Soweit mir bekannt, kennt das BGB keine Festlegung zur Häufigkeit des Rechts zur Nachbesserung. Oft steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ein solcher Passus drin, dass dem Verkäufer x Mal (i.d.R. zweimal) das Recht zur Nachbesserung gegeben werden muss und erst dann (beim dritten Auftreten (desselben?) Mangels) eine Wandelung ausgesprochen werden soll/darf/kann. Über die Behandlung in der Rechtsprechung können aber eher die aktiven Juristen hier was sagen ...