Zitat http://www.strafzettel.de Die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) werden nach Ablauf bestimmter Fristen automatisch getilgt, ohne dass man als Fahrerlaubnisinhaber die Tilgung beantragen oder sonst aktiv werden müsste. Die Tilgungsfristen betragen ·zwei Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, ·fünf Jahre bei Entscheidungen wegen Straftaten, sofern nicht eine besonders schwerwiegende Tat vorliegt, sowie bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung ·zehn Jahre , sofern nicht eine zwei- oder fünfjährige Frist gilt. Eintragungen im VZR werden bei Vorliegen mehrerer Eintragungen grundsätzlich erst getilgt, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Sind z.B. mehrere Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten vorhanden, so wird die Tilgung einer Eintragung auch nach Ablauf von zwei Jahren nicht erfolgen, wenn auch nur eine weitere Ordnungswidrigkeit eingetragen ist, bei der die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die sogenannte „absolute Tilgungsfrist“ beträgt bei Ordnungswidrigkeiten fünf Jahre. Nach diesem Zeitraum werden Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme von Promille- oder Drogenverstößen, spätestens gelöscht, selbst, wenn wegen der jüngsten Eintragung noch keine Tilgungsreife gegeben ist. Die Tilgungsfrist beginnt bei Ordnungswidrigkeiten mit der Rechtskraft der eingetragenen Entscheidung. Es gibt daher Fälle, in denen durch ein entsprechendes Vorgehen im Verfahren vor der Behörde oder dem Gericht zumindest erreicht werden kann, dass die bevorstehende Tilgung älterer Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten nicht wegen einer kurz vor Ablauf der Tilgungsfrist erfolgenden neuen Eintragung unterbleibt. Durch das Justizmodernisierungsgesetz, das im September 2004 verkündet wurde, wurden die Vorschriften über die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister verschärft. Die Tilgung von Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten erfolgt danach erst nach drei Jahren. Im Ergebnis bedeutet dies, dass es bei mehrfachen Verkehrsverstößen um so wichtiger ist, "um jeden Punkt zu kämpfen". Der Rechtsanwalt bei strafzettel.de empfiehlt daher nachdrücklich, bei Voreintragungen im Verkehrszentralregister in neuen Bußgeldverfahren alle erdenklichen Schritte zu unternehmen, um eine Verurteilung nach Möglichkeit abzuwenden. Bei Straftaten beginnt die Tilgungsfrist mit dem Tag des ersten Urteils, also bereits vor Eintritt der Rechtskraft. Getilgte Eintragungen im Verkehrszentralregister werden vollständig vernichtet. Zu einem späteren Zeitpunkt werden dann keine Auskünfte über getilgte Eintragungen erteilt, dies ist wegen der Vernichtung der entsprechenden Daten auch nicht möglich.