Hallo Robert, versuche einmal anhand der Schilderung die Rechtslage darzulegen: Das sagt der Rechtskommentar zum § 12 STVO: Nr. 3 verbietet, unmittelbar vor (nicht dagegen beidseits) einer Ausfahrt zu parken (vgl. OLG Köln in DAR 60, 602). Also darf er neben der Einfahrt parken. Mindestabstände beim Parken gibt es lediglich vor Kreuzungen und Einmündungen, bzw. vor Bushaltestellen und Zebrastreifen. Ein/Ausfahrten sind nicht erfasst. Lediglich das Parken gegenüber selbigen wäre verboten, wenn die Straße zu eng ist. Zur Restfahrbahnbreite gilt folgendes: Eng ist eine Straßenstelle i. d. R, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Kfz höchstzulässiger Breite von 2,55 m zuzüglich 0,5 m Seitenabstand auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreicht, um ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten zu ermöglichen. Erforderlich ist also ein seitlicher Mindestabstand von 3,05 m − 2,55 m zuzüglich 0,5 m (OLG Düsseldorf v. 30. 12. 1999 in VerkMitt. 2000 Nr. 71). Geahndet wird ein solches Parken bei Fahrbahnrestbreiten von unter 3 Metern. Also dürfte dort, wenn die Restfahrbahnbreite 3 m unterschreitet, grundsätzlich nicht geparkt werden. Ja Aufgrund der Restfahrbahnbreite nicht, wobei es je nach Lage vor Ort eine Einzelfallentscheidung sein kann. Neben der besagten Ausfahrt darf er parken.