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zeroways

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  1. aber: gewebe - form
  2. oh verdammt voll dazwischen, hab auf seite 7 gecklickt und angenommen das ist die letzte, jo denkste... SOOORRRYYYY:klatsch:
  3. n(')halsabschneider *ggg*
  4. Also als 91'er Jahrgang glaube nicht. Irgendwie so beim Zündverteiler... vieleicht sind seine eben auch richtig verstaut und bei mir nicht... keine ahnung ey...
  5. Möglichkeit das zu sehen? Der Fächer ist eben original, und hier schreiben sie viel, das wenn nogge mache, fächer auch gleich...
  6. wo meinst du denn? Ins "Tipps & Ratschläge"?
  7. Sass gestern nach Reinung des Lufmengenmessers und so weiter wieder mal ins Auto und führ aus dem Dörflein raus. Das Ding zieht wie die Sau. Ich hab den ja noch nich lange (ca. 3 Wochen) und hab keine Ahnung was der vorher gemacht hat. Aber irgendwie habe ich das Gefühl das geht ab, kann fast nich sein. Sagt mal, was könnte eigentlich alles der Leistungsverbesserung dienen? Ich weiss nicht genau, was es da überhaupt für Sachen gäbe, die bei mir verbaut worden sind. Sieht genau gleicht aus wie 325i Cab Motor von meinen Kollegen. Einfach irgendwie ein paar Kabel mehr zu sehen bei mir. Gebt mir doch mal alle Möglichkeiten an, damit ich schauen kann. danke... gruss nIco:beemwe:
  8. Ich schliess mich also an. Das is ganz sicher nicht ganz ohne. Cool. Auch von mir herzlichen Glückwunsch...:)
  9. Auch meine Meinung, Riemen wechseln
  10. Ja gut dann manchen wir halt auch 12 LED's vorne rein. Man o man...
  11. Hallo zusammen. Ich versuche hier die Anleitung von Degrees noch etwas genauer zu machen (*.zip File und dann Radlagerwechsel vorne.rtf) Gruss nIco Radlagerwechsel vorne.zip
  12. Also wenn man die Daten der Regeln, von wegen Leuchtstärke und Abstrahlwinkel und so weiter wie vorgegeben bekommen würde, könnte man mal so was entwickeln, das stimmt. Wenn das jemand zeigen geht, könnte es doch sein, dass sie das zulassen werden. Ist ja eigentlich sinnvoll, was zu machen, was eigentlich besser ist.
  13. ach so... naja die schweizerischen Künstler haben das halt mal gemalt, und naja du kennst das ja...
  14. LOL.... naja kennt ihr das nicht, die blaue Parkkarte, die man so an einem integrierten Rad einstellen kann?
  15. sonst habe ich noch 4 Pioneer, die ich im eta hatte, und die brachten schon coolen Sound. 3Weg System! Für die brauchst auch keine Weiche. Verstärker ran und schon klingts mal gar nicht schlecht. Wer noch günstige sucht, kann die mir abkaufen. Sind erst 4 Monate alt.
  16. Von Infinity hats ziemlich passende, hat mein Kollege verbaut. Aber beim Cab is das Problem mehr die Soundqualität im Raum. Wenn du wirklich gute Sache machen willst, Bass in Kofferaum, hinten seite hoch mittel rein, vorne Seite Kicker rein, und Cockpit unten 3Weg, oben hochtöner. So kamen wir auf n'en guten Sound. Allerdings läuft das ganze über 2 Endstufen.
  17. Also meiner Meinung nach, solange man Produkte mischt und so weiter, kann man auch die Originalkabel verwenden. Nur kommt man so nicht an "ne krasse Anlage" ran. Ich habe die Kabel alle neu verlegt. 2Türer(Bat hinten): Am besten alles durch die mitte durch 2Türer(Bat vorne): Am besten Strom durch die mitte und je entsprechend Lautsprecherkabel links und Rechts (wenn man pfeifen hat, Filter rein - muss nicht ein spezialfilter sein, die sind sehr teuer, Luftspule reicht) Cab:same wie 2Türerprinzip. Ich hab in Las Vegas Anlagen gesehen, für wirklich gunstiges Geld. Muss mal schauen, wenn jemand wirklich was extraordinäres braucht, kann ich das organisieren. Für mein CAR Control System bestell ich alle Ware auch von dort und ein pendelnder Freund nimmts für mich mit.
  18. LandVerkehrsmeldungen SchweizBeschreibung des Angebotshttp://www.linker.ch/graf/Flags/CH.gifSwissinfoVerkehrsinfos zu Autobahnen, Hauptstrassen und dem übrigen Strassennetz, Pässe, Tunnel, Autoverladestellen und Baustellen (Datenquelle ViaSuisse) TCS StrasseninfoRegionale Verkehrsinfos für den Jurabogen, Aargau, Basel, Genferseegebiet, Bern, Berner Mittelland, Berner Oberland, Freiburg, Graubünden, Waadt, Oberwallis, Jura, Nord-Ost-Schweiz, Zentralschweiz, Tessin, Unterwallis, Zug-Luzern, Zürich, sowie Pässe und Tunnel-Zufahrten (Datenquelle TCS) Swisstxt-TeletextVerkehrmeldungen zu Autobahnen und dem übrigen Strassennetz, Strassenzustand, Pässe, Tunnelzufahrten, Baustellen und Verkehrsprognosen (Datenquelle ViaSuisse) Stauradio DRSVerkehrsinfos zu Autobahnen, Haupt- und Nebenstrassen, Tunnel, Autoverlad und Pässe (Datenquelle ViaSuisse) SBBInfos zu den aktuellen Verkehrszeiten der Züge. Wählen Sie Ihren gewünschten Bahnhof und Sie erhalten die aktuelle Abweichung der Züge (Verspätungen) zum Fahrplan sowie die prognostizierten Ankunfts- und Abfahrtszeiten (Datenquelle SBB)http://www.linker.ch/graf/Diver/glaspunkt.gifLandVerkehrsmeldungen DeutschlandBeschreibung des Angebotshttp://www.linker.ch/graf/Flags/De.gifWeb.deRegionale Verkehrsinfos über Staus auf dem deutschen Strassennetz (Datenquelle: Diverse regionale Anbieter) Die Bahn DBInfos zu den aktuellen Verkehrszeiten der Züge der Deutschen Bahn (DB). Hier finden Sie aktuelle Abfahrts- und Ankunftszeiten für jeden deutschen Bahnhof und einen Link zu den Baustellen, Umleitungen und Verspätungen im Fahrplan.http://www.linker.ch/graf/Diver/glaspunkt.gifLandVerkehrsinfo ÖsterreichBeschreibung des Angebotshttp://www.linker.ch/graf/Flags/AT.gifÖAMTCRegionale Verkehrsinfos über Staus auf dem österreichischen Strassennetz (Datenquelle Automobilclub ÖAMTC)ÖBBVerkehrsinfo zu den aktuellen Verkehrszeiten der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und zu den Fahrplanänderungen (Verspätungen) auf dem Austria-Schienennetz. mfg nIco
  19. Schweizer Verkehrsschilder und Signale ( zur Liste der Verkehrstafeln )http://www.linker.ch/eigenlink/verkehrsschilder.gif Nachfolgende Auszüge über Verkehrstafeln sind aus der Signalisationsverordnung des Bundes. Gefahrensignale Gefahrensignale haben in der Regel die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Sie werden nur angeordnet, wo der ortsunkundige Führer eine Gefahr nicht oder zu spät erkennen kann. Vorschriftssignale (Gebot- oder Verbotssignale) Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Fallsignal dargestellt werden.1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Mindestgeschwindigkeit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 4a Abs. 2 VRV). Vortrittssignale Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht. Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren-, Vorschrifts- oder Hinweissignale. Hinweissignale Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld. Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt. mfg nIco
  20. Geschwindigkeitsüberschreitung Delikt Punkte Regel- satz € Fahr- verbot Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit Kfz (z. B. PKW, Motorrad) 21 - 25 km/h- innerhalb- außerhalb1 P 1 P 50 40 nein nein 26 - 30 km/h- innerhalb- außerhalb3 P 3 P 60 50 nein nein 31 - 40 km/h- innerhalb- außerhalb3 P 3 P 100 75 ja nein 41 - 50 km/h- innerhalb- außerhalb4 P 3 P 125 100 ja ja 51 - 60 km/h- innerhalb- außerhalb4 P 4 P 175 150 ja ja 61 - 70 km/h- innerhalb- außerhalb4 P 4 P 300 275 ja ja über 70 km/h- innerhalb- außerhalb4 P 4 P 425 375 ja ja Alle Angaben ohne Gewähr! Strafen-Katalog Strafen und Rechtsfolgen nach Verkehrsdelikten in Österreich (Beispiele). http://www.oeamtc.at/common/images/pixel.gif http://www.oeamtc.at/netautor/data/verkehr/webuse/polizeiauto_2.jpg Die folgende Tabelle listet häufige Verkehrsübertretungen auf. Es handelt sich hier um eine Auswahl meist straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen. Im Gegensatz zu manchen Ländern Europas besteht in Österreich kein einheitlicher Delikts- und Strafenkatalog. Beachten Sie auch die in § 99 StVO (Straßenverkehrsordnung) aufgezählten Delikte und die dort genannten Strafrahmen für das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren. Bundesländerweise werden Kataloge für Organstrafverfügungen (Organmandate) gem § 50 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) erstellt, wobei hier bundesweit weitestgehend Einheitlichkeit besteht. Die dargestellten Organmandate werden daher zumeist in dieser Höhe ausgesprochen. Anders verhält es sich bei der Höhe der durch Anonymstrafverfügung gem § 49a VStG: Schwankungen im Ausmaß von 50 % zwischen den einzelnen – formell für jeden Behördensprengel – erstellten Kataloge sind durchaus nicht selten. Daher wurde in der Spalte „Anonymstrafverfügung" meist eine Bandbreite angegeben, innerhalb derer sich nach den dem ÖAMTC vorliegenden Informationen die ausgesprochenen Strafsätze bewegen. Diese Aufstellung kann daher nur als unverbindliche Orientierungshilfe für die Angemessenheit einer Anonymverfügung angesehen werden. In der rechten Spalte finden sich Ziffern zu Anmerkungen. Wird das Delikt nicht durch Organstrafverfügung oder Anonymverfügung sanktioniert, wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren und allenfalls auch ein Verfahren zur Entziehung de Lenkberechtigung eingeleitet. Die in der Folge dargestellten Anmerkungen wollen zu diesen weiteren Sanktionen eine Orientierung bieten. ÖAMTC-Rechtsberatung Die ÖAMTC-Rechtsberatung des jeweiligen Bundeslandes steht im Einzelfall gerne zur Verfügung, um Auskünfte über die Angemessenheit einer durch Anonymverfügung oder Strafverfügung (bzw Straferkenntnis) ausgesprochenen Strafe zu geben und Empfehlungen über das weitere Verhalten im allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstraf- oder Führerscheinentziehungsverfahren zu geben. DeliktÜbertretungOrgan- mandat Anonym- verfügung An- merkung Alkohol beeinträchtigt, auch unter 0,4 mg § 5, 99 Abs 1b--3) Alkohol konsumiert, Kfz, ab 0,25 mg § 26 FSG--3)Alkohol konsumiert 0,4 bis unter 0,6 mg § 5, 99 Abs 1b--3)Alkohol konsumiert 0,6 bis unter 0,8 mg § 5, 99 Abs 1a--3)Alkohol konsumiert ab 0,8 mg § 5, 99 Abs 1--3)Alkotest verweigert § 5, 99 Abs 1--3)Drogen beeinträchtigt § 5, 99 Abs 1b--3)Drogentest verweigert § 5, 99 Abs 1--3)Fahren gegen die Einbahn § 7 Abs 5€ 36€ 35 bis 541)Durchfahren einer Nebenfahrbahn § 8 Abs 1€ 7€ 10 bis 211)Überfahren von Sperrlinien oder Sperrflächen § 9 Abs 1€ 36€ 50 bis 721)Behinderung Fußgänger am Schutzweg § 9 Abs 2€ 36€ 35 bis 541)Nicht blinken vor dem Fahrtrichtungswechsel § 11 Abs 3€ 21€ 21 bis 361)Vorschriftswidrig rechts oder links überholen § 15 Abs 1 bzw 2€ 21€ 21 bis 361)Beschleunigung während überholt werden § 15 Abs 5€ 21€ 21 bis 361)Überholen bei ungenügender Sicht § 16 Abs 2 lit b€ 36€ 35 bis 722)Zu geringer Sicherheitsabstand § 18 Abs 1€ 21€ 36 - 72 oder -1)Vorrangverletzung § 19 Abs 7€ 36€ 58 bis 72 oder -1)Unbegründetes behinderndes Langsamfahren § 20 Abs 1€ 14~ € 251)Geschw. Überschr. bis 20 km/h im Ortsgebiet § 20 Abs 2€ 21€ 29 bis 361)Geschw. Überschr. bis 25 km/h im Ortsgebiet § 20 Abs 2€ 29~ € 501)Geschw. Überschr. bis 30 km/h im Ortsgebiet § 20 Abs 2€ 36~ € 721)Geschw. Überschr. bis 40 km/h im Ortsgebiet § 20 Abs 2-.2)Geschw. Überschr. über 40 km/h im Ortsgebiet § 20 Abs 2--2)Geschw. Überschr. bis 20 km/h, Freiland § 20 Abs 2€ 21€ 21 bis 291)Geschw. Überschr. bis 25 km/h, Freilandstraße, Autobahn § 20 Abs 2€ 29€ 43 bis 501)Geschw. Überschr. bis 30 km/h, Freilandstraße, Autobahn § 20 Abs 2€ 36€ 65 bis 721)Geschw. Überschr. bis 50 km/h, Freilandstraße, Autobahn § 20 Abs 2--2)Geschw. Überschr. über 50 km/h, Freilandstraße, Autobahn § 20 Abs 2--2)Vorschriftswidriges Hupen oder Nicht-Hupen § 22 Abs 1 od. 2€ 7~ € 211)Nichtbeachten eines Halte- und Parkverbotes § 24 Abs 3€ 21€ 21 bis 361)Verstoß gegen gelbes (Dauer-) Ampellicht § 38 Abs 1€ 21€ 32 bis 421)Trotz „Grün" nicht weitergefahren § 38 Abs 5€ 211)Verstoß gegen rotes Ampellicht § 38 Abs 5€ 3672 € oder -2)Missachten einer Fahrstreifen-signalisierung § 38 Abs 10€ 21€ 32 bis 421)Verstoß gegen Vorschriftszeichen § 52€ 21 bis 36€ 21 bis 581)ges. widrig ausgestattetes Fahrzeug (nicht Kfz) § 60 Abs 1€ 7-1)Freihändig Rad fahren § 68 Abs 3 lit a€ 7€ 32 bis 421)Kinder auf oder neben der Straße spielen lassen § 88 iVm 99 Abs 4 lit e€ 7-4)Straße verunreinigen oder vorschriftswidrig nicht säubern § 92 bzw 93, § 99 Abs 4 € 7-4)Überholen oder Parken vor Eisenbahnkreuzung oder Nichtanhalten bei Stop etc. § 16 ff EKV€ 36€ 40 bis 702)Vorschriftswidriges Kurzparken § 25, KPÜV, LParkGe€ 14 bis 21€ 14 bis 29- Verstoß gegen Gurtenpflicht SicherheitsgurtenG € 35-5)Verstoß gegen Sturzhelmpflicht SturzhelmG € 21-5)Gefährden oder Behindern einer Person, die sich auf dem Schutzweg befindet § 9 Abs 2, § 99 Abs 2c --6)Amerkungen 1) Wird weder eine Organstrafverfügung noch eine Anonymverfügung ausgestellt bzw fristgerecht eingezahlt, wird die Behörde eine Strafverfügung erlassen. Der Strafrahmen reicht hier bis 726 Euro. Meist wird bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhält-nissen sowie ohne „Vorstrafen" in einer Höhe von ca 120 bis 300 % der Anonymverfügung verhängt. Dies ist freilich nur ein Richtwert. Bei sehr schwerer Schuld und zahlreichen Vorbestrafungen kann der Strafrahmen bis zum Maximum ausgeschöpft werden. Bei besonders geringem Verschulden kommen andererseits außerordentliche Strafminderung gem § 20 VStG oder die Einstellung oder Ermahnung gem § 21 VStG in Betracht. War das Delikt geeignet, besonders gefährliche Verhältnissen herbeizuführen oder wurde es mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen andere Straßenbenützer begangen (§ 99 Abs 2 lit c StVO), so ist von einem Strafrahmen zwischen 36 Euro (Mindeststrafe) und 2.180 Euro auszugehen. Überdies wird mangelnde Verkehrszuver-lässigkeit anzunehmen sein, was gem § 7 FSG (Führerscheingesetz) zu einer Entziehung der Lenkberechtigung (meist 3 Monate) führen wird. 2) Diese Delikte werden nur in Ausnahmefällen durch Anhaltung und Organstrafverfügung bestraft. Anonymverfügung sind zwar manchmal vorgesehen, obwohl eigentlich die Ausforschung des konkreten Täters aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich wäre. Neben einer Verwaltungsstrafe im ordentlichen Verfahren (hier wird meist durch Straferkenntnis in Höhe von ca 75 bis 220 Euro vorgegangen) bestehen gem § 7 Abs 3 Z 3 FSG Sonderbestimmungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung. Bei den hier genannten Delikten wird bei der ersten Übertretung eine Entziehung von 2 Wochen, bei der ersten Wiederholung von 6 Wochen und bei weiteren gleichartigen Übertretungen von mindestens 3 Monaten ausgesprochen. 3) Alkohol- und Drogendelikte werden ausnahmslos nicht mit Organstrafverfügung oder Anonymverfügung bestraft. Hier erfolgt grundsätzlich die Einleitung eines ordent-lichen Verwaltungsstrafverfahrens. Unbeschadet dessen sind sowohl Sanktionen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit oder Maßnahmen wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zu erwarten. Zu den differenzierten Folgen von Alkohol- und Drogendelikten wird auf § 99 Abs 1 ff StVO hingewiesen. 4) Diese Delikte werden ohne die Benützung eines Kraftfahrzeuges begangen und werden dementsprechend milder bestraft. Andererseits entfällt mangels Kennzeichens die Anonymverfügung. Der Strafrahmen reicht hier nur bis 72 Euro (s § 99 Abs 4 StVO). 5) Hier entfällt die Anonymverfügung, weil nicht nur ein Lenker, sondern jeder Insasse des Fahrzeuges, der den Verstoß begeht, zu bestrafen ist. 6) Strafrahmen im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren gem § 99 Abs 2c StVO 72,-- bis 2.180,-- Euro. http://www.oeamtc.at/common/images/arrow_black_bold.gifWeitere Infos zu Verkehr & Strafen http://www.oeamtc.at/common/images/button_page_print.gifErstellt am 14.11.2002 | Aktualisiert am 21.06.2005 mfg nIco
  21. Text:Busse0. Alkohol am Steuer Das Fahren in angetrunkenem Zustand hat rechtliche Folgen. Wer in der Schweiz mit einem Blutalkoholwert von über 0.5 Promille ein Motorfahrzeug fährt, muss mit folgenden Strafen rechnen: >DetailsDetails 1. Administrative Bestimmungen Nichtmitführen von Führerausweis, Fahrzeugausweis oder Lernfahrausweis20.- 2. Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr ( Parkieren ) Überschreiten der zulässigen Parkzeit: Überschreitung:bis 2 Std.2 - 4 Std.6 - 10 Std. 40.-60.-100.-Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe oder des Parkzettels am Fahrzeug40.-Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe (oder ändern der eingestellten Zeit ohne wegzufahren)40.-Verbotenes Nachzahlen 40.-Halten an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven, Kuppen, Einspurstrecken, Engpässen, Verzweigungen, Fussgängerstreifen, Busstreifen, Haltestellen ÖV, Autobahn Pannenstreifen (ausser Notfall) etc.80.-Parkieren an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven, Kuppen, Einspurstrecken, Engpässen, Verzweigungen, Trottoirs, Radstreifen, Fussgängerstreifen, Busstreifen, Haltestellen ÖV, Autobahn Pannenstreifen (ausser Notfall) etc.120.- 3. Verkehrsregeln im Fahrverkehr Geschwichts-Überschreitungen: Überschreiten des zulässigen Gewichts (mind. mehr als 100 kg) Überschreitung:5-7%7-9% 100.-200.- Fahren mit einem Motorrad auf einem Trottoir100.-Nichtbeibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten wird60.-Geschwindigkeits-Überschreitungen: Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge* Innerorts (Inn) Ausserorts (Aus) auf Autobahnen (Aut) *Sicherheitsmarge (Toleranz): Messverfahrenbis 100 km/h101-150 km/hüber 150 km/hRadar fix5 km/h6 km/h7 km/hLaser fix3 km/h4 km/h5 km/hRadar mobil7 km/h8 km/h9 km/h Überschreitung:InnAusAutum 1-5 km/h40.-40.-20.-um 6-10 km/h120.-100.-60.-um 11-15 km/h 250.-160.-120.-um 16-20 km/h V240.-180.-um 21-25 km/h VV260.-über 25 km/hVVVV = Verzeigung Nichtbeachten von Fahrverbot, Abbiegeverbot, Wendeverbot, Schneekettenobligatorium etc.100.-Fahren in der Fussgängerzone, auf dem Radweg, Fussweg etc.100.-Befahren eines Busstreifens oder Tramtrassees60.-Nicht vollständiges Anhalten beim Stop-Signal (Rollstopp)60.-Nichtbeachten eines Lichtsignals oder Blinklichts250.-Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt 100.-Nichttragen der Sicherheitsgurten60.-Mitführen eines nicht gesicherten Kindes bis zu 12 Jahren 60.-Nichttragen des Schutzhelmes durch die Führerin oder den Führer von Motorrädern und Kleinmotorrädern60.-Missbräuchliche Verwendung der Warnblinklichter40.-Missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen (Hupe/Lichthupe)40.-Unterlassen der Richtungsanzeige (Blinken), resp. nicht Zurückstellen des Blinkers 100.-Nächtliches Fahren ohne Licht 60.-Missbräuchliche Verwendung von Nebellicht und Scheinwerfern40.-Unnötiges Laufenlassen des Motors 60.-Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen 140.-Mitführen von mehr Personen als Plätze bewilligt sind 60.-Fahren mit nicht gut lesbaren oder verdeckten Kontrollschildern (Nummernschild)60.-Fahren ohne Kontrollschilder (Nummernschild)140.- 5. Fahrzeughalter Überschreiten der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung Überschreitung:1 Mon.1-3 Mon3-6 Mon. 40.-100.-200.-Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen100.- 6. Rad- und Motorfahrräder Nichttragen des Schutzhelmes (Mofa)30.-Nächtliches Fahren ohne Licht40.- / 60.-Unerlaubtes Befahren von Trottoirs40.-Unterlassen des Handzeichens beim Rechtsabbiegen 20.-Nichtbenützen von Radweg / Radstreifen30.-Benützen eines Fahrrades ohne gültige Fahrradvignette40.-Verbotenes nebeneinander Fahren oder sich ziehen lassen 20.- 8. Mitfahrer Nichtragen der Sicherheitsgurten (Auto)60.-Nichtragen des Schutzhelmes (Moto)60.- Fussgänger Nichtbenützen des Trottoirs 10.-Nichtbenützen von Fussgängerstreifen, Überführung- oder Unterführung, sofern weniger als 50 m entfernt10.- Überschreitung des Alkohol-Grenzwertes Rechtliche Folgen Jeder darf kontrolliert werden! Die Polizei darf jederzeit, auch ohne konkreten Verdacht, Fahrzeugführende sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützende einer so genannten anlassfreien AtemAlkoholkontrolle unterziehen. Strafen und Ausweisentzug: Wer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 0.5 Promille ein Motorfahrzeug führt, wird wie folgt bestraft: 0.5 bis 0.79 Promille: Strafe: Haft (1 Tag bis 3 Monate) oder Busse Ausweisentzug: Beim ersten Mal in der Regel eine Verwarnung (vorausgesetzt, es liegt keine weitere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vor und der fahrerische Leumund ist ungetrübt). Bei Vorliegen einer zusätzlichen leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens 1 Monat entzogen. 0.8 oder mehr Promille: Strafe: Gefängnis (3 Tage bis 3 Jahre) oder Busse Ausweisentzug: mindestens 3 Monate Wer wiederholt in angetrunkenem Zustand fährt, muss mit wesentlich längerem Führerausweisentzug rechnen. Das Strassenverkehrsgesetz sieht für Wiederholungstäter je nach Schwere des Falls stufenweise verschärfte Mindestentzugsdauern vor, die von den kantonalen Behörden nicht unterschritten werden dürfen, bis hin zum unbefristeten Führerausweisentzug. Der Entzug des Führerausweises ist für Betroffene schmerzlich. Denn plötzlich ist die Mobilität drastisch eingeschränkt. (Auszug aus www.eins-ist-ok.ch - bfu) nach oben mfg nIco
  22. Super ihr seid schon günstig ey... in der CH würde das wohl etwas 700 Euro machen, auf jeden fall extrem teurer...
  23. Sooo der nächste TAG mit BOCKKISTE...!:) Gestern fuhr ich schnell zu ner BMW garage, und ich fuhr grad auf den Platz, 2 Mechaniker dort, schnellt die tourenanzeige hoch. Ich kam mir vor wie der letzte depp. Naja die hatten auf jeden Fall keine Zeit. Und somit wollte ich selber mal schauen. Ich habe gesehen bei e30.de, dass auch der Motorelektrik Stecker unter dem Ansaugrohr für ein Spinnen in Frage kommt. Griff mal zwischendurch an den Stecker, bisschen bewegen und siehe da, alles wieder in Ordnung. Naja schon lustig. Diese Störungen sind beseitigt. Jetzt hat aber wahrscheinlich meine Einspritzdüsendichtung noch n'en leck. Ich werde alles mal reinigen und austauschen und n'en Bericht liefern.
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