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Paragraph 147 Absatz 11


750erSchrauber
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Grüßt Euch,

Kumpel von mir hat Scheiße gebaut.

0,51 Promille, Unterlagen hat er, nach Blutprobe.

 

Nicht Abends, sondern Morgens, Restalk bei Routinekontrolle.

 

Wer nichts zum Thema beizutragen hat kann sich gerne zurückhalten, aber wir sind ein freies Forum.

Guter Kumpel von mir. Jetzt geht es um die Frage.

Nach Paragraph 147 Strafprozessordnung Absatz 11, kann er sich ohne Anwalt Akteneinsicht holen.

Ist das neuste was ich hör. Ohne Anwalt. Kann jemand etwas dazu sagen?

 

Ralph

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"Du schaffst das Butch"

 

we are soldiers of love

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am vor 9 Minuten schrieb 750erSchrauber:

Grüßt Euch,

Kumpel von mir hat Scheiße gebaut.

0,51 Promille, Unterlagen hat er, nach Blutprobe.

 

Nicht Abends, sondern Morgens, Restalk bei Routinekontrolle.

 

Wer nichts zum Thema beizutragen hat kann sich gerne zurückhalten, aber wir sind ein freies Forum.

Guter Kumpel von mir. Jetzt geht es um die Frage.

Nach Paragraph 147 Strafprozessordnung Absatz 11, kann er sich ohne Anwalt Akteneinsicht holen.

Ist das neuste was ich hör. Ohne Anwalt. Kann jemand etwas dazu sagen?

 

Ralph

Geht meines Wissens nach nicht - aus eigener Erfahrung, ist aber schon 4 Jahre her. Bei mir ging es aber auch nicht um ein Delikt dieser Art, sondern einen Nachbarschaftsstreit.

 

Har er eine Rechtsschutz? Dann ist alles in trockenen Tüchern.


Bearbeitet: von BMW_Classic
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(4) 1Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden. https://dejure.org/gesetze/StPO/147.html

https://www.buzer.de/147_StPO.htm    § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

5) 1Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. 2Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 4Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

 

(6) 1Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. 2Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

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Ich denke, bis er das durchgesetzt hat hat er auch schon seinen Bußgeldbescheid.

Wenn der Sachbearbeiter an den er gerät das nicht will, oder es nicht weiß - bis der Termin beim Vorgesetzten zur beschwerde angesetzt ist hat er... s.o.

 

Ich verstehe nicht, warum der Hype.

Klar isses blöd, nen Monat laufen zu müssen oder ggf. 3 beim Zweitverstoß.

 

Aber an den Blutproben is üblicherweise nix zu rütteln und gerade bei solchen Werten wird das doppelt und dreifach geprüft, damit auch ja nicht zu viel angegeben wird (deswegen wird auch nicht nur der halbe ml abgezapft der reichen würde).

Ausserdem ist das der Wert der Blutprobe zum Zeitpunkt der Entnahme. Die Verkehrskontrolle war aber ggf. ne Stunde früher und da der Körper in der Stunde 0,1-0,15%o abbaut waren es zum Kontrollzeitpunkt eben auch 0,6 oder mehr %o und das steht so auch im Protokoll der Polizei.

 

Wenn er es auf einen Prozess ankommen lässt und der Polizist dann angibt, dass er damals notiert hat, man hätte Deinen Spezl rausgezogen weil die Fahrweise etwas auffällig war - dann haste erst recht die kacke am Dampfen weil dann greift es, dass Ausfallerscheinungen vorhanden waren und da kann die Strafe dann deutlich höher ausfallen wie wenn er jetzt das Bußgeld akzeptiert und das Plastekärtchen zur Schmier trägt damit die nen Monat drauf aufpassen.

 

Alles IMHO und JM2C aus der Weisheit von 60 Lebensjahren.

Auch ich gehe mit der Zeit und fahre E-Autos: E30, E31 und E46! :daumen:

 

Mein E30 Cabrio ist hier zu sehen und der ganz offene Klassiker hier

Und wenns mal Probleme mit anderen BMWs außer dem E30 gibt kann man ja hier mal fragen. :-)

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Für mich stellt sich die Frage, was man mit der Akteneinsicht meint zu erreichen.

Dort ist wahrscheinlich der Laborbefund und das Polizeiprotokoll drin. Was soll

noch drin sein, dass den alkoholisierten Fahrer entlasten könnte?

 

Es ist unbequem ohne Auto, aber 4 Wochen kann man überbrücken. Wenn es

wegen einer Wiederholung 3 Monate werden, hat er es allerdings auch nicht

anders verdient.

 

:meinung:

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