Was die Herren so teilweise absondern bedarf keines weiteren Kommentars, teilweise unwissenheit (was ja nicht unbedingt weiter schlimm ist), teilweise ignoranz... Hab mal eben nachgeschlagen: §38a StVZO besagt, dass der Zündstrom erst freigegeben werden darf, wenn die Lenkradsperre (oder andere Einrichtung gegen unbefugte Benutzung, Zündschloss gilt nicht) deaktiviert ist. Da Du verpflichtet bist, diese Einrichtung zu nutzen, diese aber über Fernbedienung nicht entriegeln kannst, darfst Du auch nicht den Zündstrom freigeben, und den brauchst Du definitiv, um den Motor zu starten. 74/61 EWG besagt dann noch, dass durch elektronische Systeme (schlüssellose Zugangs- und Fahrberechtigungssysteme)die Gefahr durch Starten des Motors von anderen Stellen als dem Fahrersitz nicht vergrössert werden darf. Ausserdem verweist die 74/61 EWG noch auf die zeitliche Abfolge hinsichtlich Aufhebung der Lenkblockierung vor Motorstart.