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schneeräumpflicht als mieter


Mathes318iA
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meine frage klingt zwar doof aber ich stell sie trotzdem.

 

in welchem zeitraum müssen gehwege von schnee und eis befreit werden? was passiert wenn der mieter einfach nicht da ist?

 

hintergrund der doofen fragerei:

 

ich bin von morgens 5 bis spät abends beruflich unterwegs. jetzt blubbert mich mein pensionierter und körperlich noch fitter nachbar (einer von 4) an warum ich nicht "schneedienst" mache.

 

soll/darf ich echt morgens um halb 5 schneeschieben? was ist mit der belästigung der anderen nachbarn in der strasse?

 

im mietvertrag steht nix drin über scheedienste und solche sachen.

gruss

der "nörgelnde supertrucker" (zitat ende)

 

 

Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham

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Erstens gilt die Räumpflicht ab 6.00 Uhr bis 22 Uhr.

Zweitens ist das Sache des Vermieters wenn nichts anderes im Mietvertrag steht.

Falls es doch im Mietvertrag geregelt ist,müßtest du in Abwesenheit jemanden damit beauftragen.

Support81


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hmm das würde bedeuten das wenn ich (nach meinung der anderen mieter) an der reihe wäre aber morgens schon um 5 aus dem haus wäre würde der schee liegenbleiben bis ich abends gegen 21.30uhr heimkomme?

 

muss das mit dem schneeräumen IMMER im mietvertrag stehn? oder gibt da so ne allgemeine klausel der städte und gemeinden?

gruss

der "nörgelnde supertrucker" (zitat ende)

 

 

Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham

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Das hier habe ich dazu auf die Schnelle gefunden:

 

http://www.aspect-online.de/artikel/vermieter-kann-schneeraeumpflicht-auf-mieter-uebertragen/

 

Da spuckt Google aber sicher noch mehr aus.

 

Also bei mir steht da auch nichts im Mietvertrag.

Aber da ich Momentan sowieso Kurzarbeite,räume ich halt.

Support81


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Servus,

 

bei uns ist das im Straßengesetz und Gemeindeordnung für Baden-Württemberg geregelt.

 

Hier ist der Bewohner im Haus dazu verpflichtet (egal ob Eigentümer oder Mieter) die Wege Schnee und Eisfrei zu halten. Von Montag bis Freitag spätestens um 7:00, Samstags bis spätestens 8:00 und Sonntags bis spätestens 9:00 geräumt und gestreut sein. Die Pflicht endet um 20:00.

 

In Baden-Württemberg ist man auch für Unfälle die durch nicht geräumte Wege entstehen haftbar. Auch sind die Strafen bei nichträumung bis zu 500.-€.

 

Wenn du jetzt in BW leben würdest und ihr habt keinen Hausmeister der diese Arbeit tätigt, bist auch du in der Pflicht der Räum- und Streupflicht nachzukommen.

 

Sprich du musst dich jetzt schlau machen wie das in eurem Bundelsland/Stadt geregelt ist.

 

PS: habe eben das Gemeindeblatt vor mir liegen *lach* da steht das ausführlich beschrieben *g*.

Gruß

Stephan

Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten :-)

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Die Räumplicht ist von Gemeinde zu gemeinde verschieden am besten informierst du dich bei der Stadtverwaltung,

 

Bei uns gillt die Räumpflicht von 7 bis 20 uhr, wenn der Mieter nicht da ist, hat der Hausbesizter bzw vermieter dafür zu sorgen das der Weg geräumt ist. ( Hessen wobei ich fast auf der bawü landesgrenze wohne )

 

Aber wie gesagt das ist von gemeinde zu gemeinde verschieden.

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so jetzt bin ich genauso schlau wie vorher. :-D

 

in dem link auf aspect online steht das der vermieter das räumen auf den mieter abwälzen kann. das muss aber im mietvertag festgehalten sein. isses aber in meinem falle nicht.

 

weiter steht da das für schäden die durchs nicht räumen auftreten können die haftpflicht des mieters oder die haftpflicht des gebäudes aufkommt. die ich ja als mieter teilweise mit bezahle.

 

das bedeutet für mein rechtsempfinden das mir doch gar nix passieren kann wenn ich nicht räume. oder wie?

 

DAS kanns ja nicht sen?

 

mein prob ist das keinen meiner naschbarn beauftragen kann das für mich zu tun wenn ich nicht da bin. die machen es einfach nicht.

gruss

der "nörgelnde supertrucker" (zitat ende)

 

 

Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham

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Wie man an meinem Text zuvor lesen kann steht in unserer -ich nenne es mal Anweißung- etwas anderes als in dem Aufgeführtem Link. Dir wird nix anderes übrig bleiben bei deiner Ortsverwaltung nachzufragen. Hier werden z.b. Zeiten und Pflichten genannt die für uns z.b. nicht zutreffend sind.

Gruß

Stephan

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Ich zitier mal:

 

"

Schnee und Eisglätte

Bei Schnee und Eisglätte muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Zugänge zum Haus gefahrlos begangen werden können.

 

Es genügt, wenn auf dem Bürgersteig ein für den Fußgängerverkehr ausreichend breiter Streifen sowie die Zugänge zum Grundstück gestreut und von Schnee gesäubert werden (OLG Köln, JR 1954 S. 420). In der Regel genügt hierbei eine Spur von ca. 1,20 m Breite.

Darüber hinausgehende Räumarbeiten können nur bei besonders stark frequentierten Fußwegen in Betracht kommen. Dies gilt auch dann, wenn die Ortssatzung eine umfangreichere Räumungspflicht vorsieht, weil diese Satzungen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit gesehen werden müssen (OLG Bamberg, a.a.O.). Der Schneeräumung muss alsbald das Streuen folgen. Das Nachstreuen bei fortdauerndem Schneefall braucht erst nach angemessener Zeit erfolgen.

 

Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse muss beim Eintritt von Glatteis nicht sofort, sondern erst nach angemessener Zeit gestreut werden.

 

Die Streupflicht beginnt nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs, sie endet am Abend.

Wurde abends gestreut, braucht der Streupflichtige i.d.R. am nächsten Morgen erst zur üblichen Zeit zu prüfen, ob sich über Nacht neues Glatteis gebildet hat (LG Mainz, VersR 1994 S. 1364; danach haftet der Verkehrssicherungspflichtige nicht, wenn ein Zeitungszusteller morgens um 6.20 Uhr stürzt); eine Ausnahme kann gelten, wenn in den späten Abendstunden noch ein besonderer Publikumsverkehr besteht (BGH, NJW 1985 S. 270).

 

Außergewöhnliche Verhältnisse

Bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen muss der Vermieter notfalls mehrmals streuen und damit schon morgens vor Beginn des üblichen Tagesverkehrs beginnen (BGH, VersR 1965 S. 364; NJW 1985 S. 484).

Umgekehrt entfällt die Streupflicht, wenn die Witterungsverhältnisse so ungewöhnlich sind, dass auch ein wiederholtes Streuen sinn- und zwecklos wäre (KG, GE 1999 S. 1496 betr. überfrierender Sprühregen; OLG Saarbrücken, Urteil v. 14.4.1999, 1 U 630/98, WuM 2000 S. 126). Hiervon ist allerdings nicht bereits dann auszugehen, wenn die Niederschläge lange anhalten und sich trotz des Streuens sofort erneutes Glatteis bildet. Solange das Streugut die Gefahr des Ausgleitens vermindert, muss der Verkehrssicherungspflichtige tätig werden. Der Streupflichtige muss darlegen und beweisen, warum das wiederholte Streuen keinen Erfolg gehabt hätte (OLG Saarbrücken, a.a.O.).

 

Wird die Streupflicht einem Hauswart übertragen, muss der Vermieter sorgfältig darüber wachen, dass dieser seine Pflichten gewissenhaft erfüllt (BGH, VersR 1967 S. 685). Ende Dezember muss bei entsprechender Wetterlage damit gerechnet werden, dass über Nacht Witterungsverhältnisse eintreten, die ein frühzeitiges Streuen erforderlich machen (BGH, DWW 1968 S. 472); hierauf muss sich der Vermieter einrichten.

 

Wann immer Gefahr für Leib und Leben droht, ist der erste Schritt, die Gefahr zu beseitigen bzw. die Betroffenen aus der Gefahrenzone zu bringen. Oft ist keine Zeit, nach einer Checkliste zu arbeiten. Dennoch kann ein Blick auf die Checkliste die wichtigsten Schritte in Erinnerung bringen und verhindern, dass in der Hektik des Geschehens Wichtiges übersehen wird.

 

Dachlawinen

Außerordentlich umstritten ist die Frage, welche Vorkehrungen der Vermieter im Winter treffen muss, um den vor dem Haus liegenden Straßenraum gegen so genannte Dachlawinen zu sichern. Nach der Ansicht des OLG Stuttgart (MDR 1983 S. 316) ist der Vermieter lediglich verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden. Sind Sicherungsmaßnahmen wegen des Abstürzens von Schnee nicht ortsüblich, so können sie vom Hauseigentümer nur unter besonderen Umständen gefordert werden. Dabei kommt es im Einzelfall auf die klimatischen und örtlichen Verhältnisse, die Lage des Hauses, die Lebhaftigkeit des Verkehrs zum Haus, auf die besonderen Witterungsverhältnisse, die Dachneigung und die Bauart des Hauses an.

 

Gemeindesatzung

Etwas anderes kann dann gelten, wenn in der Gemeinde eine Satzung oder eine örtliche Bauvorschrift besteht, durch die das Anbringen von Schneefanggittern vorgeschrieben wird.

Nach anderer Meinung müssen auch beim Fehlen solcher Vorschriften grundsätzlich Schneefanggitter angebracht (OLG Celle, VersR 1980 S. 1028) oder doch zumindest Warnschilder aufgestellt werden (LG Karlsruhe, Justiz 1977 S. 59; zum Mitverschulden des Kraftfahrers, der eine durch Dachlawinen gefährdete Straße in Kenntnis des Risikos befährt und dabei durch den Absturz von Schneemassen Schaden erleidet, vgl. LG Ravensburg, VersR 1980 S. 76). Der Zustand des Daches ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (vgl. OLG Hamburg, VersR 1978 S. 747 = DWW 1978 S. 173).

 

Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter

Die Vermietung als solche lässt die Verkehrssicherungspflicht unberührt. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Innenräume, an denen der Mieter die alleinige Sachherrschaft innehat. Hier ist der Mieter gegenüber seinen Kunden, Mitarbeitern, Gästen oder Lieferanten allein verkehrssicherungspflichtig. Im Übrigen verbleibt die Verkehrssicherungspflicht beim Vermieter.

 

Bei der Vermietung von Geschäftsräumen kann die Verkehrssicherungspflicht insgesamt auf den Mieter übertragen werden, wenn diesem die Sachherrschaft über das gesamte Gebäude zusteht.

 

Eindeutige Vereinbarung

Die Übertragung setzt eine ausdrückliche, eindeutige Vereinbarung voraus (BGH, NJW-RR 1988 S. 471). Dieselben Grundsätze gelten bei der Vermietung eines Einfamilienhauses zu Wohnzwecken.

In Mehrfamilienhäusern oder Geschäftshäusern mit mehreren Mietern ist die vollständige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Gesamtheit der Mieter nicht möglich. Eine teilweise Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist möglich. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere die Übertragung des Winterdienstes (Schneebeseitigungs- und Streupflicht) auf die Mieter. Die Übertragung bedarf einer ausdrücklichen und eindeutigen Vereinbarung (LG Stuttgart, WuM 1988 S. 399; a.A.: LG Aachen, NJW-RR 1988 S. 783).

 

EG-Mieter

Es besteht auch keine allgemeine Verkehrssitte, dass der Mieter einer Erdgeschosswohnung ausnahmslos ohne vertragliche Abmachung den Gehweg vor dem Haus zu reinigen verpflichtet ist.

Eine formularvertragliche Vereinbarung, wonach nur der Mieter der Erdgeschosswohnung zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet ist, verstößt als überraschende Klausel gegen § 305 BGB (LG Frankfurt, NJW-RR 1988 S. 782; a.A.: OLG Frankfurt, NJW-RR 1989 S. 41). Fehlt das Überraschungsmoment, so ist die Klausel allerdings wirksam; insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 307 BGB vor (AG Frankfurt, WuM 1985 S. 19).

 

Kann der Mieter infolge von Krankheit oder hohem Alter die vertraglich übernommene Verpflichtung zum Schneeräumen auf Dauer nicht mehr erfüllen, so muss er dies dem Vermieter anzeigen. Die mietvertragliche Vereinbarung über die Streupflicht ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass der Mieter bei dauernder Unmöglichkeit von der Verpflichtung zur Leistung frei wird. Eine Erhöhung der Miete aus diesem Grund kommt nur in Betracht, wenn die Miete wegen des Schneeräumens ermäßigt war (im Ergebnis ebenso: LG Darmstadt, WuM 1988 S. 300; AG Bonn, ZMR 1989 S. 498; AG Münster, WuM 1995 S. 36).

 

Bei vorübergehender Verhinderung infolge Krankheit oder Ortsabwesenheit muss der Mieter allerdings für eine Vertretung sorgen (AG Frankfurt, a.a.O.). Es wird allerdings auch die Ansicht vertreten, dass die Schneebeseitigungs- und Streupflicht zu den vertretbaren Handlungen gehört, mit der Folge, dass der Mieter auch bei langer Krankheit und hohem Alter für eine Vertretung sorgen muss (LG Düsseldorf, WuM 1988 S. 400; LG Flensburg, ZMR 1988 S. 140; AG Bochum, DWW 1988 S. 149)."

 

:-UU

 

 

Die Tatsache, dass ich paranoid bin, heißt noch lange nicht, sie seien nicht hinter mir her!

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Letztendlglt immer folgendes:

Wann? Legt die Räum- und Streuverordnung der Gemeinde fest

Wer? Da kann man davon ausgehen dass es der Mieter machen muß wenn kein Hausmeister o.ä. da ist

Verteilt wird das üblicherweise abwechselnd auf jeden Mieter. Pro Schneefalltag ein anderer.

Wenn jemand nicht da ist muß er für einen Stellvertreter sorgen und wenn nötig diesen bezahlen

Sollte jemand auf dem nicht geräumten Weg ausrutschen und zu Schaden kommen dann löhnt der gerade verantwortliche Mieter dafür und was das heißt wenn jemand danach ggf. arbeitsunfähig ist, sollte sich jeder ausrechnen können. Die lebenslange Rente für den zahlt nicht unbdeingt irgendeine Versicherung

 

Und zum Thema: Ich bin nicht da! - Das sind die meisten nicht und jeder muß sich kümmern.

 

Georg

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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Hallo Georg,

 

ich wiederspreche dir ja nur äußerst ungern, aber es ist definitiv nicht so.

 

Ich hab oben extra ein Urteil entsprechend Mathes' Wohnort zitiert, aber in München ist es exakt genauso geregelt.

Ist nichts anderes im Mietvertrag vereinbart ist es grundsätlich Vermietersache. Ob er das selbst macht, oder Hausmeister/Räumdienst oder sonstwer ist egal, aber es ist nicht die Pflicht des Mieters. Meine Eltern waren lange Jahre Vermieter, und mein Onkel ist es noch daher weiss ich's gewiss.

 

 

Gruß

Steff

 

 

Die Tatsache, dass ich paranoid bin, heißt noch lange nicht, sie seien nicht hinter mir her!

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@Steff

 

und jetzt komme ich.

 

Auszug aus der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum reinigen, Schneeräumen und bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen. Diese Satzung bezieht sich auf Straßengesetztes für Baden-Würtemberg und der Gemeindeordung für Baden-Württemberg (die § und Absätze lasse ich mal alle weg).

 

".............Straßenanlieger sind verpflichtet an den Ortstraßen, die Gehwege vor ihren Grundstücken zu reinigen, im Winter den Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Dies dient einem gefahrlosen Fußgängerverkehr.........................Verpflichtet sind nicht nur die Eigentümer, auch die Mieter und Pächter von Grundstücken oder Wohnungen sind hierzu verpflichtet..................................

Gruß

Stephan

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Hallo Mathes,ich denke es ist so das in deinem BLOCK seitdem es SCHNEE gibt die gegenseitige Hilfe zählt,vielleicht solltest du das mit Deinem VERMIETER über Telefon oder Handy klären.Ich habe gestern mit dem BRENNER die Fahrrille zu meinem Grundstück entfernt,das was dieses Jahr egal in welcher Stadt zusehen ist,zeigt was rauskommt wenn es in den Gemeinden heisst GEIZ ist GEIL.Es ist mehr als Peinlich was sich da so die Städte erlauben.Am besten finde ich über 2m hohe Schneehaufen an den Strassenrändern.Lange Jahre ohne SCHNEEDIENST lassen heute erkennen,wieviel unsere Sicherheit dem Staat wert ist,und nun wird es auf Bürger und Vermieter abgewälzt.Dieser Winter zeigt nur wie ARM einige eingestellt sind WAS IST SCHNEE?????WINTER????Wozu sind SCHNEESCHIEBER DA? Der Hammer war das mich einer von denen die immer vor meiner Einfahrt fragt warum ich beim Tauwetter mit dem EISHACKER die Siele und wege dahin freigelegt habe obwohl das ja nicht meine Pflicht ist:klatsch:Mein Bürgersteig ist absolut SCHNEE&EISFREI.

Beratung,Vermittlung von Eintragungen jeglicher Art,Reparaturen,Restaurationen bei BMW Fahrzeugen.

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Diese Satzung bezieht sich auf Straßengesetztes für Baden-Würtemberg und der Gemeindeordung für Baden-Württemberg

 

Sorry,

 

aber was hat das mit Köln/Bonn und München zu tun?

 

8-/

 

Was dort wie hier Sache ist ist oben nachzulesen; und da Mathes schrieb

...das der vermieter das räumen auf den mieter abwälzen kann. das muss aber im mietvertag festgehalten sein. isses aber in meinem falle nicht.

ist das Thema doch erledigt.

 

:-UU

 

 

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@Steff

 

dein Text hat sich so allgemein angehört, als wenn deine Aussage auf sämtliche Ländern angewandt würde.

Gruß

Stephan

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okay danke jungs.

 

was mich am meisten stört bei der geschichte ist das das ich der einzige bin in dem haus der einer geregelten arbeit nachgeht. der rest sind frührentner oder hartzIV-er.

gruss

der "nörgelnde supertrucker" (zitat ende)

 

 

Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham

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@Steff

 

dein Text hat sich so allgemein angehört, als wenn deine Aussage auf sämtliche Ländern angewandt würde.

 

Kein Ding:-)

 

Stutzig macht mich aber was aus deiner Hauptsatdt:

 

In Mehrfamilienhäusern oder Geschäftshäusern mit mehreren Mietern ist die vollständige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Gesamtheit der Mieter nicht möglich. Eine teilweise Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist möglich. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere die Übertragung des Winterdienstes (Schneebeseitigungs- und Streupflicht) auf die Mieter. Die Übertragung bedarf einer ausdrücklichen und eindeutigen Vereinbarung (LG Stuttgart, WuM 1988 S. 399; a.A.: LG Aachen, NJW-RR 1988 S. 783).

 

Wie denn jetzt...:frage:

 

 

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*lach* auch nicht schlecht. Kann natürlich auch sein das uns unsere Gemeinde an der Nase rumführt. Auf alle Fälle nehmen die es da sehr wichtig, es wird jede Woche im Gemeindeblättle abgedruckt *g*. Könnte mal meinen Dad fragen, er ist der Chef von einem Tiefbauamt in einer anderen Stadt und hat unter anderem das Räumkomando unter sich. Mal sehen ob er das weiß *g*. Wird aber bestimmt eine Herausvorderung für so nen Sesselpupser *dochichmagmeinendad* :-D

Gruß

Stephan

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