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@Österreicher: Deutsches Auto in Österreich zulassen


Fabi*
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Servus,

 

da meine Freundin Österreicherin ist und wir seit 2 Jahren eine Wochenendbeziehung führen, spiele ich natürlich auch mit dem Gedanken nach Österreich zu ziehen.

 

Nun zur eigentlichen Frage:

Vielleicht möchte ich meine Fahrzeuge irgendwann mal in Austria zulassen.

Wie verhält es sich dann mit in Deutschland abgenommenen Modifizierungen am KFZ (ich denke da eher an heikle Sache wie Motorumbauten. z.B. M30, die in diesem Land nicht möglich wären)?

 

Für Erfahrungen oder Tipps wäre ich sehr dankbar.

 

Cheerio

Fabi

Viele Grüße

Fabi

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Hi, ich bin Österreicher und habe schon oft mit dem Gedanken gespielt mir nen umgebauten E30 aus Deutschland zu importieren. Wenn nämlich dein M30-Umbau in D zugelassen und somit eingetragen ist, ist es meines Wissens nach auch möglich dein Auto in Österreich mit ner Einzelgenehmigung legal zu fahren. Wende dich mal an den ÖAMTC, der kann in solchen Sachen sicher helfen! :daumen:

Und gib bitte Bescheid was rausgekommen ist, bin sicher nicht der Einzige den das interessiert :D.

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Nix da. Alles, was in Österreich nicht typisiert ist, gibt Probleme.

 

Mit einem M30 Umbau brauchst Du da gar nicht anrutschen.

Gruß

Oliver



Was willst Du schon wieder?

-----´`  Satzzeichen können Ehen retten!

Ich bin gegen Rasen auf Landstrassen und Autobahnen, denn wer soll denn das alles mähen.

Mitglied der
bajuvarisch-kölschen Achse des Bösen :devil:

 

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Nein, was typisiert ist, ist typisiert.

 

Und natürlich muss ein Fahrzeug in Deutschland auf den Hauptwohnsitz zugelassen sein.

 

§ 23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen

(1) 1Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens

für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der

Zulassungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort

(Heimatort) haben soll.

2Der Antrag muß die nach § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes

und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vorgesehenen Daten enthalten.

3Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung sowie der

Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vorzulegen; wurde das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis

nicht durch die Eintragung der Typ- sowie Varianten- /Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 a

17 StVZO

BundesDeutscheGesetze – Stand 6.1.2006

Satz 6 im Fahrzeugbrief, sondern in der nach § 20 Abs. 3 a Satz 1 vorgeschriebenen Datenbestätigung

bescheinigt, ist auch diese der Zulassungsbehörde vorzulegen; wenn noch kein Fahrzeugbrief

vorhanden ist, ist gleichzeitig die Ausfertigung eines Briefs zu beantragen. 4Mit dem Antrag auf

Ausfertigung eines Briefes ist eine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes darüber vorzulegen,

daß das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist, noch daß es gesucht wird.

5Die Bescheinigung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn auf Grund vom Antragsteller vorgelegter Unterlagen

davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen

ist noch dass es gesucht wird. 6Als Fahrzeugbrief dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke

mit einem für die Bundesdruckerei geschützten Wasserzeichen verwendet werden (Muster 2 b).

7Der Nachweis einer EG-Typgenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch

Vorlage der nach den Richtlinien

a) 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(ABl. EG Nr. L 42 S. 1),

b) 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder

dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder

c) 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die

Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der

Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) oder

d) 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung

für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen

gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische

Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU

Nr. L 171 S. 1)

in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung zu führen,

soweit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt. 8Enthält die

Übereinstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt

ist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden. 9Fertigt die Zulassungsbehörde für ein Fahrzeug

mit einer EG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf der Übereinstimmungsbescheinigung

diese Ausfertigung unter Angabe der betreffenden Briefnummer zu vermerken. 10Für Fahrzeuge,

die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, ist zum Nachweis der

Betriebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder der Fahrzeugschein

(§ 18 Abs. 5 Satz 3) oder zum Nachweis der EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene

Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 a) oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5 Satz 3)

vorzulegen.

Gruß

Oliver



Was willst Du schon wieder?

-----´`  Satzzeichen können Ehen retten!

Ich bin gegen Rasen auf Landstrassen und Autobahnen, denn wer soll denn das alles mähen.

Mitglied der
bajuvarisch-kölschen Achse des Bösen :devil:

 

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Das ganze ist echt nicht einfach...

 

Ein Auto-Import von Fahrzeugen mit Baujahr jünger als 94 ist relativ einfach.

Ist es aber älter als Bj. 94 muss eine Einzelgenehmigung durchgeführt werden.

 

Wenn das Fahrzeug im Originalzustand ist und technisch in Ordnung sollte das kein größeres Problem sein. Allerdings kostet der Spass ein wenig.

Und zwar muss man sich vom Fahrzeug-Generalimporteur (in unserm Fall ist das BMW-Salzburg) ein Datenblatt für die Freischaltung in der Fahrzeugs-Genehmigungsdatenbank ausstellen lassen.

Das kostet schonmal ca. 150 Euro.

Damit kann dann ein Typenschein ausgestellt werden der wieder ein wenig kostet.

 

Für die Einzelgenehmigung bei der Landesregierung, sollte der Wagen echt im Top-Zustand sein, die bemängeln echt jede Kleinigkeit.

Die Abnahme kostet auch glaub ich so ca. 150-200 Euro.

 

Dann ist noch die Nova nachzuzahlen. Die berechnet sich Prozentuell vom Verkaufspreis am Kaufvertrag. (Also am Kaufvertrag so wenig wie möglich draufschreiben. Aber "verdächtig wenig" auch wieder nicht, sonst wird der Wert geschätzt ;-) )

 

 

 

Das geht ja noch, aber in Österreich irgendwelche Umbauten einzutragen ist verdammt schwierig bis unmöglich:

 

Hier ist auch eine Einzelgenehmigung notwendig, allerdings mit einigen zusätzlichen Hürden.

 

Grundsätzlich brauchst du folgendes:

- Der Umbau muss von einer Fachwerkstatt durchgeführt werden, oder es muss eine Fachwerkstatt bestätigen, dass der Umbau ordnungsgemäß durchgeführt wurde

 

- Der Fahrzeughersteller (oder alternativ ein Zivilgutachter) muss den Umbau freigeben und die evtl. notwendigen Anpassungen (z.B. Bremsen) definieren.

 

- Gibts die Motor/Antriebsstrang Kombi nicht serienmäßig in einem bereits in Österreich genehmigten Fahrzeug, müssen folgende Prüfläufe gemacht werden:

* Leistungsmessung

* Abgasverhalten nach der Rl. 93/59/EWG

* Fahrgeräusch von max. 74 dB(A)

 

Also es ist nicht unmöglich, aber verdammt schwierig bzw. teuer.

Teuer ist vor allem das Abgasgutachten.

Schwierig oder eher unmöglich ist es wohl auch den Fahrzeughersteller dazu zu überreden Gutachten für irgendwelche nicht geprüften Umbauten zu machen.

Über nen Zivilgutachter geht das sehr wohl, der will allerdings auch bezahlt werden.

 

VIEL SPASS :D

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Nochmal ein paar Fragen zur Typisierung:

 

- Der Umbau muss von einer Fachwerkstatt durchgeführt werden, oder es muss eine Fachwerkstatt bestätigen, dass der Umbau ordnungsgemäß durchgeführt wurde

 

Das heisst ich könnte selber umbauen und eine befreundete Werkstatt könnte mir dann ein Schreiben aufsetzen, dass alles ok ist?

 

- Der Fahrzeughersteller (oder alternativ ein Zivilgutachter) muss den Umbau freigeben und die evtl. notwendigen Anpassungen (z.B. Bremsen) definieren.

 

Hier kursiert doch im Netz ein offizielles Schreiben von BMW rum, welches ich verwenden könnte? So viel ist ja beim B20 und B25 Cabrio nicht anders...

 

Wenn der Wagen ansonsten im Originalzustand wäre, würde sich der finanzielle Aufwand also noch in Grenzen halten...?

 

Hab vorher ein bisschen gegoogelt und rausgelesen, dass Motorumbauten zwar möglich sind aber nur bis zu einer Leistungssteigerung von 30%. Hier würde der B25 ja minimal drüber liegen, auch eine eventuelle Hürde?

 

Lässt du deinen Umbau eigentlich typisieren Peda? :-D

Viele Grüße

Fabi

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Klingt ja super ;-)

Ne dann werde ich den BMW sicher nicht in Austria zulassen...

Dann solltest Du aber auch gleich dran denken, dem BMW auf Wiedersehen zu sagen, wenn Du wirklich komplett nach A umziehst.

Auch dort ist es nämlih so, dass man ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug nicht unbegrenzt nutzen darf und es gibt dort wie in D umtriebige Nachbarn oder aufmerksame Polizisten die es irgendwann mitkriegen dass in der XYZ-Straße jede Nacht ein deutsches Auto steht und irgendwann bekommt man dann richtig Ärger.

 

Noch schlimmer isses bei so was in der Schweiz weil die auch noch nicht in der EU sind.

 

Georg

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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