Hier mal, was ich zur Rechtlichen-Seite von Bewertungen gefunden habe : Eine Bewertung ist zum Einen eine Meinungsäußerung, die der Meinungsfreiheit unterfällt und in der Regel nicht nachprüfbar ist. Anders sieht dies bei Tatsachenbehauptungen aus, die nachvollziehbar sind. Eine Meinung ist immer subjektiv (Verkäufer ist unsympathisch), Tatsachen sind objektiv nachprüfbar (Ware war defekt). Eine Anspruchsgrundlage für eine Bewertungslöschung wird in § 824 BGB (Kreditgefährdung) gesehen. Dem Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es ein Gewerbetreibender grundsätzlich nicht hinnehmen muss, dass er bei wirtschaftlich nicht sehr bedeuteten Verträgen in der Öffentlichkeit mit Äußerung jeder Art konfrontiert wird. Die Antragstellerin hat sich bewusst dem Handel in der Öffentlichkeit ausgesetzt, insbesondere einem Handel über die Internetplattform eBay. Handelt indes ein Unternehmen öffentlich, um eine größtmögliche Vielzahl von Kunden zu erreichen und akquirieren zu können, so rechtfertigt dies auch grundsätzlich eine Gegenäußerung der Vertragspartner in der Öffentlichkeit. Einüberwiegendes Schutzinteresse seitens des Verkäufers besteht nicht. Indes ist die Besonderheit bei dem Bewertungssystem von eBay, dass der derjenige, der als Handelspartner mit einer Beschwerde in Form einer Äußerung konfrontiert wird, nicht schutzlos ist. Vielmehr eröffnet das Bewertungssystem von eBay dem Handelspartner die Möglichkeit, direkt und in einem unmittelbaren Zusammenhang eine Gegenäußerung vorzunehmen; somit werden schutzwürdige Belange des Handelspartners berücksichtigt.