Der Herr K. I. Gugel sagt:
„Wann es erlaubt ist (Veredelung):
Unbeschädigte Felgen: Eine farbliche Veränderung oder Verschönerung einer originalen, intakten Felge ist erlaubt, wenn die Felge nicht beschädigt ist.
Kaltentlackung: Die Verwendung von Kaltentlackung vor der Beschichtung ist unproblematisch, da sie das Materialgefüge nicht beeinflusst.
Wann es problematisch oder verboten ist (Reparatur):
Materialveränderung: Wenn die Einbrenntemperatur zu hoch ist oder tragende Teile (Felgenstern, Felgenbett) abgeschliffen werden, wird das Materialgefüge verändert und ist unzulässig.
Tiefe Schäden: Kratzer über 1 mm Tiefe oder Risse dürfen nicht einfach überlackiert werden, da dies die Betriebserlaubnis gefährdet und sogar zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führen kann.
Spachteln und Schweißen: Reparaturen mit Spachtelmasse oder Schweißen im Felgenbereich sind kritisch und müssen fachmännisch ausgeführt werden, um keine Risse zu verursachen.“