Sorry, aber die Gesetzeslage bestimmt nicht der TÜV, sondern der Gesetzgeber. Und der sagt, es liegt im Ermessen des Prüfers. Das der TÜV intern eine solche Position bezieht ist gut verständlich, denn 3x darfst Du raten, wer das Abgasgutachten in der Regel erstellt. Ende der 80er, Anfang der 90er wurde mal eine interne Richtlinie erstellt, bei welchen Kriterien bzw. Abweichungen zwischen Spender und Empfänger eines modellfremden Motors eine Eintragung mit der gleichen Schadstoffeinstufung wie bei dem Spender möglich sein kann. Als Unterstützung der Prüfer. Das ist wahrscheinlich das Papier, was zu dem ominöse Datum 88/89 geführt hat. Das die Prüfer Ihren Brötchengeber nicht verärgern wollen, ist klar. Trotzdem hat ein Ingenieur, der Eintragungen dieser Art machen darf, den Ermessensspielraum, den ihm der Gesetzgeber gegeben hat. Sollte es diese Anweisung tatsächlich geben, wäre das durchaus mal Interessant, das schwarz auf weiß zu haben. Leider hat der TÜV eine sehr starke Lobby, trotzdem könnte man da durchaus rechtlich vorfühlen, den mit der ihm eigenen Monopolstellung könnte man ihm da wahrscheinlich sehr wohl auf die Finger treten. Aber ist eine Eintragung erfolgt, wird diese nicht nichtig. Sondern hat solange Bestand, bis nachgewiesen ist, das hier ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Und eine vielleicht strittige Einstufung in der Schadstoffklasse hat auch bei einem Unfall sicher keine Auswirkungen, außer vielleicht es war Selbstmord in einer Garage. Bei den meisten Umbauten, vor allem M50/M52, sofern sauber ausgeführt und ordentlich übersetzt, bräuchten ein Abgasgutachten nicht fürchten. Das mag bei Bastelein mit der Ansaugbrücke anders aussehen.