Ich würd auf kein Fall zahlen wenn ich in 3 monaten Ausziehe. Und wenn der Vermieter drauf besteht obwohl er weis das du gehst grenzt das an dreistigkeit! Mehr als ein müdes lächeln bekommt der von mir nicht.. " Wie die Rechtslage beim Eigentümerwechsel aussieht Berlin - Nicht nur im aktuellen Fall der Landesentwicklungsgesellschaft NRW wechseln immer wieder Immobilien den Eigentümer. Und immer wieder sind dann Mieter in Angst um ihre Wohnung, ihren Mietvertrag, ihre Rechte. Wird ein Haus verkauft, gilt immer der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete. Solange die Mietwohnung nicht in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, ändert sich für die betroffenen Mieter (fast) nichts: Der Käufer von Haus oder Wohnung tritt in den bestehenden Mietvertrag ein, sagt das Gesetz. Er kann nicht verlangen, dass Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen oder in Verhandlungen über einen neuen Mietvertragstext eintreten. Miete sollte man nicht voreilig an den Haus- oder Wohnungskäufer zahlen. Der kann die Miete erst dann beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, etwa mittels eines Grundbuchauszuges. Ohne Risiko kann an den "Neuen" gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter dazu auffordert. Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Wie auch der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, beispielsweise Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten, je nach Wohndauer des Mieters zwischen drei und neun Monaten. Ausnahme: Hat der neue Eigentümer das Haus oder die Wohnung in der Zwangsversteigerung erworben, so kann er - vom Zuschlag an gerechnet - mit Dreimonatsfrist kündigen. Der neue Eigentümer hat kein automatisches Mieterhöhungsrecht. Er kann die Miete nur unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können - unter anderem muss die Miete bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr unverändert gewesen sein, und die neue Miete darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen und innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden. Anzeige http://ww251.smartadserver.com/call/pubi/10034/(archiv_story)/6916/1292168969724/ Mieter können nur dann eine Rückzahlung der Mietkaution verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Daran ändert ein Eigentümer- oder Vermieterwechsel nichts. Zurückzahlen muss die Kaution der neue Eigentümer. "