Jens190 Geschrieben: 18. November 2016 #1 Meldung Teilen Geschrieben: 18. November 2016 (bearbeitet) Hallo, vielleicht ist jemand unter uns der schon Erfahrungen mit dem Thema Mietrecht gemacht hat und mir etwas weiterhelfen kann. Folgende Situation: Zwei Bekannte und Ich wollen die Halle eines Freundes mieten. Die Halle war vermietet an eine Person die ein Gewerbe besitzt. Einen schriftlichen Mietvertrag gibt es nicht (es wurde somit auch kein eindeutiger Verwendungszweck schriftlich festgehalten). Gezahlt wird die Miete nicht von Ihm als Privatperson sondern von seiner Firma. In der Halle selbst steht ein Haufen Schrott und anderer Krempel, vieles davon von seiner Firma. Ihm wurde am 01.06.2016 schriftlich gekündigt (mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten). Unser Mietbeginn wäre der 01.09.2016 gewesen. Nun zum Problem…der Mann ist der Meinung er hat 6 Monate Kündigungsfrist und räumt die Halle nicht. Er beruft sich dabei auf das Gewerbemietrecht. Ich habe irgendwo mal gelesen das man das Gewerbemietrecht nur anwenden kann wenn ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, ist das korrekt oder liege ich da falsch? Fakt ist…jetzt heute Mitte November ist noch nichts passiert, es steht weiterhin eine Menge Krempel rum. Unser Freund hat nun gesagt er lässt Ihm bis zum 01.01.2017 Zeit damit er seine 6 Monate Kündigungsfrist bekommen hat und danach ist rum. Die Kommunikation zwischen „Ex“-Mieter und unserem Freund gestaltet sich extrem schwierig / ist nahezu nicht vorhanden.Miteinander reden und eine Einigung finden ist wohl (leider) nicht möglich. Die Fragen die sich mir nun stellen…. 1. Wie oben beschrieben, ist das korrekt dass der Mann 6 Monate Kündigungsfrist für sich beanspruchen kann? 2. Wenn am 01.01.2017 noch vieles da rumsteht was dann? Einfach ausräumen kann man ja nicht wirklich machen. Man müsste dann den komplizierten Weg gehen mit Räumungsklage und Co oder? Bearbeitet: 18. November 2016 von Jens190 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
touringDani Geschrieben: 18. November 2016 #2 Meldung Teilen Geschrieben: 18. November 2016 (bearbeitet) https://www.advogarant.de/rechtsanwalt/gebiete/rechtsanwalt-fuer-mietrecht--pachtrecht/kuendigung-raeumung/gewerberaum Sieht so aus. Dritter WT des Quartals wäre der 4.1.2017, raus sein muß er dann am 30.06.2017.Alternativ eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB. Mündliche Verträge sind generell bindend, auch gewerberechtlich bedarf es nicht zwingend der Schriftform. Bearbeitet: 18. November 2016 von touringDani Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
MartinE30 Geschrieben: 18. November 2016 #3 Meldung Teilen Geschrieben: 18. November 2016 Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsanwendung: https://dejure.org/gesetze/BGB/580a.html Schriftform braucht man bei der Gewerbemiete nur bei Befristungen von mehr als 1 Jahr. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
Cove Geschrieben: 19. November 2016 #4 Meldung Teilen Geschrieben: 19. November 2016 Hier findest du auch alle möglichen Angaben zum Umgang mit Sachen/Gegenständen, die zurückbleiben:http://www.iww.de/mk/archiv/gewerberaummiete-brennpunkt-rueckgabe-der-geschaeftsraeume-f17637 Zitieren Grüße Fabian Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
RoadrunnerM5t Geschrieben: 24. November 2016 #5 Meldung Teilen Geschrieben: 24. November 2016 Nun,unser Vermieter,auch nur mündlich/Nebengewerbe Mietvertrag ist da ganz krass,der letzte Rauswurf sah so aus. Tür auf,mit Radlader in Halle alles in Container,neuer Mieter rein. Mündlich ist immer so halbseiden,wer weiss wie das nachher hingedreht wird,wer was wann gesagt hat.RR Zitieren Beratung,Vermittlung von Eintragungen jeglicher Art,Reparaturen,Restaurationen bei BMW Fahrzeugen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Weitere Optionen zum teilen...
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