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Ab Morgen steht mein Cabrio bei ebay drin
fr.jazbec antwortete auf nordstern_318iT's Thema in eBay, mobile.de & Co.
Selten dümmlich arrogante Aussage.Speziell im Cabriobereich hat man hier die mit Abstand größte Auswahl an ehrlichen,rostfreien,unverbastelten Lowmile Fahrzeugen die noch nicht durch allzuviele Hände gewandert sind bei Preisen bis zu 7000€. Wenn ich sowas als 325i suche bin ich mit dem Doppelten dabei und ob der Sexzylindersound den Schniedel dann wirklich um 5cm wachsen lässt muss noch bewiesen werden. -
Wusste gar nicht,dass dort ein Händler ist. Kann mich ja mal informieren wie seriös der Bursche ist und falls nochmals Kaufabsicht besteht direkt vorbei gehen.
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Weißt du noch wie der Händler heißt?Würde mich interessieren da ich in Hattingen wohne.
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Für 29000€?Zu teuer.
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Ich bezog mich auf diese Aussage. Bislang war ich immer der Meinung,dass schärfere(und nicht zahmere Nockenprofile)einen instabilen Leerlauf auslösen,da ich aber definitiv kein Experte bin lasse ich mich gerne eines Besseren belehren.Meine Nockenwelle von Ingo ist übrigens die Seriennahe,die Sportwelle hat er 2011 aus Abgasgründen(tüv)schon nicht mehr angeboten.
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Das Nockenprofil von Ingo ist also ein wenig zahmer als das Originale? Meine Erfahrungen mit Ingos Nocke sind folgende: - mit dem Conny Chip für die Originalwelle hat der Motor untenrum weniger Leistung und legt dann ab 4000 ordentlich zu. - mit einem Conny Chip für Ingos Nocke hat der Motor ab 3000 gut Leistung,es macht aber nicht wirklich Spass ihn über 5500 zu drehen(fahr meinen meistens zwischen 2000-4500). - das Standgas wird mit Ingos Nocke instabiler(schwankt etwas um 800),liegt nach Connys Aussagen an den deutlich größeren Überschneidungen von Ingos Nocke.
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Nö,zu langweilig. P.S. Bei Ambitionen auf den Friedensnobelpreis bitte auch hier posten. http://www.essener-friedensforum.de/ ;)
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Willst du wirklich ein 12500€ Cabrio im Winter fahren? Mein Tip,vergiss das Hardtop,braucht kein Mensch. Mike Sanders Hohlraumversiegelung kostet von 300-800€,je nachdem wo du es machen lässt. Im Pott und an der Mosel könnte ich dir 2 günstige Adressen nennen. Aber im Ernst,wenn ich das alles so lese ist der Wagen eher 6000€ als 12500€ wert. Wer Nankang Reifen draufschraubt spart meistens auch sonst an der Fahrzeugerhaltung(Vorurteil verlass mich nicht).
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Meinst du nicht,dass du dir viel zu viele Gedanken um Wert,Wertzuwachs und Wertminderung machst,wohlgemerkt bei einer Karre die dich 1300€ gekostet hat,den falschen und nicht eingetragenen Motor drin hat und wo der Motorraum mehr nach Mäusenest als nach Schrauberglück aussieht?
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Bei einem 12000$ E30 darf man sich ruhig mal 2-3 Gedanken mehr als üblich machen.;)
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Also Harzvorland ;)Bitte nicht glauben,dass wir dir den Wagen schlechtreden wollen aber bei Old/Youngtimern ist Vorsicht durchaus angebracht. Wenn du schon 12k€ in die Hand nehmen willst sollte es beim 320iC auch ein absolutes Topexemplar sein.
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1. Normal 2. Wieso wurde der "letztes Jahr" restauriert? Was wurde gemacht? Wieso "restauriert" jemand seinen Wagen um ihn dann zu verkaufen? Wenn ich einen Wagen restauriere(n lasse)dann weil ich ihn "ewig" fahren will. 3. Da werde ich jetzt ganz misstrauisch. Ein 1. Hand Lowmiler darf meiner Ansicht nach gar keinen Rost haben,evtl etwas Flugrost am Battarieblech. An der Karosse würde ich bei dem Preis auch beseitigten Rost nicht akzeptieren,da die Karren von innen nach außen rosten und wahrscheinlich nur der sichtbare Rost entfern wurde. Gewesener Rost lässt mich auch an Laufleistung und Saisonbetrieb zweifeln. Vllt bin ich ja zu misstrauisch,aber ich traue professionellen Gebrauchtwagenhändlern nicht weiter als ich den Autoschlüssel werfen kann.
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Bei meinen Spassautos(E30/Z3QP)hatten weder Werkstatt noch TÜV jemals Bedenken wegen bestimmter Fahrwerksteile angemeldet,dennoch war es ein Unterschied wie Tag und Nacht nachdem ich am Z3 alle und am Cabrio die Gummis der Hinterhand(Vorderachse und Motor/Getriebelager kommen nächste Woche)gewechselt habe. Ich habe einmal an die Isolierung und einen Stecker des Kabelbaums gefasst,vom Stecker ist sofort eine Plastiknase gebrochen und die schwarze Isolierung ist zerbröselt wie Pergament. Außer den Fahrwerksgummis und den Dämpfern,wo der Wechsel ja "freiwillig" war,musste ich bislang diverse Fenstergummidichtungen,das Lenkgetriebe,die Kupplung mit Hardyscheibe,die ATA,Kupplungsgeber- und Nehmerzylinder,ein gebrochenes PLASTIK Verteilerrohr im Kühlkreislauf plus diverse Schläuche ersetzen. Auch ein Lowmiler ist also nicht zwingend ein Rundumsorglospaket.Ich möchte auch keinesfalls irgendwelche Wagen schlechtmachen sondern lediglich vor dem Anfängerdenkfehler warnen ein niedriger Kilometerstand wäre in irgendeiner Form eine Garantie für Problemlosigkeit. Da würde ich mittlerweile eher zu möglichst wenigen Vorbesitzern tendieren,von denen(oder zumindest dem Letzten)ich mir dann auch noch ein persönliches Urteil bilden kann(eindeutiger Nachteil eines Gebrauchtkaufes beim Händler)und dann meinen Bauch entscheiden lassen.
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Ich denke damit grenzt du dich unnötigerweise zu sehr ein. Ich kann deine Denkweise sehr gut nachvollziehen,genauso habe ich beim Cabriokauf auch gedacht,musste aber mittlerweile(nach 3 gekauften,mindestens 15 Jahre alten,BMWs)meine Meinung etwas revidieren. Mein Cabrio hatte beim Kauf 68000km gelaufen(falls da nichts getürkt war),das Z3QP und der 316i Compact jeweils ungefähr das Doppelte. Dennoch fühlt sich das Cabrio am "ausgelatschtesten" an. Nicht die Kilometer lassen ein Auto altern sondern die Zeit. Das Problem sind meiner Ansicht nach sämtliche Gummi- und Plastikteile,welche die Weichmacher verlieren und dann spröde werden. Die Laufleistung macht sich natürlich auch bemerkbar(Sitze,Lenkrad,etc.)aber das ist meist nicht so gravierend.Die beiden,von dir ausgesuchten,Wagen sind beide 1. Hand(grundsätzlich sehr gut)und somit wahrscheinlich nur Saisonfahrzeuge gewesen,was erst mal von relativer Rostfreiheit ausgehen lässt. Es ist aber anzunehmen,dass noch nie die Fahrwerksgummis,die Dämpfer,Hardyscheibe,Bremsen,Motor- und Getriebelager,Lenkgetriebe,etc. gewechselt worden sind. Wenn du mit dem Auto nicht nur Sonntags eine Runde bis zum Eiscafe und zurück drehen möchtest wirst du langfristig um einen Tausch nicht herumkommen. Evtl ist es somit sinnvoller einen Wagen mit etwas mehr Laufleistung zu wählen wo diese Arbeiten schon durchgeführt wurden. Ein weiterer Nachteil einer geringen Laufleistung ist psychologischer Natur,man hat größere Hemmungen die Laufleistung zu erhöhen da der Wagen dadurch ja "weniger Wert ist". Damit raubt man sich selber den Spass am Hobby,nie vergessen,es ist nur ein Auto und ein einziger Crash durch eigene oder fremde Unachtsamkeit macht sämtliche Wertspekulationen zunichte.
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Der Ton hier im Forum ist eben rau,aber auch herzlich. Ich hatte anfangs ja auch meine Probleme mit Pit,finde aber mittlerweile 99% in Ordnung von dem was er schreibt. Ich denke dass es wirklich nicht unbedingt klug ist in einem Enthusiastenforum nur Infos zur Wertsteigerung abfischen zu wollen,das erzeugt,bei allem Verständnis für den TE,sehr schnell Abwehrmechanismen.
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Gab es den E30 wirklich schon mit ESP? Schade,dass der Wagen keine Klima hat,ansonsten finde ich den Top.Ich würde aber auch keine größeren Karosseriearbeiten machen wenn du ihn eh verkaufen willst. Putz ihn gründlich und versuch ihn mit 1000-1500€ Gewinn weiterzuverkaufen,das sollte er auch wert sein.
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Meinung und Erfahrung bzgl 318is gefragt !!!
fr.jazbec antwortete auf saurann's Thema in eBay, mobile.de & Co.
Vllt hat auch jemand gesehen,dass der TE grade mal 18 Jahre alt ist und will ihm einen guten Tip für den ersten BMW geben. Absolut kein Grund zu meckern und "Kacke" ist der E36 schon lange nicht. Für die ersten unweigerlichen Beulen reicht ein E36 dicke.- 78 Antworten
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Überzogener TÜV, Mängelkarte ->Frist verstreichen lassen
fr.jazbec antwortete auf esgey's Thema in Verkehr & Recht
Kann ich nicht nachvollziehen. Meine Tochter hat bei ihrem Ford... Wohlgemerkt,der Polizei ist das glücklicherweise nie aufgefallen und der Prüfer scheint keine Meldepflicht zu haben. Haste selber gemerkt oder soll dir das nochmal jemand genau erklären? Ich kann jetzt keinen Hinweis darauf entdecken,dass der Kumpel von BMWilli von der Polizei angehalten wurde und eine Anzeige erhalten hat. Für mich liest sich das so als hätte er das Ticket beim TÜV Besuch erhalten. -
Vollkommen richtig ! Meguin megol 5W-40 Super Leichtlauf ist das selbe wie Liqui Moly 5W-40 Synthoil High Tech. Ich nehme von den beiden Meguin, weil noch günstiger. Siehe Link: http://www.ebay.de/itm/Meguin-megol-5W-40-Super-Leichtlauf-vollsynth-1x5-L-/390236140968?pt=Autopflege_Wartung&hash=item5adbe2f5a8 Kleiner Tip,hier gibt es das noch günstiger. http://www.motoroel100.de/epages/62593035.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/62593035/Products/%22Meguin%205W-40%20Super%20Leichtlauf%205L%22 Der Shop scheint eh over all die besten Preise in Sachen Öl anzubieten. Ein Patient von mir war schon mal da,ist ne alte Tanke und sieht wohl aus wie bei Hempels unterm Sofa aber die Preise die der Türke anbietet sind . Aber wieso wieder auf 10W Teilsythese? Wenn ich mir alle Erläuterterungen des Sterndoctors so durchlese dann kann die richtige Wahl eigentlich nur 0W/5W-X Vollsythese lauten.
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rechtsfrage zu geschwindigkeitsüberschreitungen
fr.jazbec antwortete auf Mathes318iA's Thema in Off-Topic
Ist garantiert auch abhängig davon in welchem Bundesland man wohnt. Die Chancen auf ein Fahrverbot sind mit Sicherheit im BW oder Bayern am größten,in NRW wird so etwas meist deutlich legerer gehandhabt. -
Sehr interessanter Link. Und um wieder die Kurve zum Ausgangspost zu bekommen zitiere ich aus diesem Thread nochmals den Sterndoctor * P. S. Ein vollsynth. 10W-60er nur dann verwenden, wenn der Motor auch wirklich so eins benötigt, da ein derart hochviskoses Öl auch Nachteile hat. Bei einem "mormalen" Großserienmotor würden da vor allem die Nachteile überwiegen, da die Vorteile gar nicht genützt, weil auch nicht benötigt werden!
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rechtsfrage zu geschwindigkeitsüberschreitungen
fr.jazbec antwortete auf Mathes318iA's Thema in Off-Topic
Ich bin mir sicher,dass Ordnungswiedrigkeiten ohne Punkte nie zum Führerscheinverlust führen. Es ist aber in der Disskussion,dass Geschwindigkeitsübertretungen von 21-25 km/h bei einer bestimmten Häufigkeit für 4 Wochen Pause sorgen. Eine Unverschämtheit,denn grad dieser Übertretungsbereich ist ja schon durch die schwachsinnige Punktereform(gibt es eigentlich auch mal einen bayrischen Verkehrsminister der etwas sinnvolles plant?)"aufgewertet" worden. Der juristische Begriff für eine Häufung geringerer Ordnungswiedrigkeiten ist die "beharrliche Pflichtverletzung". Hab mal Erläuterungen dazu kopiert. "Das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung Alternativ zu einem Fall grober Pflichtverletzung kann ein Fahrverbot auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängt werden. Dass aus einem einzigen Verstoß keine Beharrlichkeit abzuleiten ist, versteht sich von selbst. Eine beharrliche Pflichtverletzung begeht nur, wer Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt. Beharrlich begangen sind also Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen. Gerade die vielfache Wiederholung selbst geringerer Ordnungswidrigkeiten kann Anlass sein, gegen einen unbelehrbaren Verkehrsteilnehmer die Denkzettel- und Besinnungsfunktion auch eines über einen Monat hinausgehenden Fahrverbots zum Zuge kommen zu lassen. Dabei ist der zeitliche Abstand zwischen mehreren Verstößen zu berücksichtigen. Exakte Grenzen gibt es aber nicht. Frühere Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen den Vorwurf beharrlicher Pflichtverletzung nur, wenn ein innerer Zusammenhang zu der erneuten Ordnungswidrigkeit besteht. OLG Düsseldorf v. 04.01.1993: Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach drei Geschwindigkeitsüberschreitungen geringeren Gewichts innerhalb von 14 Monaten BayObLG v. 07.02.1995: Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach drei einschlägigen Vorbelastungen innerhalb von 3 Jahren BGH v. 11.09.1997: Die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betr. infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste OLG Braunschweig v. 15.03.1999: Die Grundsätze, die der BGH zum Augenblicksversagen bei "groben" Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat (DAR 1997, 450), gelten entsprechend auch für Fälle "beharrlicher" Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen einander entsprechen. Eine "beharrliche" Pflichtwidrigkeit kann daher, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur "groben" Pflichtwidrigkeit, nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann. KG Berlin v. 17.11.2004: Die Anordnung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 II 1 BKatV, der nur ein Regelbeispiel für die beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers durch wiederholte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufführt, nicht vorliegen, der beharrliche Pflichtenverstoß aber von ähnlich starkem Gewicht ist. OLG Bamberg v. 20.02.2006: Auch bei unter 26 km/h liegenden wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen kann die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG angemessen sein; jedoch ist dies erst bei größerer Anzahl und/oder höherer zeitlicher Dichte der Fall. OLG Bamberg v. 06.07.2006: Bei zwei Voreintragungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen um 21 km/h bzw. 24 km/h sowie einem aktuellen Verstoß mit einer Überschreitung um 28 km/h ist eine Bußgeldverdoppelung auf 100 Euro, nicht jedoch eine Fahrverbotsanordnung angemessen. OLG Bamberg v. 02.07.2007: Weist das Verkehrszentralregister für den Betroffenen an Vorahndungen zwei seit dem 22.05.2003 bzw. 11.05.2004 rechtskräftige Vorahndungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit jeweils um 24 km/h sowie eine seit dem 05.04.2005 rechtskräftige Vorahndung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons auf, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme einer nunmehr beharrlich begangenen Pflichtverletzung. OLG Bamberg v. 04.10.2007: Aus einem einmaligen Verstoß gegen das Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) kann bei der Beurteilung einer (wiederholten) Geschwindigkeitsüberschreitung als "beharrlich" im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht ohne weiteres auf den für einen beharrlichen Pflichtenverstoß unabdingbaren inneren Zusammenhang im Sinne einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhender Unrechtskontinuität geschlossen werden. AG Lüdinghausen v. 23.01.2009: Ein Absehen von einem Regelfahrverbot nach einem grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsverstoß ist selbst bei Vorliegen etwaiger Härten dann nicht möglich, wenn zugleich ein Fall der Beharrlichkeit vorlag. OLG Bamberg v. 22.10.2009: Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen angezeigt, wenn die (neuerliche) Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist. Eine derartige Gleichsetzung kann im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit auch bei einer Unterschreitung des Richtwertes von 26 km/h der verfahrensgegenständlichen oder aber der früheren Geschwindigkeitsverstöße geboten sein. OLG Brandenburg v. 04.01.2011: Zur Frage, warum grundsätzlich keine Addition von Regelfahrverboten erfolgt, wenn dieselbe Handlung sowohl die Voraussetzungen einer groben als auch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 StVG, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV erfüllt. OLG Bamberg v. 30.03.2011: Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines - hier allein in Betracht kommenden und vom Amtsgericht zu Recht seiner Prüfung zugrunde gelegten - beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen insbesondere angezeigt, wenn die (neuerliche) Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrs- verstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist. Eine derartige Gleichsetzung kann - wovon das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit, der Häufigkeit früherer Verstöße auch bei einer Unterschreitung des "Grenzwertes" von 26 km/h der verfahrensgegenständlichen bzw. der früheren Geschwindigkeitsverstöße oder auch wegen früherer erhöhter Bußgeldahndungen oder eines früheren Fahrverbots geboten sein. OLG Bamberg v. 28.12.2011: Der für die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV notwendige innere Zusammenhang ist bei einem Zusammentreffen von Geschwindigkeits- mit Abstands- oder Rotlichtverstößen regelmäßig anzunehmen (Anschluss an OLG Bamberg NJW 2007, 3655f. = NZV 2008, 48f. = zfs 2007, 707f.). OLG Bamberg v. 09.03.2012: Der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV kann im Einzelfall die mangelnde individuelle Vorwerfbarkeit des Verkehrsverstoßes entgegen stehen. Ob eine Geschwindigkeit von über 50 km/h in einer Tempo-30-Zone allein zur Bejahung des subjektiven Vorwurfs der Beharrlichkeit ausreicht, bedarf keiner Entscheidung, wenn weitere Aspekte hinzutreten, die der Anerkennung eines Augenblicksversagens wertungsmäßig entgegen stehen. Insoweit kann auch die Vorahndungslage des Betroffenen zu berücksichtigen sein. OLG Bamberg v. 23.11.2012: Bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot außerhalb eines Regelfalls zu ahndenden Pflichtenverstoßes als 'beharrlich' im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kommt dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zu (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg NJW 2007 3655 f. = zfs 2007, 707 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 f.; OLG Bamberg DAR 2010, 98 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399 f. und OLG Bamberg DAR 2012, 152 ff.). AG Haßfurt v. 22.03.2013: Bei Vorliegen eines Regelfahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BkatV wird - nicht zuletzt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer aus Art. 3 Abs. 1 GG - zum einen die Vermutung ausgelöst, dass das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich ist und zum anderen, dass die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen für den Betroffenen keine unangemessene Härte darstellen. Der Betroffene hat hiernach die mit dem Fahrverbot verbundenen typischen nachteiligen Folgen für die überschaubare Dauer von bis zu 3 Monaten in aller Regel als vorhersehbar und selbst verschuldet hinzunehmen (ebenso statt vieler u.a. BGH St 38, 125, 231; BayObLG NZV 1994, 37; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 22OLG Hamm NZV 2000, 264; 2001, 90; 2002, 140; BayObLG DAR 2001, 84). OLG Bamberg v. 22.04.2013: Bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot zu ahndenden Pflichtenverstoßes als 'beharrlich' im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darf das Tatgericht wegen der noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen grundsätzlich von der Richtigkeit der Eintragungen im Verkehrszentralregister ausgehen. Die gegen die materielle Richtigkeit einer Verkehrszentralregisterauskunft erhobene Einwendung des Betroffenen, nicht Täter einer früheren Ordnungswidrigkeit gewesen und wegen ihr deshalb zu Unrecht geahndet worden zu sein, kann allenfalls ausnahmsweise eine Verpflichtung des Gerichts zu weiteren Feststellungen begründen. Die unsubstantiierte, auf die schlichte Behauptung beschränkte Einlassung, zur fraglichen Tatzeit nicht Führer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein, reicht hierfür regelmäßig nicht aus." In dem Zusammenhang noch eine Frage: ich habe letztens gehört,dass 31km/h zuviel jetzt auch außerhalb geschlossener Ortschaften 4 Wochen zum Radfahren verdammen. Weiß da jemand was Genaues? -
Ist aber nur teilsynthetisch(was nicht automatisch schlecht heißt,aber die Vergleichbarkeit leidet). Bin ich,auf Ingos Empfehlung hin,auch gefahren. Ich habe aber rein subjektiv das Gefühl,dass der 318 mit dem 8100 noch ein wenig ruhiger läuft und besser dreht(kann natürlich Einbildung sein). Objektiv ist ein noch geringerer Ölverbrauch zu beobachten,wahrscheinlich durch die geringere Verdampfungsneigung des Vollsynthetischen. Dies bemerkt man(ich)aber erst nach dem 2. Ölwechsel,evtl hat sich dann die Reinigungswirkung des X-Clean positiv bemerkbar gemacht.
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Regelmäßiger Wechsel ist eine Selbstverständlichkeit. Ich bevorzuge auch Motul(8100 x-clean)aber dieses Liqui Moly sollte gleich gut sein und ist ca.30% günstiger. Daher hab ich mir mal so einen Kanister in die Garage gestellt,falls ich mal doch etwas nachfüllen muss.
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Fahren tut er bestimmt damit,ich würde für den 318i aber dies Öl http://www.motoroel100.de/Liqui-Moly-5W-40-Synthoil-High-Tech-5-Liter bevorzugen. Ist auf alle Fälle ein Spitzenöl und der Preis ist heiß.