Hi, schade um den wagen... aber vielleicht hilft dir das etwas... Die Ruheversicherung (max. 18 Monate nach Stilllegung) in der Kraftfahrt-Versicherung stellt sicher, dass auch für stillgelegte Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht. Sofern das Fahrzeug unbefugt – z. B. durch Entwendung – benutzt und ein Haftpflichtschaden verursacht wird, leistet der Versicherer Schadenersatz, der als Letzter eine Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle hinterlegt hat. Bestand bei Stilllegung eine Kaskoversicherung (Voll- oder Teilkasko), besteht für den Zeitraum von max. 18 Monaten auch Teilkaskoversicherungsschutz (außer bei Wohnwagenanhängern). Keine Ruheversicherung tritt ein, sofern der Zeitraum zwischen An- und Abmeldung weniger als 14 Tage beträgt. Die Ruheversicherung ist beitragsfrei. Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge im Ruheversicherungszeitraum (das gilt auch bei Saisonkennzeichen außerhalb der Saison) nicht auf öffentlichen Straßen oder Plätzen abgestellt werden. Fall angezündete KFZ in Berlin [h3]Für eingetretene Türen zahlt nur die Vollkasko[/h3] Die Fahrzeuge wurden durch die Feuer überwiegend total zerstört. Kleiner Trost: Abzüglich eines möglichen Selbstbehalts kommt hier die Teilkaskoversicherung auf, sofern der Halter eine abgeschlossen hat. Brandschäden werden von der jeweiligen Teilkaskoversicherung auch beglichen, wenn die Fahrzeuge in der Nachbarschaft eines Brandherdes standen. Für Vandalismusschäden wie eingetretene Türen oder eingeschlagene Autofenster kommt dagegen nur die Vollkaskoversicherung auf. Zu den mitversicherten Teilen in der Teilkaskoversicherung gehören in der Regel auch Kindersitze. Fest eingebaute Autoradios oder Navigationsgeräte sind oft nur bis zu einem bestimmten Gesamtneuwert mitversichert. Für viele private Gegenstände wie Handy, eine Fotoausrüstung, mobile Navigationsgeräte oder Kleidung gibt es über die Kaskoversicherung in der Regel keinen Ausgleich. gruß ianko