was isch schon mal weiß ist: Die versicherung ist so gut wie dein Versicherungsvertreter. Und ich glaube viele versicherungen "probieren es einfach mal". Schaut euch mal an was ich gefunden hab, sehr interessant wie ich finde: Erwirbt der Geschädigte tatsächlich kein Ersatzfahrzeug, so geht die herrschende Meinung davon aus, dass wie bei der Reparatur die nicht anfallende Mehrwertsteuer gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 nicht zu ersetzen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Gebrauchtwagenhändler nur die so genannte Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz greift. Die Händler zahlen nicht auf den gesamten Verkaufspreis des Gebrauchten Unsatzsteuer, sondern nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Deshalb darf die gegnerische Versicherung richtigerweise - zumindest bei Fahrzeugen ab einem Alter von drei Jahren - nur diesen Betrag abziehen, wenn der Geschädigte keinen Ersatzwagen erwirbt. Da die zu besteuernden Differenz keine feste Größe darstellt, sind 1 bis 3,2 Prozent anzusetzen (Urteile: Landgericht Darmstadt, 30.07.2003, Aktenzeichen: 7 S 73/03; Landgericht Aachen, 14.08.2003, Aktenzeichen: 6 S 58/03). Bei Wagen über 150.000 Kilometer oder einem Alter über 6 Jahre ist sogar gar kein Abzug mehr gerechtfertigt. Wegen der strengen Gewährleistung wird davon ausgegangen, dass es solch alte Fahrzeuge gar nicht mehr beim Händler gibt, sondern nur noch privat zu haben sind, wo keine Umsatzsteuer anfällt (Urteile: Amtsgericht München, 26.05.2003, Aktenzeichen 331 C 7459/03; Amtsgericht Hameln, 27.06.2003, Aktenzeichen: 20 C 89/03 (2)).