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unangemeldet mit Doppelkarte zur Zulassungsstelle


Joe325iC
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Naja, mal wieder die Frage:

 

1. Kann ich nach jetzt geltendem Recht unangemeldet mit der Versicherungsdoppelkarte (heißt jetzt aber anders) mit meinem KFZ zur Zulassungsstelle fahren (war schonmal auf mich angemeldet)

 

oder:

 

2. Kann ich mit dem gerade abgemeldeten KFZ noch 15 km im gleichen Landkreis zum Winterstellplatz fahren?

Grüße,

 

Joe

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Also bei uns (NRW) darf man an dem Tag, an dem das Fahrzeug abgemeldet wurde auch mit entstempelten Kennzeichen fahren, wohin man will, da ja bis zum Ende des Tages noch die Versicherung haftet und auch die Steuer bezahlt ist.

 

Eine Doppelkarte ist nicht gleichbedeutend mit Versicherungsschutz, sondern nur ein Antrag, das Fahrzeug zu versichern. Wenn man z. B. Das Fahrzeug zur AU bringen möchte, bevor man es anmeldet (ohne AU kann man es ja nicht anmelden), kann man sich beim StVA einen Tagesschein holen, mit dem man dann zur AU fahren darf. Der gilt aber nur für diese eine Fahrt.

 

Ich hoffe, ein wenig Licht ins dunkel gebracht zu haben. :e30talk:

Tun Sie es!

 

318is (Sommer): http://images.spritmonitor.de/339309_5.png

318is (Winter): http://images.spritmonitor.de/416892_5.png

 

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- Tür Fahrerseite für Zweitürer in diamantschwarz / shadowline

- Beide Kotflügel vorn in atlantisblau

- Heckklappe in atlantisblau

- Frontblech in atlantisblau

 

Biete:

- Heckablage in indigo (0276)

- Schlingenteppich indigo (0276)

- Neue Sidemarkers in schwarz (2 Sätze)

 

- diverse E30-Teile, einfach nachfragen (nichts vom VFL und kein M-Technic II)

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Also bei uns (NRW) darf man an dem Tag, an dem das Fahrzeug abgemeldet wurde auch mit entstempelten Kennzeichen fahren, wohin man will, da ja bis zum Ende des Tages noch die Versicherung haftet und auch die Steuer bezahlt ist.

 

das ist so nicht richtig, es gibt diesbezüglich keine Bundesland unterschiedlichen gesetze, woher hast du die Information? Kannst du dies belegen?

 

Eine Doppelkarte ist nicht gleichbedeutend mit Versicherungsschutz, sondern nur ein Antrag, das Fahrzeug zu versichern. Wenn man z. B. Das Fahrzeug zur AU bringen möchte, bevor man es anmeldet (ohne AU kann man es ja nicht anmelden), kann man sich beim StVA einen Tagesschein holen, mit dem man dann zur AU fahren darf. Der gilt aber nur für diese eine Fahrt.

 

lt. geltenden recht darf man mit dem Versicherungsnachweiß fahrten zur Zulassungsstelle machen, ergo ist auch diese Ausage von dir nicht richtig und wieder die Frage woher du diese informationen nimmst und ob du sie belgen kannst?

 

Ich hoffe, ein wenig Licht ins dunkel gebracht zu haben. :e30talk:

 

 

Ich denke für so mancheinen ist es nach deinem Post etwas dunkler geworden. Ich bin auf deine Reaktion gespannt und auf die Nachweise also nicht persönlich nehmen

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Umbauanleitung zum 327i von Daniel327i wurde im e30-Portal gehostet *danke an VD & Daniel*

 

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Moin.

Also man darf nach der Abmeldung direckt nach Hause fahren aber zur Wintergarage hmmmm denke nicht es sei denn sie liegt bei euch im Ort dann klappts evtl. Und JA mit der Doppelkarte darf man zum Anmelden fahren auch ohne Kennzeichen (tu ich öfters)

 

Gruss Sascha

Du musst ein bösartiger Verschwörer sein, wenn du hier das Gegenteil schön redest

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Man darf nicht nach der Abmeldung eines Fahrzeuges nach Hause fahren!

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Achne dann frag mal unser Strassenverkehrsamt in Hameln-Pyrmont :-) Jedesmal wenn ich dort mein Auto abgemeldet habe sagen sie mir "Bitte auf dem direckten Weg nach Hause fahren" (Was auch sonst soll ich alle meine Autos da stehen lassen?) und selbst die Polizei sagt "ist ok aber nur direckter Weg" Also wie bitte kommst du darauf das es verboten ist???

 

Gruss Sascha

Du musst ein bösartiger Verschwörer sein, wenn du hier das Gegenteil schön redest

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können die dir das auch schriftlich geben für den fall das du von der Exikutiven mal angehalten wirst? Ich denke das die sich das sparen werden mit so lapidaren antworten wie zum bsp. "ach können sie mir ruhig Glauben oder haben wir jetzt wirklihc keine zeit für usw."

Nur die Exikutive bekommt das breite grinsen bei derartigen zitaten und da spreche ich jetzt leider aus eigener erfahrung :-(

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Naja ich kann nur sagen was ich in in 12 Jahren mit gut 50 Autos erlebt habe :-) Bis jetzt war es so erlaubt und selbst bei ner Kontrolle hiess es noch "alles klar direckter Weg und gut"

Aber jeder scheint es anders erlebt zu haben.

 

Gruss Sascha

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also, es ist auch abhängig wie gut gelaunt der polizist ist!! wie es aussieht gibt es da in den einzelnen bundesländer und da auch noch in den gemeinden unterschiedliche verfahren. wie gesagt, anmelden mit doppelkarte ja, abmelden da muss du bei uns zu fuss nach hause gehen. da gibt es nicht nur auf den kürzesten weg. warum?? keine ahnung!! selbst mit dem tüv überziehen ist dass solche sache. fährst du mit abgelaufenen tüv zur prüfung und die netten halten dich an und habne einen schlechten tag, bist du dran sebst mit einer tüvkarte mit termin. hättest ebend rechtzeitig fahren müssen oder mit roter / kurzkennzeichen!!

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ich war jetzt am Freitag bei meiner versicherung...die haben mitr diese doppelkarte gegeben und haben gesagt ich darf zum TÜV ohne kennzeichen und dann direkt zur zulassungstelle und so mache ich es auch....:heuldoch:

If I'm not back again this time tomorrow
Carry on, carry on, as if nothing really matters

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sonst koennte man zur abmeldung aber auch einfach mit nem anderen auto fahren und die kennzeichen vom abzumeldenden auto mitnehmen.

dann spart man sich den stress...

Gruß Wolfgang

"Der Andersdenkende ist kein Idiot, er hat sich eben eine andere Wirklichkeit konstruiert" -- Paul Watzlawick --

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Hier in Bayern ist es so mit der Doppelkarte kann man an diesen Tag zum Anmelden zum TÜV oder ASU machen und anschließend das Auto anmelden. Nur mal so ohne Schilder rumfahren ist mit der Karte nicht!

Beim abmelden darf man noch bis 24.00 Uhr fahren, jedoch nur auf direktem Weg zum Abstellplatz, wo immer der auch ist (Schrottplatz, Werkstatt Garage, Abstellplatz), muss aber im Landkreis der Zulassung sein. So hat es mir mein Versicherungsmensch erklärt.

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sonst koennte man zur abmeldung aber auch einfach mit nem anderen auto fahren und die kennzeichen vom abzumeldenden auto mitnehmen.

dann spart man sich den stress...

 

hat nich jeder :freak:

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§ 23 Abs.4 StVZO seine Regelung:

(Auszug: ...Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind...)

 

 

also darf man nach hause fahren nach dem abmelden, das sollte beweis genuch sein muckl oder? Die Fahrten sind immer versichert bis 0 uhr also am tag der abmeldung ist der wagen noch versichert und wird auch berechnet...

if (AHNUNG == 0) { read FAQ; use SEARCH; use GOOGLE; } else { use brain; make post; }

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Jetzt hab ich mal gegoogelt (ja Schande über mich zu spät aber dafür wissens dann auch alle:)

 

Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette versehen sein. Es gibt die Möglichkeit, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug fahren, ohne dass die Kennzeichen abgestempelt sind. Diese Fahrt muss jedoch in Verbindung mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dazu zählt z.B. die Fahrt zur Zulassungsstelle, um die Kennzeichen abstempeln zu lassen, die Fahrt zurück, nachdem die Stempel entfernt wurden (Abmeldung) und die Fahrt zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Brems- oder Abgassonderuntersuchung. Sie dürfen in diesen Fällen nur innerhalb des Zulassungsbezirkes, also in der Stadt Flensburg, und des angrenzenden Bezirkes, also im Kreis Schleswig-Flensburg, fahren. Außerdem muss das Kennzeichen bei der Zulassungsstelle registriert sein.

Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn Ihr Fahrzeug keine Betriebserlaubnis hat. Für Fahrten mit einem Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis müssen Sie ein Kurzzeitkennzeichenbeantragen.

Vor Fahrtbeginn sollten Sie unbedingt folgendes bedenken:

Die Fahrt muss von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt sein. Halten Sie daher Rücksprache mit Ihrer Versicherung und führen Sie eine vollständig ausgefüllte Versicherungsdeckungskarte mit sich.

Die Kennzeichen müssen, auch wenn ungestempelt, am Fahrzeug in der vorgeschriebenen Weise angebracht sein.

Führen Sie alle Fahrzeugpapiere mit sich.

Im Schadensersatzfall müssen Sie beweisen, dass die Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren steht. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie z.B. vorher einen Termin beim TÜV vereinbaren oder sich bei der Werkstatt ankündigen.

Notwendige Unterlagen:
-Versicherungsdeckungskarte
-Fahrzeugbrief
-ungestempeltes Kennzeichen


Rechtliche Grundlagen:

§23 Abs. 4 Satz 7 StVZO

 

Hört sich doch sehr amtlich an, oder?

 

Quelle:

http://db.flensburg.de/buergerinfo/public/produkt_detail.cfm?Produkt_ID=189

Grüße,

 

Joe

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Ich habe nichts anderes gesagt, als was auch im Gesetzestext steht. Aber ihr glaubt doch nicht allen ernstes, dass, wenn du mit nem stillgelegten Fahrzeug zum TÜV oder STVA fährst, damit auf dem Weg einen Unfall baust und deine Doppelkarte vorzeigst, deine Versicherung alles bezahlt weil du ne doppelkarte hast?

 

Das würd ja dann jeder machen und wenn man angehalten wird einfach die Doppelkarte zeigen und sagen man ist auf dem weg vom abstellplatz zur Zulassungsstelle.

 

Naja, und wenn man mal nen crash verursacht, einfach zur versicherung gehen, die Versicherung für den einen Tag bezahlen, und dann übernehemn die sofort den Schaden!8-/ :klatsch:

 

Tolle Logik!

 

Und @ Schumuckl:Infos sind vom STVA und von meiner Versicherung! Bei weiteren Kleinkrämereien siehe Gesetzestext!

Tun Sie es!

 

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Ich zitier mich:

 

 

Halten Sie daher Rücksprache mit Ihrer Versicherung und führen Sie eine vollständig ausgefüllte Versicherungsdeckungskarte mit sich.

Die Kennzeichen müssen, auch wenn ungestempelt, am Fahrzeug in der vorgeschriebenen Weise angebracht sein.

Führen Sie alle Fahrzeugpapiere mit sich.

Im Schadensersatzfall müssen Sie beweisen, dass die Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren steht.

 

 

Im Schadensfall beweisen, daß heißt das man mit der Versicherung vorher Rücksprache hält - aber ist das dann ein Beweis?

 

Ich erinnere mich 8-/ da mußte man das Datum auf die Doppelkarte eintragen bevor man fährt - ham wir auch nie gemacht dann gabs Mecker von der Zula-Stelle, aber da waren wir ja schon dort.

 

Ich fahr ja auch nich Tagelang ohne Stempel im Nummernschild rum. Wegen 3 Euro Versicherung gespart. Schwachsinn.

Grüße,

 

Joe

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Achja B3St, du hattest natürlich Recht, die Versicherung läuft bis 24:00 Uhr.

Egal um welche Uhrzeit du abmeldest.

Grüße,

 

Joe

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