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Auto gekauft ohne Kaufvertrag ??


der-carlo
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Hallo ich habe ein Problem

 

Habe mir ein Auto gekauft vor ca einem jahr habe auch papiere usw. aber keinen Kaufvertrag

Der Verkäufer ist oder war ein bekannter von mir

Ich hab 3000 € bezahlt

seitdem an steht der wagen bei mir in der garage . Er wurde aber nicht umgemeldet oder ähnliches also in den Papieren steht noch der Name des Verkäufers.

 

Jetzt heißt es er will den Wagen zurück kaufen. Das kommt aber für mich auf keinem Fall in Frage!

 

Muss ich mir jetzt gedanken machen um mein Baby ??

 

danke im vorraus

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Nein, musst du nicht. Mir wurde immer gesagt, wenn du den "Fahrzeugbrief" hast, gehört dir das Auto... Und wenn du dein Eigentum nicht verkaufen willst, dich kann keiner dazu zwingen.

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Das ist falsch! Der Brief ist eine Urkunde nach dem Verwaltungsrecht, das hat mit dem öffentlichen Recht (Eigentümer des Fahrzeugs oder nicht) nix zu tun. Erwirbst Du das Eigentum am Fahrzeug (Dein 3000 Euro Deal) geht auch das Eigentum des Briefes an Dich über - andersrum aber nicht, sprich derjenige, der den Brief in den Händen hält ist nicht automatisch der Eigentümer. (Steht übrigens auch drauf).

 

Du bist erstmal der Besitzer, da Du die Sachherrschaft über Fahrzeug und Papiere hast. Eigentümer bist Du ebenfalls geworden, als ihr den Vertrag gemacht habt. Hierbei ist erstmal egal, ob schriftlich oder per Handshake, nur ist letzteres natürlich schwerer beweisbar.

 

Hast Du keine Quittung über das Geld oder einen Zeugen, der beim Verkauf dabei war?

Gruß,

Bernie

 

www.ac-silberstern.de

 

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...der zahlt ein Jahr lang Steuern und Versicherung für ein Auto was ihm nicht gehört? Glaub ich kaum.

 

Das Ding wird abgemeldet in der Garage stehen und der Vorbesitzer lediglich als letzter Halter in den Papieren.....

 

Das BMW Cabrio ist eines jener sachlichen Transportmittel, das grundsätzlich offen, vollgetankt und mit dem Schlüssel im Zündschloß in der Garage stehen muß - für alle dringenden Fälle.

 

 

 

 

auto motor & sport 22/86

 

 

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du hast NEIN gesagt, aber kannst doch einen Rückkauf anbieten für ca. 8.000.-€?

Wo ist das Problem?

Auch ein mündlicher Vertrag ist gültig und dass der NICHT(!) zustande gekommen ist (nennt sich beiderseitige Willenserklärung), kann der Verkäufer nach 1 Jahr wohl kaum begründen bzw. beweisen.

Momentan bist du Besitzer und Eigentümer der Sache (wenn es denn tatsächlich so gewesen ist) und damit Schluß,Ende,Aus!

Gruß Jochen

 

PS: übrigens; falsches Themengebiet!

Es gibt nur EINE, und das ist MEINE ti amo tanto, strega mia (Freundin UND Hexe, oder was habt ihr gedacht?)

E30 318i Cabrio / Bj. 92 / mauritiusblau metallic / M II-Technik mit eingebauter Vorfahrt im Original; Sex auf 4 Rädern, der erst in den Drehzahlbegrenzer rennt, wenn der Motor auf Betriebstemperatur ist

 

Man liebt das, wofür man sich müht, und man müht sich um das, was man liebt. (Erich Fromm)

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Wenn der letzte eingetragene Eigentümer das Teil zurückkaufen will, muss man sich doch erst mal keine Sorgen machen.:D

Interessant wird es doch erst wenn der Vor das Teil "einfach so" zurückhaben will. :motz:

 

interessant ja; aber auch da muss man keinerlei Bedenken irgendwelcher Art haben!

"Einfach so" geht erst mal überhaupt gar nicht!

Gruß Jochen

 

edit: das Thema sollte heißen: "Auto gekauft ohne "schriftlichen" Kaufvertrag!

Es gibt nur EINE, und das ist MEINE ti amo tanto, strega mia (Freundin UND Hexe, oder was habt ihr gedacht?)

E30 318i Cabrio / Bj. 92 / mauritiusblau metallic / M II-Technik mit eingebauter Vorfahrt im Original; Sex auf 4 Rädern, der erst in den Drehzahlbegrenzer rennt, wenn der Motor auf Betriebstemperatur ist

 

Man liebt das, wofür man sich müht, und man müht sich um das, was man liebt. (Erich Fromm)

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Seit Einführung der neuen Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) endete auch der bis dahin überall anerkannte (Rechts)Grundsatz "Wer den Brief hat, ist Eigentümer".

 

Heute muss das Eigentum nachgewiesen werden, der Besitz der Zulassungsbescheinigungen I/II reicht(en) nicht mehr aus! Am besten ist daher ein rechtsgültiger Kaufvertrag.

 

Da der Threadersteller den nicht hat, sollte er ein schriftliches Gedächtnisprotokoll aufsetzen und darin den mündlichen Kaufvertrag ausführlich darstellen. Weiterhin ist es gut, den passenden Kontoauszug dazuzuheften - gleich, ob das nun eine Abhebung oder besser noch, eine Überweisung an den Verkäufer war. Weiterhin solltest Du Zeugen benennen, die beim Kauf oder bei den Verhandlungen anwesend waren. Damit ist Dein mündlicher Kaufvertrag bestmöglich und somit auch Dein Recht am Auto (Eigentümer) bewiesen.

 

Drum, NIE vergessen:

Immer einen Kaufvertrag ausfüllen - und sei es nur ein formloser Zettel! So hab ich auch schon Autos im Ausland gekauft - ohne viele Klauseln. Die Angabe von Käufer und Verkäufer samt Adresse und eigenhändiger Unterschrift sowie Ort und Datum reichen.

Gruß aus München, JimKnopf

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Seit Einführung der neuen Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) endete auch der bis dahin überall anerkannte (Rechts)Grundsatz "Wer den Brief hat, ist Eigentümer".

 

Heute muss das Eigentum nachgewiesen werden, der Besitz der Zulassungsbescheinigungen I/II reicht(en) nicht mehr aus! Am besten ist daher ein rechtsgültiger Kaufvertrag.

 

Da der Threadersteller den nicht hat, sollte er ein schriftliches Gedächtnisprotokoll aufsetzen und darin den mündlichen Kaufvertrag ausführlich darstellen. Weiterhin ist es gut, den passenden Kontoauszug dazuzuheften - gleich, ob das nun eine Abhebung oder besser noch, eine Überweisung an den Verkäufer war. Weiterhin solltest Du Zeugen benennen, die beim Kauf oder bei den Verhandlungen anwesend waren. Damit ist Dein mündlicher Kaufvertrag bestmöglich und somit auch Dein Recht am Auto (Eigentümer) bewiesen.

 

Drum, NIE vergessen:

Immer einen Kaufvertrag ausfüllen - und sei es nur ein formloser Zettel! So hab ich auch schon Autos im Ausland gekauft - ohne viele Klauseln. Die Angabe von Käufer und Verkäufer samt Adresse und eigenhändiger Unterschrift sowie Ort und Datum reichen.

 

 

...dat glaub ich dir nich knopfjim....:watch:

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Ganz einfach: Immer Kaufvertrag machen, den gibts überall im Internet zum runterladen und es dauert keine 15 Minuten den auszufüllen.

So hat man Sicherheit.

 

Das gilt nicht nur für den Autokauf, sondern für alles andere im Leben. Lieber einen Vertrag zu viel als einen zu wenig.

Suche e30 2 Türer mit ABS und Sperrdifferential. Motor egal.

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würde leider gegen jede Rechtsprechung gem. BGB widersprechen!

Außerdem hat der @TE die alten Papiere (Brief/Schein).

Hier wird erst mal der Vorbesitzer sein Eigentum nachweisen müssen und das kann er nun mal nicht.

Außerdem will er die Sache ja zurück kaufen; mehr nicht!

Gruß Jochen

Es gibt nur EINE, und das ist MEINE ti amo tanto, strega mia (Freundin UND Hexe, oder was habt ihr gedacht?)

E30 318i Cabrio / Bj. 92 / mauritiusblau metallic / M II-Technik mit eingebauter Vorfahrt im Original; Sex auf 4 Rädern, der erst in den Drehzahlbegrenzer rennt, wenn der Motor auf Betriebstemperatur ist

 

Man liebt das, wofür man sich müht, und man müht sich um das, was man liebt. (Erich Fromm)

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auch wenn sich hier noch weiter angehängt wird:

durch die beidseitige Willenserklärung ist ein Vertrag zustande gekommen!

Egal, ob nun mündlich oder schriftlich.

Besitz UND Eigentum sind damit an den Käufer übergegangen!

Daran ist nicht zu rütteln............. ist einfach Fakt!

Gruß Jochen

Es gibt nur EINE, und das ist MEINE ti amo tanto, strega mia (Freundin UND Hexe, oder was habt ihr gedacht?)

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Man liebt das, wofür man sich müht, und man müht sich um das, was man liebt. (Erich Fromm)

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auch wenn sich hier noch weiter angehängt wird:

durch die beidseitige Willenserklärung ist ein Vertrag zustande gekommen!

Egal, ob nun mündlich oder schriftlich.

Besitz UND Eigentum sind damit an den Käufer übergegangen!

Daran ist nicht zu rütteln............. ist einfach Fakt!

Gruß Jochen

 

 

durch den vertrag iss der käufer zum brief gekommen denk ich,glaub kaum,das der verkäufer den dem den brief hinterhergeschmissen hat ;-)

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Besitzer des Sachwertes,also der Wagen, inclusive sämtlicher dazugehöriger Fahrzeugpapiere(Urkunden) also Schein und Brief ist der Eigentümer.

 

Aus der Rechtsprechung: "Das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist. (KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2007, Az. 12 U 51/07)."

 

Eigentümer ist nur der, dem das Fahrzeug übereignet wurde. Dabei kommt es nicht zwingend auf den Kaufvertrag an, da Verpflichtungs- und Verfügugnsgeschäft zu trennen sind (für Interessierte: http://de.wikipedia.org/wiki/Trennungsprinzip_(Recht) ). Regelmäßig wird es aber als Beweis reichen, denn der Verkäufer wird das Fahrzeug an den im Kaufvertrag festgehaltenen Käufer übereignet haben.

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würde das besitzen eines kfz-brief´s auch sinnlos machen!wofür brauch ich wohl so´n teil! :klug: :klatsch:

 

Der Brief oder mittlerweile Zulassungsbescheinigung Teil II sagt ja noch nix über das Eigentum aus. Bei finanzierten Fahrzeugen liegen haufenweise Briefe bei Banken als Sicherheit, deshalb ist die Bank aber nicht Eigentümer der Fahrzeuge. Wobei die Briefe ja inzwischen sowieso nichts mehr gelten, wenn die neuen Papiere bereits ausgestellt wurden.

 

In der Zulassungsbescheinigung Teil II steht doch ganz groß unter C.4c: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.

 

In den alten Briefen stand auch nur, für wen das Fahrzeug zugelassen wurde und nicht : Eigentümer des Fahrzeugs ist....

 

Viele Grüße

 

Bodo

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würde das besitzen eines kfz-brief´s auch sinnlos machen!wofür brauch ich wohl so´n teil! :klug: :klatsch:

 

Der Brief oder mittlerweile Zulassungsbescheinigung Teil II sagt ja noch nix über das Eigentum aus. Bei finanzierten Fahrzeugen liegen haufenweise Briefe bei Banken als Sicherheit, deshalb ist die Bank aber nicht Eigentümer der Fahrzeuge. Wobei die Briefe ja inzwischen sowieso nichts mehr gelten, wenn die neuen Papiere bereits ausgestellt wurden.

 

In der Zulassungsbescheinigung Teil II steht doch ganz groß unter C.4c: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.

 

In den alten Briefen stand auch nur, für wen das Fahrzeug zugelassen wurde und nicht : Eigentümer des Fahrzeugs ist....

 

Viele Grüße

 

Bodo

 

 

 

dann sach mir mal,wofür man sowas braucht. könnt ich doch gleich inne tonne kloppen dat teil :klatsch:

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auch wenn sich hier noch weiter angehängt wird:

durch die beidseitige Willenserklärung ist ein Vertrag zustande gekommen!

Egal, ob nun mündlich oder schriftlich.

Besitz UND Eigentum sind damit an den Käufer übergegangen!

Daran ist nicht zu rütteln............. ist einfach Fakt!

Gruß Jochen

Da hat der Jochen recht, ohne Wenn und Aber. Von Privat zu Privat reicht der Handschlag, bzw. braucht man den gar nicht, wenn beide Seiten eine (übereinstimmende) Willenserklärung abgeben. Der Eine gibt das Geld, der Andere die Sache und fertig ist die Laube. Damit ist die Willenserklärung in die Tat umgesetzt und ein Kaufvertrag perfekt. Da ist nicht dran zu rütteln.

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würde das besitzen eines kfz-brief´s auch sinnlos machen!wofür brauch ich wohl so´n teil! :klug: :klatsch:

 

Der Brief oder mittlerweile Zulassungsbescheinigung Teil II sagt ja noch nix über das Eigentum aus. Bei finanzierten Fahrzeugen liegen haufenweise Briefe bei Banken als Sicherheit, deshalb ist die Bank aber nicht Eigentümer der Fahrzeuge. Wobei die Briefe ja inzwischen sowieso nichts mehr gelten, wenn die neuen Papiere bereits ausgestellt wurden.

 

In der Zulassungsbescheinigung Teil II steht doch ganz groß unter C.4c: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.

 

In den alten Briefen stand auch nur, für wen das Fahrzeug zugelassen wurde und nicht : Eigentümer des Fahrzeugs ist....

 

Viele Grüße

 

Bodo

 

 

 

dann sach mir mal,wofür man sowas braucht, könnt ich doch gleich inne tonne kloppen dat teil :klatsch:

 

Brauchst ja die Zettel, die man dir in die Hand drückt, nur mal lesen.:wall: Wenn du's noch genauer wissen willst, lies mal die FZV. Insbesondere §12 Abs. 1 und Abs. 6.

 

§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II

 

 

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll.

 

(6) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

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