was mir am besten passt, sondern muss, wenn dann, eines von beidem vollumfänglich erfüllen. Lösung um in Deutschland einen e30 mit gelben Scheinwerfern zu fahren: Einen e30 per Einzelgenehmigung nach §13 (1) Satz 1 EG-FGV in Verkehr bringen. Dann, und NUR dann, ist es nach 76/756/EWG erlaubt das gelbe Abblendlicht zu fahren, weil dann der e30 ALLE Vorgaben für eine EG-Typgenehmigung erfüllt. Tut er das in nur EINEM einzigen Punkt nicht und es muss für die Zulassung wie in Satz 2 die StVZO herhalten, dann greift die Einschränkung, dass der einzelne Zulassungsstaat die Farbe bestimmen darf, was in Deutschland weiß ist.
  18. Nunja, dann frage ich mich wie diese SW in Frankreich, Belgien, Schweden, Finnland usw schon teils ab Werk eingebaut waren. Diese Staaten sind ja den EU-Normen ebenfalls beigetreten schon weit vor 1993. Und jetzt sind wir genau an dem Punkt wo wir am Anfang waren - die Rechtslage ist ähnlich wie bei der Bereifung nicht eindeutig. Die Sache scheint rein rechtlich eben nicht eindeutig zu klären zu sein. Im übrigen hat jemand hier aus dem Forum auch die gelben drin und wurde schon mal von der Polizei angehalten. Der haben geguckt und meinten ist nen 87er Baujahr das passt.... Aufgrund der Rechtslage gehe ich davon aus, das bei SW mit E-Prüfzeichen die zumal noch genau für den E30 bestimmt sind zumindestens nicht die BE erlöschen kann. Weil die 76/756/EWG Selektivgelb für das Abblendlicht erlaubt, wenn das Fahrzeug eine nationale Betriebserlaubnis besitzt und der Zulassungsstaat nichts anderes bestimmt. Das hat Deutschland aber mit §50 (1) STVZO getan. Und jetzt einen Polizisten als vermeintliche Rechtsquelle zu benutzen, obwohl die nach Deinen Aussagen fast nie Ahnung von nichts haben grenzt schon an: An den Haaren herbeigezogen. Auslegungssache ist das nirgendwo. Es ist alles eindeutig schriftlich geregelt. Bis jetzt haben wir für alles schriftliche Bestätigungen. Deine Vermutung, dass gelbes Abblendlicht erlaubt sein könnte fußt aber nur auf der Hoffnung, dass die ECE R48 in einer früheren Form den Anbau von selektivgelben Abblendlicht erlaubte. Was übrigens auch dann keine Auswirkungen hätte, weil die Fahrzeuge auch zur Erteilung der ABE des e30 noch die rein nationalen Vorschriften der StVZO als erstes erfüllen mussten (widersprüchliche Regeln der EG standen damals noch nicht darüber, bzw. tuen sie auch heute noch nicht (sie existieren höchstens parallel)).
  19. Nicht falsch was Du sagt, aber: Der Farbwertanteil wird nach ECE R8 gemessen. Und die unterscheidet zwischen selektivgelb und weiß. in der Prüfung. Wenn das ausgestrahlte Licht nach ECE R8 selektivgelb ist, dann dürfen diese Scheinwerfer aber nicht nach ECE R48 angebaut werden. Die R8 könnte auch grün als Farbe zulassen bei den Prüfungen. Dann wäre der Scheinwerfer zwar nach ECE R8 abgenommen, aber zur Ausrüstung von Fahrzeugen nach ECE R48 nicht zulässig. Mit den Übergangsbestimmungen hast Du sicher recht. Natürlich muss das, was früher galt, hier angewendet werden. Nur bezweifel ich, das es nach ECE R48 für das Abblendlicht eine andere ältere Regelung als weiß gibt. Zumindest findet sich in sämtlichen Versionen, die ich im Internet gefunden hab, niemals eine Zulassung von selektivgelb. Wenn Du da andere Infos hast, dann her damit.
  20. Wieso? Wir diskutieren doch genau die Fragestellung des TEs.
  21. Na, das kann ich Dir sagen, nachdem ich mir das jetzt angesehen hab: Die ECE R8 befasst sich mit den Vorgaben zur Prüfung der Scheinwerfer. Da wird also beschrieben, welche Bedingungen Scheinwerfer genau erfüllen müssen. Unter anderem auch die Hell/Dunkel-Grenze, emittierte Lichtstärke, etc... und wie das zu prüfen ist. Und dem ist Deutschland beigetreten. Also den Prüfvorschriften. Deswegen dürfen auch Scheinwerfer danach in Deutschland geprüft werden. Was anderes sind aber die Ausrüstungsvorschriften. Und da befinden wir uns wieder in der ECE R48. Die besagt dann nämlich weißes Licht nach vorne. Erkennst Du den Unterschied?
  22. Weil bei alten Citroen aus Frankreich, für die es gar keine wießen Scheinwerfer gibt, eine Umrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre. Aber da wo sie es ist, und beim e30 ist sie das, muss umgerüstet werden.
  23. Die Frage ob es sich bei den gelben Schweinwerfern nicht um weißes Licht handelt ist ja auch noch nicht geklärt. Wie gesagt zählt das sehr blaue Xenon-Licht als Definition nach weiß. Weiß muss also nicht gleich Schnee-weiß sein. Vielmehr wird es darum gehen, das das Licht ein bestimmten Bereich eines Spektrums in einer bestimmten Mindeststärke erreicht. Außderm müsste man die gelben Schweinwerfer mal Nachts in Aktion sehen. Ich glaube das die gar nicht so gelb leuchten wie man es den Bildern nach vermuten würde. Und damit würde sich die ganze Diskussion eh erledigen. Naja, das ist nu Haarspalterei. Gelb ist Gelb. Blau ist Blau. Mir wäre kein Autohersteller bekannt, der serienmäßig mehr als 6000 K verbaut hat (Standard ist inzwischen ca. 4300 K). Und erst über 6000 K kann man wirklich von blauem Licht sprechen. Und das es die Chinabrenner mit mehr K gibt, heisst ja nix. Die sind ja eh grundsätzlich nicht zulässig. Das habe ich nicht geschrieben. Und Quatsch ist es auch. Wie Atkins schon schrieb. Ausländer sind wie Deutsche, aber Deutsche nicht wie Ausländer. Und BITTE BITTE: Jetzt reite nicht immer auf EU rum. Die missverstehst die E-Prüfzeichen. Es gibt da zwei Verschiedene. Das kleine "e" im Viereck steht für EG-genehmigt. Das große E im Kreis steht für ECE. Und einer ECE-Richtlinie muss Deutschland separat beigetreten sein oder die EG für alle Mitgliedsstaaten. Sicherlich... Nur ist das Abblendlicht nach Fotorecherchen ECE-geprüft (großes E im Kreis). Nach welcher Richtlinie kann ich nicht rausfinden. (Die Bilder auf google sind nicht scharf genug). Ich weiß aber, welche für Deutschland bzw die EU gültig ist. Und das ist die ECE R48. Und da wird weißes Licht gefordert. siehe das Post von atkins! Und das willst Du Ihnen dann beibringen? Ansonsten: Siehe das Post von atkins! Hier kann man auch anders argumentieren: gelbes Licht ist nur für Fahrrichtungsanzeiger oder zur seitlichen Markierung zulässig. Im Extremfall besteht der Mensch aus Reflexen und dem was er gelernt hat. Also kommt einem bei gelben Licht niemand entgegen, sondern bewegt sich auf gleichbleibender Höhe entweder seitlich oder steht. VOn daher könnte es hier schon zu einer Gefährdung kommen. Das könnte reicht hier schon um die BE erlöschen zu lassen. Das wäre dann die Einführung der EG-Typgenehmigung für Autos und der Entfall der ABE. Richtig. Und nun kommen wir zum weiteren hüpfenden Punkt: Der e30 hatte eine ABE. Keine EG-Typgenehmigung. (EG-Typgenehmigung glaube ich erst ab 1996 möglich.) Die 76/756/EWG erlaubt selektivgelbes Licht. Und ist somit die einzige Vorschrift für Deutschland die gelbes Licht erlaubt. Nun sagt sie aber auch: Solange nicht alle für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis erforderlichen Vorschriften anwendbar sind , wird die Wahl der Farbe des von Scheinwerfern für Fernlicht , Scheinwerfern für Abblendlicht und Nebelscheinwerfern ausgestrahlten Lichtes jedoch den Mitgliedstaaten überlassen . Und das macht Deutschland indem die StVZO sagt: weiß! Bei einem EG-Typgenehmigtem Auto wäre es also tatsächlich möglich gelbes Abblendlicht einzubauen...... Das ist Humbug. Und was Du vermeintlich weißt, interessiert den Prüfer nicht. Da zählen allein die Vorschriften. Und die haben wir ja jetzt umfassend auseinandergeplfückt. Es sei denn, da schwirrt noch irgendwo eine für Deutschland gültige Regelung rum, die mir nicht bekannt ist. Aber das bezweifel ich... PS: Jetzt macht das Diskutieren doch wieder mehr Spaß.
  24. OK. Das Genfer Abkommen hatte ich nicht auf'm Schirm. Aber passt schon. Wenn Deine Ausnahmen gegriffen haben, dann geb ich Dir da gerne Recht. Hab ja auch "womöglich" geschrieben. und nu hauste nochmal so ne Passage raus, um die es hier wirklich geht. Nämlich die, dass Deutschland einer ECE-Regelung beigetreten ist, die gelbes Licht nach vorne erlaubt. Die wirst Du nicht finden. Die ECE-R48 verlangt weißes Licht Die 76/756/EWG erlaubt selektivgelbes Licht. Aber da kommt der letzte Passus des Punktes. Solange nicht ALLE EG-RiLis erfüllt sind (was der e30 nicht schafft) darf jedes Land sein eigenes Recht durchsetzen. Und das macht Deutschland mit WEISSEM Licht.
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