Warum sollte eine 7x12m große Garage nicht genehmigungsfähig sein? Der erste Schritt der zu prüfen ist, ist die bauliche Anlage "genehmigungspflichtig" und wenn ja ist sie "genehmigungsfähig". Folgende Ausführungen beziehen sich nur auf die Bayerische Bauordnung!!! Grundsätzlich isses bei Grenzgaragen (an der Grenze bis zu 3 m weg von der Grenze, isses eine Grenzbebauung, seit der Änderung der BayBO im Jahre 2008) mal so: -Nicht länger als 9m an der Grenze (ausser die Grundstücksseite/länge ist größe als 42m, dann kannste nochmal 5m dranhängen) -Mittlere Wandhöhe max 3m -max 50 qm So, diese 3 Vorraussetzungen richten sich an eine "Verfahrensfreie Bebauung", d.h. ich brauch keine Abstandsflächen einhalten und ich brauch keine Baugenehmigung! Wenn ich alles einhalte kann ich so eine Grenzgarage ohne Baugenehmigung und Zustimmung des Nachbarn errichten...Vorausgesetzt es liegt kein Bebauungsplan vor, dessen Festsetzungen einzuhalten sind. Will man also mehr als 9m an der Grenze bauen... dann kann man die Abstandsflächen nicht mehr einhalten... d.h. eine Baugenehmigung ist auf alle fälle notwendig + die Abstandsflächenübernahme des Nachbarn... So, und wenn der Nachbar die Abstandsflächen übernimmt, kann man auch länger als 9 m an der Grenze bauen... Diese Ausführung gilt aber nur, wenn das zu bebauuende Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Gemeinde liegt. Liegt ein Bebauungsplan vor, muss man sich an dessen Festsetzungen halten... u.a. bei der Grenzbebauung relevant sind etwaige festgesetzte Baugrenzen bzw. Baufenster... Befreiungen von den Festsetzungen sind jedoch möglich und liegen im Ermessen des Gemeinderates... Deshalb wäre eine 8x8m große Grenzgarage, schon möglich, aber nur eben mit Baugenehmigung (diese erteilt das zuständige Landratsamt), weils größer als 50qm ist... die 9m Länge an der Grenze werden eingehalten... somit abstandsflächentechnisch total irrelevant... PS: Zusätzlich bei Grenzbebauung ist dann noch weiter zu prüfen, ob schon eine Grenzbebauung vorhanden ist, etwa an der andren Grundstückseite usw.... dann darf die Grenzbebauung auf dem Grundstück max. 15 m nicht überschreiten, ausser es werden abstandsflächen übernommen, entweder vom Nachbarn, oder die Grenzbebauung liegt Straßenseitig d.h. die Abstandsflächen werden bis zur Hälfte der Straßenbreite automatisch übernommen... Grüßle Steff