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Ringtool - Versicherung?


MIRAGE
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Hallo,

 

Ringtools - tolle Umbauten und sehr professionell.Steckt ja auch genug Geld und Zeit drin.

 

Aber auch mit normalo Gurken kann man auf der Nordschleife viel Gummi lassen.

 

Was aber wenn? Wenn man sich nur das eigene Blech verbiegt ist das zwar teuer aber weniger tragisch.

 

Wer zahlt für Schäden die anderen zugefügt werden?

 

Ganz zu Schweigen von Personenschäden mit bleibenden Eindruck.(Behinderung)

 

Könnte mich bitte mal jemand Aufklären?

 

 

MFG

 

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Schwieriges Thema wo es keine eindeutige Antwort gibt.

 

Auf der Nordschleife bei Touristenfahrten muss eigentlich die Haftpflicht zahlen, kann aber auch schon mal blöd tun. Bei Veranstaltungen die als "Rennen" deklariert sind Zahl in der Regel jeder seinen Schaden selber, egal ob man jetzt schuld ist oder nicht.

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http://www.tagesspiegel.de/mobil/mit-dem-alltagsauto-auf-die-rennstrecke-vollgas-fuer-alle/10669276.html

Wird aber auch bestimmt spannend bei sowas die Schuldfrage zu klären.


Bearbeitet: von icedearth
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Sofern es sich um keine Motorsportveranstaltung handelt, also nur um Touristenfahrten etc., besteht für die Haftpflichtversicherung Zahlungspflicht auf Grund der Regulierungspflicht.

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann allerdings die Versicherung den Verursacher in Regreß nehmen, allerdings ist dies gedeckelt bei 5000 Euro.

Kasko schließt Zahlungen im Rahmen von Motorsportveranstaltungen meist aus, da ist jede Police anders.

Es gibt aber Versicherungen, die das ausdrücklich mitversichern, alternativ für den jeweiligen Zeitraum separat versichern.

 

Ich sehe das anders:

Die NS zählt z.B. als mautpflichtige Landstraße, es gilt die STVO, demnach muß auch die Versicherung zahlen.

Natürlich will sie das nicht und es benötigt einen Advokaten. 

Da gibt es schon diverse Urteile, auf diese würde ich mich berufen.

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Hallo,

 

Und das ist das Problem mit meiner Schadenausgleichsbude.

 

Die sagen das sie die NS nicht als öffentliche Strasse anerkennen und fahrten dort als Motorsport-Event werten.

 

Also alles auf eigene Gefahr.

 

Allein das Thema anzuschneiden hat dem Versicherungsotto sichtlich zugesetzt , wollte er garnichts von Wissen.

 

 

MFG

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Sagen können die viel.

Tourifahrt=normaler Straßenverkehr.

Nur versicherte Fahrzeuge, STVO, Führerschein erforderlich.

Steht ja auch in den Richtlinien des Betreibers.

Im schlimmsten Fall kommt der Regreß,

vor Gericht hat das allerdings keine Aussicht auf Erfolg.

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mit 250 Sachen bei erlaubten 100 in die Leitplanke zu fahren könnte einem aber auch als grob Fahrlässig angelastet werden. Und wer ist Schuld wenn einer mit 150 rauszieht und ein anderer mit 250 von hinten ankommt?

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Auf baulich getrennten Fahrbahnen außerhalb von Ortschaften ist in D Richtgeschwindigkeit, wenn nicht explizit begrenzt....und da die Nordschleife nur in einer Richtung befahrbar zählt sie als solche.

 

Das BMW Cabrio ist eines jener sachlichen Transportmittel, das grundsätzlich offen, vollgetankt und mit dem Schlüssel im Zündschloß in der Garage stehen muß - für alle dringenden Fälle.

 

 

 

 

auto motor & sport 22/86

 

 

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In der Regel unterschreibt man ja bei der Versicherung einen Vertrag, und mit der Unterschrift akzeptiert man die Regelungen im Vertrag und da ist eigentlich immer sowas dabei http://e30-talk.com/topic/201593-crash-e30-soundoptik-crash-nos/?p=1640599

 

Gruß Sebb

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Das stimmt, allerdings haben Gerichte mehrfach zugunsten der Rechtswidrigkeit solcher Klauseln geurteilt.

Verträge mit nichtigen Klauseln werden auch durch meine Unterschrift nicht gültig.

Daß ein Versicherer am liebsten alles ausschließen würde ist klar.

Solange die Betreiber auf den öffentlich zugänglichen Strecken die Geltung der STVO erwähnen sowie alle anderen Dinge voraussetzen, die ich auch auf einer Autobahn brauche und die Veranstaltung keine Motorsportveranstaltung per Definition ist liegt die Sache klar.

Dem Versicherer steht es nicht zu, Ausschlüsse für rechtsgleiche Verhältnisse festzulegen. Dann könnte er ebenso für freigegebene Autobahnen die Regulierung verweigern.

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