touringDani Geschrieben: 16. Dezember 2008 #26 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Dezember 2008 @DieGruft: Zu deiner anderen Sache: Sofern nichts mit Alkohol/Drogen im Spiel war, erfolgt die Löschung des Eintrags nach fünf Jahren, da es eine Straftat war. Ohne Straftatbestand, also OWi Verjährung nach 2 Jahren, die harten Vorfälle bleiben für 10 Jahre stehen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
DieGruft Geschrieben: 16. Dezember 2008 Autor #27 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Dezember 2008 @DieGruft: Zu deiner anderen Sache: Sofern nichts mit Alkohol/Drogen im Spiel war, erfolgt die Löschung des Eintrags nach fünf Jahren, da es eine Straftat war. Ohne Straftatbestand, also OWi Verjährung nach 2 Jahren, die harten Vorfälle bleiben für 10 Jahre stehen. nee war kein alkohol/drogen, der richter nannte es gefährlichen eingriff in den straßenverkehr....diesen hab ich mit einer geld - STRAFE bezahlt. Zitieren If I'm not back again this time tomorrow Carry on, carry on, as if nothing really matters Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
DieGruft Geschrieben: 16. Dezember 2008 Autor #28 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Dezember 2008 verbots-irrtum?Schmales Brett, der greift nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war, du also es nicht hättest wissen können.In deinem Falle hattest du Unterricht in der Fahrschule, der sich damit beschäftigt hat, also nicht unvermeidbar. in der BE reglung steht:Die Klasse BE kann mit 18 Jahren (17 Jahren bei begleitetem Fahren) erworbenwerden und wird unbefristet ausgestellt. Da die komplizierte Anhängerregelung in derKlasse B teilweise nicht verstanden wird, bedürfte so mancheFahrzeugkombination (Pkw mit Anhänger), die mit dem Führerschein Klasse Bgeführt wird, in Wirklichkeit des Führerscheins der Klasse BE.Da keine theoretische Ausbildung gefordert ist, muss auch keineTheoretische Prüfung abgelegt werden. Somit beschränkt sich dieAusbildung in der Fahrschule auf das Trainierender “fahrtechnischen Vorbereitung“ und der Grundfahraufgaben.Außerdem müssen 5 besondere Ausbildungs-Fahrten absolviertwerden. Am Ende der Ausbildung stehteine 45-minütige Prüfungs-Fahrt. ich könnte mir das so legen das es nicht wirklich unterrichtet wird, sonder der schwerpunkt in der praxis liegt....nächtest argument, diesen irrtum hätten die polizisten selber fast gehabt und damit könnten diese sich ebenfalls strafbar gemacht haben das sie mich, ich als straftäter, haben fast fahren lassen.... es is eigentlich auch im moment bockwurst egal, spekulieren bringt nix, ich warte auf post! lg Zitieren If I'm not back again this time tomorrow Carry on, carry on, as if nothing really matters Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
bastelbert Geschrieben: 16. Dezember 2008 #29 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Dezember 2008 Da sieht doch eh kein Mensch mehr durch bei dem EU-Sch... 23 Mal wird was umgeschrieben und zum Schluß sieht keiner durch was er fahren darf. In meinem Führerschein steht eindeutig unbefristet, in irgendwelchen neuen Regeln sind plötzlich über 3,5 Tonnen auf 5 Jahre befristet? Wer soll bei den Schwachsinn noch durchsehen. Komisch wie wie es früher mit so wenig Klassen ging obwohl die Autos die selben waren. Warscheinlich wird bald noch in Autos mit oder ohne Parkassistent unterschieden. Zitieren Das BMW Cabrio ist eines jener sachlichen Transportmittel, das grundsätzlich offen, vollgetankt und mit dem Schlüssel im Zündschloß in der Garage stehen muß - für alle dringenden Fälle. auto motor & sport 22/86 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Mathes318iA Geschrieben: 16. Dezember 2008 #30 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Dezember 2008 hihihi ich mach diesen fahrschulscheiss grad durch. wenn ich fertig bin darf ich lkw mit anhänger fahren aber bis zu einer gesamtmasse von 18tonnen und das ohne 5jährliche befristung. und ich darf mehrachsige lkws mit anhänger bewegen bis zum maximum des zugelassnen gewichtes aber dafür muss ich aller 5 jahre zum test. auf das dumme gesicht des beamten wenn er mich kontroliert freu ich mich schon heute. Zitieren grussder "nörgelnde supertrucker" (zitat ende) Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
touringDani Geschrieben: 16. Dezember 2008 #31 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Dezember 2008 Da sieht doch eh kein Mensch mehr durch bei dem EU-Sch... 23 Mal wird was umgeschrieben und zum Schluß sieht keiner durch was er fahren darf. In meinem Führerschein steht eindeutig unbefristet, in irgendwelchen neuen Regeln sind plötzlich über 3,5 Tonnen auf 5 Jahre befristet? Wer soll bei den Schwachsinn noch durchsehen. Komisch wie wie es früher mit so wenig Klassen ging obwohl die Autos die selben waren. Warscheinlich wird bald noch in Autos mit oder ohne Parkassistent unterschieden. Seit neuer Richtlinie EU-Führerschein, eingeführt per 1.Juli 1996, ist das so. Ist nichts neues. Klasse C entspricht jetzt der alten "LKW-Flebbe". Demnach sind LKW nicht mehr ab 7,5 Tonnen, sonder ab 3,5. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
touringDani Geschrieben: 16. Dezember 2008 #32 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Dezember 2008 verbots-irrtum?Schmales Brett, der greift nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war, du also es nicht hättest wissen können.In deinem Falle hattest du Unterricht in der Fahrschule, der sich damit beschäftigt hat, also nicht unvermeidbar. in der BE reglung steht:Die Klasse BE kann mit 18 Jahren (17 Jahren bei begleitetem Fahren) erworbenwerden und wird unbefristet ausgestellt. Da die komplizierte Anhängerregelung in derKlasse B teilweise nicht verstanden wird, bedürfte so mancheFahrzeugkombination (Pkw mit Anhänger), die mit dem Führerschein Klasse Bgeführt wird, in Wirklichkeit des Führerscheins der Klasse BE.Da keine theoretische Ausbildung gefordert ist, muss auch keineTheoretische Prüfung abgelegt werden. Somit beschränkt sich dieAusbildung in der Fahrschule auf das Trainierender “fahrtechnischen Vorbereitung“ und der Grundfahraufgaben.Außerdem müssen 5 besondere Ausbildungs-Fahrten absolviertwerden. Am Ende der Ausbildung stehteine 45-minütige Prüfungs-Fahrt. ich könnte mir das so legen das es nicht wirklich unterrichtet wird, sonder der schwerpunkt in der praxis liegt....nächtest argument, diesen irrtum hätten die polizisten selber fast gehabt und damit könnten diese sich ebenfalls strafbar gemacht haben das sie mich, ich als straftäter, haben fast fahren lassen.... es is eigentlich auch im moment bockwurst egal, spekulieren bringt nix, ich warte auf post! lg Der Erwerb der Klasse BE setzt aber den Besitz der Klasse B voraus. Nützt dir also auch nichts... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
bastelbert Geschrieben: 16. Dezember 2008 #33 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Dezember 2008 Seit neuer Richtlinie EU-Führerschein, eingeführt per 1.Juli 1996, ist das so. Ist nichts neues. Klasse C entspricht jetzt der alten "LKW-Flebbe". Demnach sind LKW nicht mehr ab 7,5 Tonnen, sonder ab 3,5. Gut, in meinem gültigen! Führerschein (dem rosa Zettel, nicht der Plastekarte) steht aber unbefristet und 7,5 Tonnen. In meiner beiligenden THW Fahrgenehmigung (von 97) steht das gleiche. Als Bedingung zu "unbefristet" steht "Tragen einer Sehhilfe", das mache ich. Das hieße nachträglich einen Schein den ich erworben habe ungültig erklären. Da kann wohl was nicht stimmen. Demnächst wird mein Schulabschluß nicht anerkannt weil ich ihn nicht ab und an wiederhole oder mich auf volle Funktion meine "geistigen Fähigkeiten" untersuchen lasse. Scheine die später erworben wurden, ist klar das das so ist. Irgenwo müßen die "armen Fahrlehrer" ja zu Kohle kommen. Zitieren Das BMW Cabrio ist eines jener sachlichen Transportmittel, das grundsätzlich offen, vollgetankt und mit dem Schlüssel im Zündschloß in der Garage stehen muß - für alle dringenden Fälle. auto motor & sport 22/86 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
touringDani Geschrieben: 16. Dezember 2008 #34 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Dezember 2008 Also ist bei dir alles klar, du bekommst auch bei Umschreibung auf Plastekarte deine bisherigen Klassen, nur heißen die dann anders. Von der 5-Jahres-Regelung sind nur die betroffen, welche den Schein nach Einführung der Richtlinie gemacht haben. Und daß Ostabschlüsse nix wert sind, wissen wir doch schon seit `90;-) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Mathes318iA Geschrieben: 16. Dezember 2008 #35 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Dezember 2008 nach einführung der richtlinie? nee auch nicht ganz richtig. nennt sich besitzstandswahrung. darf ich vor der neuregelung schon 7,5er fahren und mach dann den "grossen" dabei muss nur für den grossen aller 5 jahre der test gemacht werden. der 7,5er ist dann immer noch gültig. das kommt daher weil unsere alte klasse drei in keine der eu-richtlinien passt. deshalb dürfen die leutz ja auch doie vor 96 den schein gamcht haben auch 7,5er fahren mit anhänger wofür man heute den schein klasse C1E braucht. Zitieren grussder "nörgelnde supertrucker" (zitat ende) Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
touringDani Geschrieben: 16. Dezember 2008 #36 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Dezember 2008 Naja, Mathes, aber jemand der nach der Einführung der Richtlinie den Lappen macht, durfde dor vorher oh ni Siemehalb über de Allee schubsen, odor sesch das falsch:-DHab ich ja so geschrieben, daß nur Leute betroffen sind von der Neuregelung, die den FS nach Einführung ebendieser gemacht haben. Aber da du grade am heißen Draht sitzt sozusagen, gibts denn irgendwelche Änderungen, die man kennen sollte? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
bastelbert Geschrieben: 16. Dezember 2008 #37 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Dezember 2008 Und daß Ostabschlüsse nix wert sind, wissen wir doch schon seit `90;-) ...ne, seit dem weiß ich was sie Wert sind. Ich meine so blöd das wir auch noch ´ne 6 brauchten weil die 5 schon nicht mehr gereicht hat, war bei uns keiner und für´s Abi haben komischer Weise die 12 Jahre ohne Probleme gereicht, wohl weil das Jahr Schauspielunterricht entfallen ist. Zitieren Das BMW Cabrio ist eines jener sachlichen Transportmittel, das grundsätzlich offen, vollgetankt und mit dem Schlüssel im Zündschloß in der Garage stehen muß - für alle dringenden Fälle. auto motor & sport 22/86 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Bernie Geschrieben: 17. Dezember 2008 #38 Meldung Teilen Geschrieben: 17. Dezember 2008 Ist doch völlig egal, ob der Hänger voll oder leer war. Das zulässige Gesamtgewicht interessiert! Und mit Klasse B darfst du nunmal nur Anhänger bis 750 kg zGG nutzen. Teilweise falsch, das steht u.A. auch in dem von Dir verlinkten Anhang. Mit B darf man ziehen: a) Bis 750kg zGG ungebremst immer, sofern das Zugfahrzeug nicht leichter ist. Damit ergibt sich das Maximalgewicht des Gespanns von 4250kg. (da wir max. 3,5t Fahrzeuge fahren dürfen)b) Bis 3500kg (Leergewicht Auto+ zGG Anhänger), sofern das Leergewicht des Zugfahrzeuges höher als das zGG des Anhängers ist. Somit beträgt die maximale Anhängelast 1749,9999999kg zGG. Zitieren Gruß,Bernie www.ac-silberstern.de Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Mathes318iA Geschrieben: 18. Dezember 2008 #39 Meldung Teilen Geschrieben: 18. Dezember 2008 Aber da du grade am heißen Draht sitzt sozusagen, gibts denn irgendwelche Änderungen, die man kennen sollte? nee eigentlich nicht. das man mit dem alten schein züge bis 18tonnen fahren darf sollte bekannt sein. aber eben nur 7,49tonner mit tandemachsanhänger. wobei beachtet werden muss das ab 12tonnen gesamtgewicht des zuges maut fällig ist. kommt es dann trotzdem zur überladung (und damit zur mautpflicht) ist es wichtig ob der anhänger nur bis zum mautfreien zzG technisch geeignet ist oder es nur aus mautgründen abgelasteter anhänger ist. das macht sich dann in der höhe der strafe bemerkbar. zum bürokratischen problem wird die sache nur wenn zu dem alten schein noch neue erlaubnisse dazukommen. da muss man aufpassen wien schiesshund. sonst ist mal schnell mal den leichtkraftradschein los oder so. Zitieren grussder "nörgelnde supertrucker" (zitat ende) Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
djbuder Geschrieben: 20. Dezember 2008 #40 Meldung Teilen Geschrieben: 20. Dezember 2008 nanana das stimmt nicht so ganz was ihr hier schreibt allso du darfst 750 kg ziehen auch den tandemanhänger wenn der achsabstand nicht größer als einen meter ist es zählt denoch nur das tazächliche gewicht das ist in dem fall das leergewicht des anhängers also du darfst ihn fahren!!! Zitieren Wenn jemand Teile vom e30 braucht schaut einfach hier http://e30-talk.com/biete/t-viele-teile-abzugeben-62570.html Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Mathes318iA Geschrieben: 20. Dezember 2008 #41 Meldung Teilen Geschrieben: 20. Dezember 2008 nanana das stimmt nicht so ganz was ihr hier schreibt allso du darfst 750 kg ziehen auch den tandemanhänger wenn der achsabstand nicht größer als einen meter ist es zählt denoch nur das tazächliche gewicht das ist in dem fall das leergewicht des anhängers also du darfst ihn fahren!!! na dann mal schnell raus mit dem §! P.S. auf die ausrede bin ich gespannt! Zitieren grussder "nörgelnde supertrucker" (zitat ende) Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Bernie Geschrieben: 20. Dezember 2008 #42 Meldung Teilen Geschrieben: 20. Dezember 2008 Ich auch... Zitieren Gruß,Bernie www.ac-silberstern.de Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
fortytwo Geschrieben: 28. Dezember 2008 #43 Meldung Teilen Geschrieben: 28. Dezember 2008 nach einführung der richtlinie? nee auch nicht ganz richtig. nennt sich besitzstandswahrung. darf ich vor der neuregelung schon 7,5er fahren und mach dann den "grossen" dabei muss nur für den grossen aller 5 jahre der test gemacht werden. der 7,5er ist dann immer noch gültig. das kommt daher weil unsere alte klasse drei in keine der eu-richtlinien passt. deshalb dürfen die leutz ja auch doie vor 96 den schein gamcht haben auch 7,5er fahren mit anhänger wofür man heute den schein klasse C1E braucht. nene, das wär ja viel zu einfach.... den 5-Jahres-Check muss man auch beim C1 und C1E erst nach dem 50. Geburtstag machen, und das betrifft auch die "alten"... So steht in meinem bei C1 und C1E gültig bis 11.06.34 Bei C und CE muss ich früher wieder ran und zeigen was ich noch kann .... Zitieren Ich habe noch nie Fahrerflucht begangen; im Gegenteil, ich mußte immer weggetragen werden. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Mathes318iA Geschrieben: 28. Dezember 2008 #44 Meldung Teilen Geschrieben: 28. Dezember 2008 ja so meinte ich das ja. ich werde in der nächsten zeit den klasse C/CE machen und muss dann aller 5 jahre zu test kan aber bis zu meinen 50ten die C1 ohne ärtzliche zwischenuntersuchung fahren. leuchtet mir zwar nicht ein aber es ist so. Zitieren grussder "nörgelnde supertrucker" (zitat ende) Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
SD3434 Geschrieben: 16. Januar 2009 #45 Meldung Teilen Geschrieben: 16. Januar 2009 Was ist denn jetzt dabei rausgekommen ?? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
DieGruft Geschrieben: 21. März 2009 Autor #46 Meldung Teilen Geschrieben: 21. März 2009 soo watt neues: Meine originale Stellungnahme vom 25.01.2009 Sehr geheerte Frau Staatsanwältin, Sehr geehrter Herr Staatsanwalt,am 11.12.2008 hatte ein Kamerad von mir (Zeuge) mich gebeten, ihm beim Kleinumzug zu helfen. Einen entsprechenden PKW - Anhänger (Leergewicht) 300kg, mit Zuladung 2000kg - mein PKW: BMW e30 316i 1350kg Leergewicht) wurde geliehen. Ich besitze den FS Klasse B. Mit meinem PKW und leerem Anhänger wurde ich wie in der anzeige Vermerkt von einer Streifenwagenbesatzung angehalten. Der Fahrer des Streifenwagens kontrollierte beanstandungslos meine Papiere und den Anhänger, gab mir meine Papiere zurück und wünschte mir eine gute Weiterfahrt;der andere Beamte stand daneben. Gerade als ich wieder in den PKW eingestiegen war und den Motor gestartet hatte um weiterzufahren kam plötzlich der Fahrer des Streifenwagens an meine Fahrertür und verlangte nochmal die Papiere. Der andere Polizeibeamte der inzwischen auch ausgestiegen war, meinte, sie (die Polizeibeamten) hätten sich verguckt, ich dürfte doch nicht mit diesem Hänger fahren.Ich fragte nach dem Überraschendem Sinneswandel, die Beamten erklärten, sie hätten noch einmal nachgeschaut und jetzt erst festgestellt, dass in diesem konkreten Fall doch der Führerschein BE erforderlich wäre, sie müssten eine anzeige machen. Nach intensiven Rechtsstudium mit Fachleuten ist mir inzwischen klar geworden, dass die Beamten Recht hatten. Insoweit tut mir mein Rechtsverstoß leid. Vorher war mir diese für den normalen Fahrer doch recht komplizierte Rechtslage völlig unbekannt. Während meiner Fahrschulausbildung 2003 fand zum Fahren mit Anhänger weder eine theoretische noch eine Praktische Ausbildung statt. Aktuell ist noch heute dazu im Internet abrufbar: "Da keine theoretische Ausbildung gefordert ist, muss auch keine theoretische Prüfung abgelegt werden. Somit beschränkt sich die Ausbildung in der Fahrschule auf das Trainieren der Fahrtechnischen Vorbereitung und der Grundfahraufgaben..." Sehr geehrte Frau Staatsanwältin, Es tut mir wirklich leid, dass ich einen Verkehrsverstoß begangen habe, ich werde mich in Zukunft bestimmt an diese Bestimmungen halten, da ich diese nun kenne. Die Kompliziertheit dieser Rechtslage wird allein schon dadurch deutlich dass mich beide Polizeibeamten nach Überprüfung/Kontrolle weiterfahren lassen wollten; das Verkehrsdelikt legten sie mir erst später zur Last; ich halte es für sehr wahrscheinlich, das beide Beamten sich in der Zwischenzeit im Streifenwagen sich selber rechtskundig machen mussten. Ich bitte um Einstellung des Verfahrens. MFG am 16.03.2009 kam nun das: Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung eingestellt. jau und mal wieder raus aus dem schneider;-) PS: Ich habe bewusst meine stellungnahme erst mit dem ergebnis gepostet.... Zitieren If I'm not back again this time tomorrow Carry on, carry on, as if nothing really matters Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
el-utz Geschrieben: 21. März 2009 #47 Meldung Teilen Geschrieben: 21. März 2009 soo watt neues: jau und mal wieder raus aus dem schneider;-) Dann auf zu neuen Taten...! :devil: Zitieren Die Einen kennen mich und die Anderen können mich Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Firstclass Geschrieben: 21. März 2009 #48 Meldung Teilen Geschrieben: 21. März 2009 Jap!Der Thread zeigt aber wieder, dass man mim Cabbi einen Wohnanhänger ziehen darf.Cabbi 1280kg Leergewicht + Wohnwagen als Bsp. Gesamtgewicht 1200kg (=> Auch wenn ich dann mim 320iC wahrscheinlich 16L verbrauche ;) Zitieren 325e http://images.spritmonitor.de/157134.png 320iC http://images.spritmonitor.de/261357.png http://www.star-web-2000.de/ecuador/ecuadorbanner.jpg Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
DieGruft Geschrieben: 21. März 2009 Autor #49 Meldung Teilen Geschrieben: 21. März 2009 Jap!Der Thread zeigt aber wieder, dass man mim Cabbi einen Wohnanhänger ziehen darf.Cabbi 1280kg Leergewicht + Wohnwagen als Bsp. Gesamtgewicht 1200kg (=> Auch wenn ich dann mim 320iC wahrscheinlich 16L verbrauche ;) ich hab mimtm m10 15-16 liter verbraucht für die 2 t Zitieren If I'm not back again this time tomorrow Carry on, carry on, as if nothing really matters Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Mathes318iA Geschrieben: 22. März 2009 #50 Meldung Teilen Geschrieben: 22. März 2009 hut ab, alter! als ich deinen text zu dem brief gelesen hab hab ich mir so gedacht: "mann was für ein träumer!so bekommt er doch nie das verfahren eingestellt!" das das posting (und damit die angelegenheit) SO endet hätte ich nie für möglich gehalten. zumal irgendwo im gesetz steht das der fahrzeugführer sich in eigeninitiative immer auf dem neusten wissensstand der STVO/STVZO zu halten hat. ich weiss das macht keiner aber so stehst im gesetz. Zitieren grussder "nörgelnde supertrucker" (zitat ende) Schaode das mir Saggsän keen Diialeggd ham Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Empfohlene Beiträge
Deine Meinung
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Benutzerkonto hast, melde Dich bitte an, um mit Deinem Konto zu schreiben.