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Gelbe Scheinwerfer legal ??


is-Woldo
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Der Sinn von Scheinwerfern ist, das sie Licht abgeben. Um so mehr Kram du davor klebst, um so weniger kommen sie ihrem Sinn nach.

Der Wunsch Fernlicht bei Nebel zu benutzen sagt mir das du warscheinlich noch nie bei Nebel gefahren bist (völlig Wurst ob das gelb ist), und Fernlicht zu nutzen "um gesehen zu werden" ???

 

Wenn einer "dich sehen kann" muß das Fernlicht aus sein!

 

....ach so, und du weißt warum das STANDlicht so heißt?

 

Manchmal begrüße ich es doch das wir "Bürokratie" haben. :devil:

 

Das BMW Cabrio ist eines jener sachlichen Transportmittel, das grundsätzlich offen, vollgetankt und mit dem Schlüssel im Zündschloß in der Garage stehen muß - für alle dringenden Fälle.

 

 

 

 

auto motor & sport 22/86

 

 

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Ich will mich jetzt mit niemandem streiten...

Aber ja ich fahre sehr oft in Nebel und ja ich weis dass wenn man Fernlicht bei Nebel benutzt man selber geblendet wird und man eig noch weniger sieht!

Aber bist du schon mal im Nebel mit gelbem Fernlicht gefahren? Ich denke kaum!!

1:0

 

Die Folie filtert ja nur die anderen Farben aus dem Licht raus, deshalb blendet es auch nicht so stark aber man hat logischerweise auch eine geringere Lichtausbeute. Das hat nix mit was auf den Scheinwerfern kleben zu tun! Gibt ja schließlich auch original so!

2:0

 

Wenn ich im Nebel mit gelbem Fernlicht fahre kann man mich von viel weter sehen ohne dass ich jemandem blende! Wenn ich ihn sehen kann, kann ich ja dann immer noch abblenden, oder wurdest du schon mal im Nebel von Scheinwerfern geblendet? Ich denke kaum...

3:0

 

Ich will jetzt nicht irgendwie gemein klingen aber wenn es STANDlicht heißt, wieso muss man es dann dauernd an haben? Weil es STAND- Begrenzungsleuchten sind!!

Und nur weil es STANDlicht heißt, ändert das nichts daran dass ich mit STANDlicht und Nebelscheinwerfer fahren darf!!

4:0

 

Wie gesagt ich will mich nicht streiten und lasse mich gern aufklären aber ich konnte jetzt da kein gutes Argument finden.. :meinung:

 

Gruß GOGI



 

 
 
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Aber das ist doch so typisch Deutsch!
Das is nicht typisch deutsch sondern das ist "nachgedacht was Sinn macht" in Verbindung mit etwas technischem Verständnis.

 

Wenn es für Dich nahezu gleiche Qualität hat ob ein Scheinwerfer im Glas speziell eingefärbt wurde oder ob eine Folie davorgeklebt wurde dann hast Du das nicht.

 

Außerdem hat so eine Folie einen absolut unberechenbaren Lichtbrechungskoefizienten.

 

Man kann sich auch "einbilden" viel zu sehen.

Is genau wie mit den eingefärbten Rückleuchten.

Da heißt es auch "die sind doch noch hell genug" - aber dass die gemessene Lichtstärke drastisch abnimmt und nur diese dafür verantwortlich ist wie gut man die Dinger sieht, wenns etwas diesig ist, das wird nicht berücksichtigt.

 

Es mag auch sein, dass Du mit eingeschaltetem Fernlicht im Nebel weiter sehen kannst - bzw. der Meinung bist dass es so sei.

Da Du aber im Nebel langsam zu fahren hast und es außerdem eher interessant ist wie der Straßenverlauf ist, ist das nicht so wichtig - dafür sind die Nebel-SW da.

Wichtig ist eher dass Du mit Deinen SW jemanden blendest, den Du noch gar nicht siehst weil eben dessen Abblendlicht noch nicht bis zu Dir durchgedrungen ist.

 

Wo ich Dir recht gebe ist, dass die Leuchten auch Begrenzungsleuchten heißen, weil sie die Konturen des Fahrzeugs anzeigen.

Und genau deswegen müssen sie immer an sein, damit man bei ausgefallenem Abblendlicht im dunkeln noch sehen kann, dass da ein Auto kommt und kein Motorrad.

 

Georg

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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Mache dir zugelassende Allwetterleuchten rein und gut ist.

 

 

....achso, und zeige mir mal die originalen mit Folie beklebten Scheinwerfer...

 

Das BMW Cabrio ist eines jener sachlichen Transportmittel, das grundsätzlich offen, vollgetankt und mit dem Schlüssel im Zündschloß in der Garage stehen muß - für alle dringenden Fälle.

 

 

 

 

auto motor & sport 22/86

 

 

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Gelbe Scheinwerfer darfst du nur in D bewegen, wenn dein E30 ein Re-Import ist und die gelben Scheinwerfer in dem Land der Erstzulassung erlaubt sind (z.B. Frankreich). Sobald ein Auto in D erstzugelassen wurde und eine deutsche ABE bekommen hat, gelten aussschließlich die deutschen Bestimmungen.

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@Georg-M3:

 

Es ist in so fern typisch deutsch, dass einem alles vorgeschrieben wird.

Ich sage nicht, dass ein original gelber Schweinwerfer mit einem beklebten gleich zu setzen ist. Ich habe ledeglich behauptet, dass es gelbe Scheinwerfer für E30 gab/gibt. Und da so ein Paar recht teuer und sowieso nicht erlaubt ist, wieso dann nicht probeweise ne Folie draufkleben und schauen obs überhaupt sinn macht oder nicht?

Ich hab auch gesagt, dass gelbes Licht eine geringere Lichtausbeute hat im gegensatz zu weißem Licht. Es ist aber Fakt, dass gelbes Licht bei Nebel, Schneefall und Regen angenehmer ist!

Und wenn jemand was gegenteiliges behauptet weil er selber mit gelbe Scheinwerfer gefahren ist dann ist das in Ordnung aber nicht wenn man so was noch nie gemacht hat.

 

Wenn das Gelbe Licht keinen Sinn hätte wieso darf man dann gelbe Nebelscheinwerfer haben?

 

Das mit dem Blenden, okay da hast du Recht. Dazu habe ich noch zu wenig Erfahrung und fahre die Scheinwerfer noch nicht so lang. Außerdem kommt mir in der Früh um 4:40 so gut wie kein Gegenverkehr entgegen.

 

Danke, dass du mir da Recht gibst, das habe ich gemeint :daumen:

 

Ich verstehe nur nicht wieso man es halt einfach nicht darf? Ich störe absolut niemandem weil das Fernlicht eben aus ist wenn Gegenverkehr kommt. Über Sinn oder Unsin kann man sich streiten aber wieso wird mir vorgeschrieben wie gut ich sehen darf?

 

@bastelbert:

 

Ich weis, ich bin mit meine Scheinwerfer auch so sehr zufrieden. Ich wollte es einfach mal ausprobieren und ich finde die Optik gut. :sabber:

Und wie oben schon erwähnt kann es doch den anderen egal sein ob ich jetzt 20Meter mehr oder weniger mit meinem Fernlicht sehe... da finde ich es viel wichtiger, dass man seine Schweinwerfer richtig einstellt und nicht alle blendet. ist mir doch wurst ob mir einer mit grünem, blauem oder gelbem Fernlicht/nebelscheinwerfer entgegenkommt.. solange ich ihn sehe.

 

Ebenfalls wie oben erwähnt, natürlich waren die nicht original mit Folie beklebt aber ob ich jetzt nun Illegal originale fahre oder illegal mit Folie beklebte?.. mir persönlich egal..

 

@ wh1sk:

 

Danke, werd mir wohl einen franzosen kaufen müssen :D :daumen:

 

 

PS: Würde gelbes Licht nie als Abblendlicht fahren. Und bitte nicht urteilen welches Licht besser ist ohne je das andere ausprobiert zu haben.

Pauschal kann man das einfach, meiner Meinung nach, nicht sagen. :smbmw:

 

Gruß GOGI



 

 
 
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Also ich würd ja einfach sagen warte ab bis du angehalten wirst dann weißt du bescheid, erlaubt ist das nicht

 

Das weiss er auch so, er wird den FS ja wohl nicht gewonnen haben.

Ich versteh absolut nicht, wie man so leichtfertig mit seiner Zukunft spielt.

Die Betriebserlaubnis ist automatisch erloschen, somit darf das FZ nicht mehr auf die öffentliche Strasse.

Hat du einen Unfall, dann hast du auch richtig Spass, unter Umständen für den Rest deines Lebens, denn die Versicherung wird dich in Regress nehmen und sich jeden Cent von die wieder holen.

Da würde ich erst mal drüber nachdenken.

 

Gruss Uwe

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Danke Nils ;-):daumen:

 

@Balefire:

 

Ich weis auch nicht..ich will ja nicht Philosophieren abeeeer... es macht einfach Spaß und man rechnet natürlich nicht damit, dass man ein Unfall baut bei dem man auch verschuldet ist.

Ganz ehrlich, wenn ich so denken würde müsste ich immer wahnsinnig vorsichtig sein. Ich meine allein Auto fahren ist schon sau gefährlich, da kannst du genauso gut bei einem Unfall sterben oder Querschnittsgelähmt werden. -> auch nicht so toll ;-)

Verstehst du was ich meine? Wäre ich 40zig mit Haus und Kinder dann würd ich so was bestimmt auch nicht machen aber mein Gott..

 

Mal sehen wie lang ich die Folien überhaupt drauf lasse... wie gesagt, gelbe Nebler sind ja erlaubt :devil:

 

Gruß GOGI



 

 
 
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Gelbe Scheinwerfer darfst du nur in D bewegen, wenn dein E30 ein Re-Import ist und die gelben Scheinwerfer in dem Land der Erstzulassung erlaubt sind (z.B. Frankreich). Sobald ein Auto in D erstzugelassen wurde und eine deutsche ABE bekommen hat, gelten aussschließlich die deutschen Bestimmungen.

 

Sicher? Wenn das so ist, dann frage ich mich, warum US-Importe umgerüstet werden, damit die Scheinwerfer den deutschen Bedingungen entsprechen.

Ich würde eher sagen: Sobald eine deutsche Zulassung ausgestellt wird (egal ob bei Neu- oder Gebrauchtwagen) haben die Fahrzeuge den Normen zu entsprechen.

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Hoi,

 

die gelben Scheinwerfer haben es mir auch angetan. Keine Ahnung wie es bei uns in Österreich ist, jedoch werde ich es auch darauf ankommen lassen.

 

Ich hab mir eine gelbe Glasfarbe gekauft und mit Härter vermischt.

 

 

 

lg Daniel

Bild093.jpg

DSC02578.JPG

DSC02581.JPG

Verkaufe:
Differential 168 (3,45 und 4,10) 85€

versch. E30 Getriebe 70-120€
Batterieverlegset 70€

 

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Gelbe Scheinwerfer darfst du nur in D bewegen, wenn dein E30 ein Re-Import ist und die gelben Scheinwerfer in dem Land der Erstzulassung erlaubt sind (z.B. Frankreich). Sobald ein Auto in D erstzugelassen wurde und eine deutsche ABE bekommen hat, gelten aussschließlich die deutschen Bestimmungen.

 

Sicher? Wenn das so ist, dann frage ich mich, warum US-Importe umgerüstet werden, damit die Scheinwerfer den deutschen Bedingungen entsprechen.

Ich würde eher sagen: Sobald eine deutsche Zulassung ausgestellt wird (egal ob bei Neu- oder Gebrauchtwagen) haben die Fahrzeuge den Normen zu entsprechen.

 

Ja, aber hat das nicht etwas mit der Ausleuchtung zu tun, die bei den Amileuchten anders ist als hier?

Gelbe Scheinwerfer haben die Amis nicht.

Naja, so wie ich das beschrieben hatte, hat es mir mal ein TÜVer erklärt, da ich auch die Idee mit gelben SW hatte...

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Gelbe Scheinwerfer darfst du nur in D bewegen, wenn dein E30 ein Re-Import ist und die gelben Scheinwerfer in dem Land der Erstzulassung erlaubt sind (z.B. Frankreich). Sobald ein Auto in D erstzugelassen wurde und eine deutsche ABE bekommen hat, gelten aussschließlich die deutschen Bestimmungen.

 

Sicher? Wenn das so ist, dann frage ich mich, warum US-Importe umgerüstet werden, damit die Scheinwerfer den deutschen Bedingungen entsprechen.

Ich würde eher sagen: Sobald eine deutsche Zulassung ausgestellt wird (egal ob bei Neu- oder Gebrauchtwagen) haben die Fahrzeuge den Normen zu entsprechen.

 

also bei meinem camaro damals musst ich die umbauen,weil die in den staaten andere streuscheben verbaut hatten!!ob das heut noch so iss,weiss ich allerdings nich! :watch:

http://www.world-of-smilies.com/wos_sonstige/sturm.gif
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Der letzte California M3 in der Bucht hatte ganz normal weiße Scheinwerfer, trotzdem schrieb der Verkäufer, dass er für den deutschen TÜV, der im Kaufpreis drin war, die Scheinwerfer noch wechseln müsste...

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Aber was mich noch immer wundert, wenn die Dinger (die Original-gelben Scheinis meine ich) nicht zulässig wären, warum gibt es sie dann im ETK in allen möglichen Ausführungen. Nur für die Fanzosen oder wie?

Und der nächste Punkt der mich stutzig macht ist folgender; Als der E34 neu rauskam, lang lang is her, stand beim Freundlichen ein hellroter 525i mit gelben Haupt- und Nebelscheinwerfern. :sabber::sabber::sabber:

Wenn die nicht zulässig wären, warum hatte sie der dann drin?

...mfG Herbert

:smbmw:Sie: Du Schatz, was hältst Du von einem flotten Dreier? :smbmw:

Er: Find ich super, wenns ein 6Zylinder ist.

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Bei den Amis waren früher nur sog. Sealed Beam Scheinwerfer zulässig.

Das sind - wie bei den Amis nicht anders zu erwarten - Scheinwerfer für ganz doofe, die nicht fähig sind, ne Glühbirne zu wechseln ohne sie falsch einzusetzen oder mit den Pratzen zu zerdrücken.

Da besteht die Scheinwerferbirne nämlich aus Leuchtfaden mit Reflektor und Streuscheibe.

 

Was sie aber meist nicht hatte, war die in D vorgeschriebene Hell-Dunkel-Grenze fürs Abblendlicht und daher sind die SW in D nicht zulässig.

Klick

 

Aber was mich noch immer wundert, wenn die Dinger (die Original-gelben Scheinis meine ich) nicht zulässig wären, warum gibt es sie dann im ETK in allen möglichen Ausführungen.

Weil sie in bestimmten Ländern zulässig sind und der Online ETK nicht wirklich filtert, wobei inzwischen eh nur noch nach ECE gefiltert wird und da sind die alten französischen Lampen halt auch für D sichtbar.

Wenn ich im ETK ohne Filterung nachgucke finde ich auch ein Armaturenbrett für nen Rechtslenker obwohl das nicht in mein Deutsches Modell passt.

Im ETK findet man auch Mitteltöpfe für Kat-Entfall, obwohl man die bei nem Kat Modell nicht montieren darf. ;-)

 

 

Georg

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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Ja eben, die haben wahrscheinlich kein Prüfzeichen. Und deine Aussage widerspricht ja auch der ursprünglichen, dass man sich nur einen Importwagen kaufen müsse.

 

Wieso? Gelbe Scheinwerfer mit korrekter Ausleuchtung sind doch was anderes als weiße mit unzulässiger Ausleuchtung, wie in den USA? Oder was meinst du?

Kann doch gut sein, dass hier andere Bestimmungen gelten als bei Scheinwerfern mit gelber Farbe. Also dass diese trotz Import nicht zulässig sind.

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@georg

Aha, das erklärt einiges.

Z.B. warum dann auch ein Sealed Beam Einsatz zu finden ist und dank Deinem Link weiss ich jetzt auch was das ist. :daumen:

...mfG Herbert

:smbmw:Sie: Du Schatz, was hältst Du von einem flotten Dreier? :smbmw:

Er: Find ich super, wenns ein 6Zylinder ist.

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§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht.

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit Einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,

2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,

3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21 a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6 a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und

3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

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Als Ergänzung:

§52Abs.1

 

http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__52.html

 

 

Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer

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Habe ich schonmal geschrieben !

Ist das Auto ein Reimport aus den Beneluxländern dann darf dieses KFZ mit gelben Scheinfwerfern rum fahren !

Hat das Auddo ein Deutsche "ABE" Nr im Brief dann darf es das nicht !

Es sind nur Gelbe Nebelscheinwerfer in "Deutsche Land" erlaubt !

Das ist mein Wissensstand den ich mir von einem anerkanntem Sachverständigen, Tüv-Prüfer habe erklären lassen - weil ich das auch schonmal vorhatte , mit meinem Touring !


Bearbeitet: von Stauber
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Das mit dem Re-Import ist eine Sache und hätte bei einem exotischen KFZ sicher uneingeschränkt Gültigkeit. Bei einem Volumenmodell wie dem E30 könnte man da aber sehr wahrscheinlich nichts machen, wenn der TÜV-Prüfer die gelben Lampen monieren würde, da ja Ersatz leicht erhältlich wäre.

 

Gelbe Scheinwerfer mit weißem Licht könnte man wie die schwarzen Hellas bauen. Müßte man mal testen, wie das aussieht.

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