§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen (1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen: Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden, Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle, Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist, Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast, Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken, Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist. Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen. Heißt: Die Rad-/Reifenänderung hätte eigentlich nicht unverzüglich eingetragen werden müssen. Um Georg ein wenig mehr zu präzisieren: Das war eine Eintragung nach §19 (2) in Verbindung mit §21 StVZO. Und auch diese sind nur nach den o.g. Bedingungen und fristen umzuschreiben. Mit Deinem Versicherungsschutz hat das ganze erst mal nix zu tun. Die Alte auf der Zulassungsstelle hat nicht mal halb so viel Ahnung wie sie bräuchte und hat auch nur mit Halbwahrheiten um sich geworfen, die sie irgendwo mal aufgeschnappt hat. Es könnte sein, dass der eintragende aaS die Unverzüglichkeit auf dem Gutachten vermerkt hat. Das wäre Punkt 11 der o.g. Aufzählung. Dann sollte er vernünftige Gründe haben, und dann muss das zwar gemacht werden. Hat aber immer noch nichts mit Deinem Vers-Schutz zu tun. Edit: Auf Grund neuer Erkenntnisse