naja hmm...dann interpretiere ich das wohl falsch: §19 (2) STVZO (2) 1Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. 2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__19.html ist auch relativ neu das die abe nicht mehr so einfach erlischt.