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Auto ins Ausland verleihen


Berti 316 i
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Da ich ja öfters in die Schweiz und nach Österreich fahre und das mit Autos die mir nicht gehören. Jetzt mal dazu eine Frage:

 

Welche Probleme könnten bei einer Kontrolle auftreteten? Ich frage das nur weil vor kurzem irgendwo eine Reportage kam in der ein Schweizer sein Auto einem Deutschen in Deutschland verliehen hat und der dann darauf hin wegen Steuerhinterziehung angeklagt wurde.

Das hat ein Bekannter im Fernsehen gesehen aber nicht am 1. April.

Gruß Robert

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Da ich ja öfters in die Schweiz und nach Österreich fahre und das mit Autos die mir nicht gehören. Jetzt mal dazu eine Frage:

 

Welche Probleme könnten bei einer Kontrolle auftreteten? Ich frage das nur weil vor kurzem irgendwo eine Reportage kam in der ein Schweizer sein Auto einem Deutschen in Deutschland verliehen hat und der dann darauf hin wegen Steuerhinterziehung angeklagt wurde.

Das hat ein Bekannter im Fernsehen gesehen aber nicht am 1. April.

:watch:...war wohl doch der 1.April.....

http://www.world-of-smilies.com/wos_sonstige/sturm.gif
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...war wohl doch der 1.April.....

 

Nee.

Nen Bekannter von mir hier war auch immer stolz wie Oskar, wenn er mit dem Auto, seiner in der Schweiz lebenden Tochter, hier rumfuhr... Bis er mal kontrolliert wurde.

 

Das Strafmaß oder die OWI ist mir nicht bekannt, aber es gab definitiv Ärger mit der Rennleitung.

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Ich meine ist das jetzt nur wenn ich ein schweizer Auto als Deutscher in Deutschland bewege oder ist das mit einem Auto aus Österreich genauso. Evtl. weil die Schweiz keine EU ist?

 

Ich habe im Vorfeld schon die gängigen Suchen bemüht aber diese Reportage finde ich einfach nicht.

Gruß Robert

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Jepp, das ist richtig.

In der Schweiz können am ehesten Probleme auftreten weil hier einige Dinge in Sachen Zoll und Steuer anders laufen wie in der EU.

 

Du schreibst aber nicht konkret um was für Autos es sich da handelt.

Bei Leihwagen gibts kein Problem

Mit einem Privatwagen eines Schweizers als Deutscher in der Schweiz rum zu fahren kann Probleme geben wenn man keine gute Erklärung hat und wenn man damit in D rumfährt gibts noch größere Probleme.

Fargt mich bitte nicht nach genauen Strafen - so detailliert weiß ich das nicht.

Es hat aber definitiv mit Steuerhinterziehung und Importzoll zu tun.

 

Georg

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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Genau dass waren wohl auch die Anklagepunkte in dem Bericht, Steuerhinterziehung und Zollvergehen.

 

Es handelte sich um einen schweizer Privat-PKW der am Flughafen in Deutschland abgestellt wurde und die deutsche Verwandtschaft hat das Auto gefahren.

 

Bei mir ist der Fall allerdings umgekehrt ich fahre als Deutscher mit einem deutschen Privat-PKW welcher nicht auf mich zugelassen ist nach Österreich und der Schweiz. Deshalb die Frage ob mich ähnliche Probleme erwarten können.

Gruß Robert

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Normal nicht, so lange Du nicht in A oder CH wohnst und es sich nur um kurze Reisen wie "Geschäftsreisen" handelt.

 

Georg

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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§1 KfzStG

 

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;

3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;

4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

 

§3 KfzStG

 

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;
2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a. Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6. Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8. a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10. Fahrzeugen, die zugelassen sind
a) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d) für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11. (weggefallen)
12. (weggefallen)
13. ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
14. ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15. ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16. Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.
[/Quote]

Das Fett- und Blaumarkierte ist das Problem.

Ausländische Kraftfahrzeuge sind zwar bis zu einem Jahr Steuerbefreit. Werden sie aber von jemandem bewegt, der in Deutschland einen Wohnsitz hat, fällt Kraftfahrzeugsteuer an. Und somit ist es als Person mit inländischem Wohnsitz Steuerhinterziehung ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug zu führen, ohne das vorher mit dem Finanzamt abgesprochen zu haben.

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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Ähnlich - aber das trifft genau wie hier in D dann für Leute zu die in A odert CH ihren Wohnsitz haben.

Davon hast Du aber nix geschrieben.

Wenn es doch so sein sollte, dann musst Du das auch sagen sonst trifft der von VD ansonsten völlig richtig zitierte Text auf Dich in den beiden Ländern ja nicht zu.

 

Georg

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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Nein das ist nicht so. Ich meinte mir für mich dass ich als Deutscher mit einem gliehenen deutschen Privat-Pkw nach A oder CH fahre, nicht dass ich als Deutscher in A oder CH mit einem dort zugelassenen Privat-Pkw fahre.

Gruß Robert

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Jaaahaaa....

Schon klar - drum schrieb ich ja schon, dass das für Dich so nicht zutrifft.

Wenn: Du Deinen Wohnsitz in D hast und in A oder CH keinen.

Das hast Du bisher noch nicht bestätigt.

 

Georg

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

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Ich habe nur einen Wohnsitz in Deutschland, keinen in A und CH.

Dann passiert dir auch nichts.

Das Fahrzeug ist ja in Deutschland zugelassen.

Übrigends sehen die Schweizer es eher gelassen,wenn ein Deutscher mit einem in der Schweiz zugelassenem Fahrzeug fährt.

Umgekehrt kann es da schon eher Probleme geben.

Es sei denn du fährst einen Firmenwagen(in der Schweiz zugelassen)auf Deutschem Boden,das machen hier viele Grenzgänger so.

Support81


Suche laufend(Teile,Prospekte,Bedienanleitungen,ganze Anlagen)alles von/über Blaupunkt Berlin IQR 83,85 und 88.
 

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