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... und Grüße von nebenan.
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Das ist richtig, abgesehen davon, dass es sich nicht um ein Parkverbot, sondern um ein Halteverbot handelt. Du musst die Informationen der zweiten Beschilderung in ihrer Gesamtheit aufnehmen. Sie besagt, dass ab dem 25.01.10 ab hier (deshalb der einseitige Pfeil) Halteverbot sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Seitenstreifen gilt. Würde der Pfeil in beide Richtungen zeigen, würde auch schon vor dem Schild das Halteverbot auf dem Seitenstreifen gelten. Und das ist offenbar nicht gewollt. Die Tatsache, dass der Pfeil in eine Richtung zeigt, heißt nicht zwangsläufig, dass davor nicht eine anders gelagerte Halteverbotszone gilt. Und so ist es ja auch, nämlich die ohne Erweiterung auf den Seitenstreifen. Fakt ist also, dass Du in dieser ersten Zone des Halteverbots gestanden hast. Das läßt sich nicht wegdiskutieren. Du hast das Schild zu Beginn der Straße übersehen, wie Du glaubhaft schreibst. Es ist also da. Um das Knöllchen kommst Du nicht herum. Nimm´s hin und rechne es auf die vielen Male um, bei denen Du nicht erwischt worden bist.
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Klare Rechtslage: das erste Schild (Zeichen 283) verbietet das Halten auf der Fahrbahn. Das zweite erweitert das Halteverbot ab hier in Pfeilrichtung auch auf den zur Fahrbahn gehörenden Seitenstreifen, und zwar ab dem 25.01.2010. Diese Erweiterung diente vermutlich dazu, nach diesem Termin die Container aufstellen zu können. Den Widerspruch schätze ich als völlig zwecklos ein. Er belastet nur unnötig unsere Justiz und kostet Dich Bearbeitungsgebühren, auch bei späterer Rücknahme des Widerspruchs.
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Wieso? Ist Freitag, der 13.? Tut mir jedenfalls auch leid für Deinen Taunus.
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Ich verstehe schon, dass man geneigt ist, im Zweifel eine Entscheidung zugunsten einer Familie zu treffen. Das ist immer so ein Bauchgefühl. Aber rechtlich sehe ich Dich da schon in der schwächeren Position (ich hoffe, Dein Mieter fährt keinen E30 und liest hier mit). Die Art der Umlage muss im Mietvertrag festgehalten sein. Und wenn Du Kinder mit einem besonderen Schlüssel berechnen willst, gehört das in die Mietverträge aller Hausparteien, auch der kinderlosen. Wenn das bei Abschluss des Mietvertrages unterschrieben wird, ist die Sache rund. Aber Du kannst nicht einseitig in einen laufenden Vertrag eingreifen und Gewichtungen verändern. Die Millimeterpisserei wird Dein Mieter genau anders herum sehen. Einen Rechtsstreit wirst Du nach meiner Einschätzung verlieren. Läßt sich das vielleicht bei einem Glas Bier klären?
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Den massgebenden Gesetzestext hierzu findest Du im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), einmal in §556 (Vereinbarungen über Betriebskosten), in §556a (Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten) sowie in der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003. Eine Differenzierung der Personen nach ihrem Alter erfolgt hier nicht. Im Grunde steht hier nur die Forderung des Staates nach einer weitgehend gerechten Aufteilung der Kosten. Die Art und Weise bleibt den Vertragsparteien überlassen. Weder aus meiner Zeit als Mieter noch jetzt als Vermieter kenne ich eine Berücksichtigung des Alters der Bewohner. Ich halte es auch nicht für sinnvoll. Denn Kinder sind nach meiner Einschätzung genauso verbrauchsintensiv wie ein Erwachsener (baden / duschen), haben in den ersten Jahren vielleicht sogar einen erhöhten Bedarf (mehr Wäsche, mehr Abfall durch "Sonderernährung" und Pampers). Eine Feinabstufung, die alle Beteiligten - und damit meine ich auch die Mietparteien ohne Kinder - gerecht finden, wirst Du nicht finden. Da greift nur die pauschale Kopfzahl.
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Was darf man mit gelben Kennzeichen / Kurzzeitkennzeichen?
jj.77 antwortete auf MarcHH's Thema in Verkehr & Recht
Das wäre eine Doppelzulassung, die ist nicht möglich. Wie Martin7980 oben schon zitiert hat, bezieht sich der §16, also die Vergabe der Kurzzeitkennzeichen, nur auf Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind. Und ich stimme Martin zu, dass die Rechtslage eindeutig ist. Alles andere, was hier an Nutzungsmöglichkeiten angeführt wird, sind nur Versuche einer Ausrede. Manche lassen sich nicht widerlegen, wodurch der Mißbrauch zwar straffrei bleibt, aber nicht rechtmäßig wird. Andere wie verkehrsgefährdende Umbauten sind eindeutige Verstösse. Dazwischen gibt einen grossen Graubereich, der dann immer wieder von Gerichten entschieden wird. Auf der wirklich sicheren Seite (strafrechtlich bzw. versicherungsrechtlich) ist man nur, wenn man sich an den Gesetzestext hält und keine eigenen Interpretationen versucht. -
Wenn ich mal 85 bin, möchte ich gerne noch selbst über mein Eigentum bestimmen. Und ich fände es nicht gut, wenn mein Enkel irgendwo nach Tipps fragt und sie auch bekommt, wie er mich hintergehen kann. Egal, dass es sich "nur" um eine Tanne auf einem Risengrundstück handelt. Das ist die Sache mit dem kleinen Finger und der ganzen Hand. Denk(t) mal über Anstand und Respekt nach.
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Der arme 318i Automatik meiner Frau wird fast nur auf Kurzstrecke bewegt, selten mal mehr als 5 km am Stück, ca. 4000 km im Jahr, und liegt deshalb im Schnitt bei 14 l / 100 km. Das halte ich unter diesen ungünstigen Umständen für nachvollziehbar und denke, dass 12 l / 100 km im Normalbetrieb okay sind.
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So sah unsere Straße vor zwei Jahren auch aus, fast 6 Wochen lang. Danach kam die Rechnung der Stadt: knapp 11.000 Euro Anliegerkosten für 25 m Straßenfront. Dagegen kann man sich nicht wehren. Ja, ich weiß: , mußte aber mal raus.
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Wie gegen einen bevorstehenden Betrug vorgehen ?
jj.77 antwortete auf choppa's Thema in Verkehr & Recht
@Martin7980 Nach wie vor denke ich, dass der Versuch am fehlenden tatsächlichen Käufer scheitert und deshalb noch keine Straftat vorliegt. Wenn Du das anders siehst, hast Du ja jetzt eine Aufgabe (163 StPO). -
Wie gegen einen bevorstehenden Betrug vorgehen ?
jj.77 antwortete auf choppa's Thema in Verkehr & Recht
@Sepp: nach DEM Text braucht Deine Signatur ein Update. -
Wie gegen einen bevorstehenden Betrug vorgehen ?
jj.77 antwortete auf choppa's Thema in Verkehr & Recht
Warum nicht, habe ich oben ausgeführt. -
Wie gegen einen bevorstehenden Betrug vorgehen ?
jj.77 antwortete auf choppa's Thema in Verkehr & Recht
Vorbereitung: Tacho zurückdrehen Auto allgemein anbieten (Platz, Internet) Versuch: einem konkreten Menschen den Kaufvertrag mit bewußt falschen Daten zur Unterschrift vorlegen Vollendung: Geld kassiert --> Käufer tatsächlich geschädigt Aber ich glaube, es gibt gleich Mecker, wir werden offtopic -
Wie gegen einen bevorstehenden Betrug vorgehen ?
jj.77 antwortete auf choppa's Thema in Verkehr & Recht
Der Versuch setzt einen konkreten Geschädigten voraus. Den gibt es noch nicht. Hier das ist nur eine Vorbereitungshandlung. Oben habe ich mehr dazu ausgeführt. -
Wie gegen einen bevorstehenden Betrug vorgehen ?
jj.77 antwortete auf choppa's Thema in Verkehr & Recht
Nein, ist nicht erfüllt. Die Handlung, also das Runterdrehen, muss der Täuschung im Rechtsverkehr dienen. Ob diese Täuschungsabsicht vorliegt, weisst Du erst, wenn der Käufer über den tatsächlichen km-Stand im Unklaren gelassen wurde. Das kannst Du im jetztigen Stadium nicht nachweisen. Das geht erst mit Vorliegen des schriftlichen oder nachweisbaren mündlichen Kaufvertrages. Im übrigen geht die Urkundenfälschung im höherwertigen Delikt des Betruges auf. -
Wie gegen einen bevorstehenden Betrug vorgehen ?
jj.77 antwortete auf choppa's Thema in Verkehr & Recht
Ich kann verstehen, dass sich Dir die Nackenhaare hochstellen und dass Du das Bedürfnis hast, etwas zu unternehmen, auch wenn Dein Bruder aus der Haftung ist. Das ist aber tatsächlich nicht so einfach. Größere „seriöse“ Autohäuser nehmen oft Fahrzeuge in Zahlung, obwohl sie vom Alter oder Preisgefüge her nicht mehr ins eigene Angebot passen. Solche Fahrzeuge werden oft „im Block“ zu einem Gesamtpreis an andere Händler verkauft. Meist sind das feste Dauerabnehmer. Geschäfte unter Händlern finden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung statt. Insofern ist eine gewisse Nachlässigkeit beim Ausfüllen des Ankaufsvertrages (den es ohnehin oft gar nicht gibt) an der Tagesordnung und kein Indiz für die Absicht, etwas zu verschleiern. Ein Auto mit zurückgedrehtem Tacho anzubieten, stellt noch keinen Straftatbestand dar. Wie in den Beiträgen oben schon erwähnt, könnten die tatsächlichen Verhältnisse ja im Vertrag noch angegeben werden. In der Praxis sind da natürlich deutliche Zweifel angebracht. Der §263 StGB, der sich mit dem Betrug befasst, verlangt als Tatbestandsmerkmal die Vermögensschädigung. Er stellt zwar auch den Versuch unter Strafe, aber selbst der ist hier nicht gegeben, weil es noch keinen Geschädigten gibt. Den gäbe es erst, wenn ein tatsächlicher Interessent kurz vor Unterzeichnung des Kaufvertrages die Manipulation feststellt oder von Dritten davon erfährt und die Übereignung abbricht. Der Betrug wäre versucht, aber nicht vollendet. Das reine Angebot kann höchstens als Vorbereitungshandlung bewertet werden, und die ist noch straffrei. Somit konnte die Polizei keine Anzeige aufnehmen. Die Beamten werden die Unterlagen kopiert haben, um hin und wieder mal über die Fahrgestellnummer zu überprüfen, ob das Auto einen neuen Besitzer hat. Der könnte dann kontaktiert werden. Die Idee, dass die Polizei „undercover“ mit dem Anbieter in Kaufverhandlungen eintritt, liegt zwar nah, scheitert aber an der Rechtmäßigkeit. Der Einsatz verdeckter Ermittler, und nichts anderes wäre es hier, setzt Straftaten von anderer Qualität voraus und muss vom Richter angeordnet werden. In unserem Rechtsstaat geht das nicht mal einfach so. Denn die Polizei würde den Verkäufer erst zu einer Straftat anstiften, nämlich dem Betrug oder zumindest dem Versuch dazu. Im Gerichtsverfahren würde der Händler freigesprochen, der Polizist verurteilt. Schwierige Situation, eine zufrieden stellende Lösung habe ich nicht. Ich denke, es bleibt nur, den Tipp von Mr.Tom_DE mit dem Zettel im Handschufach zu befolgen. Falls es jemand gern Gesetzestexte liest: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html -
Die Anzeige wird sich nicht auf den TÜV beziehen, sondern auf Rückleuchten und Fahrwerk. Wenn die Polizisten Zweifel hatten, dass Du in der letzten Woche vor Ablauf der 24 Monate TÜV den Wagen tatsächlich vorführt, und Du den Eindruck vermittelt hast, lieber zu überziehen, ist es schon angebracht, auch den TÜV auf die Mängelkarte zu schreiben - sanktionsfrei. Beide Fristen haben ja gleichzeitig geendet (01. März). Du hast dadurch keinen Nachteil, und die Polizei hat die Gewähr, dass die TÜV-Vorführung durch das Straßenverkehrsamt überwacht wird. Wenn Du das Auto ohnehin abmeldest, brauchst Du die Mängel nicht mehr beheben. Allerdings darfst Du dann auch nicht mehr damit fahren. Gebe bei der Stillegung einfach die Mängelkarte mit ab. Eine Wiederzulassung ist ja nur mit frischem TÜV möglich, was die Beseitigung der Mängel beinhaltet.
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1975 habe ich mein zweites Auto gekauft, einen Rekord D. Der hatte zufällig das Kennzeichen SG-JJ 77. Diese Kombination fand und finde ich sehr interessant, weil J und 7 sehr ähnlich und doch verschieden sind - Haken unten / Haken oben, einmal rund und einmal eckig.
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Herzlich willkommen auch aus Haan. Eure Konstellation kommt mir bekannt vor: meine Frau fährt den E30, ich nur die alten Hecktriebler-Opels. :opel:
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Vielen Dank für Euren freundlichen Empfang. Habe schon die ersten Hilfen hier bekommen. Beim Googlen nach "E30" und "Forum" bin ich auf mehrere gestossen und inzwischen sicher, beim richtigen gelandet zu sein. Ist ja nicht immer so. Also, man liest sich ...
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Danke, Männer. Macht Euch keine weiteren Gedanken. Ich schütte morgen den fehlenden halben Liter nach und gucke demnächst mal beim Schrotti, ob er einen etwas kürzeren Meßstab hat. Bin jedenfalls schlauer und beruhigt.
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Danke für den Tipp mit dem ETK. Das ist ja mal ´ne geile Seite. Allerdings weiss ich jetzt nur, dass der Ölmeßstab 28 g wiegen muss. Ich werde meinen mal auf die Briefwaage legen, schätze ihn aber schwerer ein. Dann weiss ich ja, ob er zu lang oder zu kurz ist.
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Heute habe ich einen Ölwechsel am Auto meiner Frau gemacht (E30, 318i). Bei der Kontrolle vorher hatte ich mich schon gewundert, dass der Ölstand 5 bis 7 mm über max. war. Da ich die notwendige Füllmenge nicht kenne, habe ich anschliessend beim Einfüllen mehrfach kontrolliert, um nicht zuviel reinzugiessen. Bei ca. 3,7 l war dann die Maximalmarke erreicht. Das halte ich eigentlich für zu wenig, zumal ich jetzt im "Nice2Know"-Bereich eine Angabe von 4,00 bis 4,25 l gelesen habe. Mein Verdacht ist nun, dass der vorhandene Ölmeßstab etwas zu lang ist und somit zu weit eintaucht. Und nach dem Lesen der Angabe "4,24 / 4,00 - mit/ohne Filterwechsel" frage ich mich, warum da ein Unterschied sein soll. Der Filter sitzt doch oben, so dass dessen Gehäuse beim Ölablassen auch leerläuft.
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Der BMW meiner Frau (E30, 318i Automatik aus 06/90) hat Schwierigkeiten mit dem Leerlauf, deren Ursache ich nicht ergründen kann. Beim Gaswegnehmen (Ampel, aber auch beim Abbiegen ohne Stehenzubleiben) geht der Motor aus, läßt sich aber sofort wieder starten. Dann dreht er im Leerlauf etwas unruhig bei ca. 500 U/min. Wenn ich bei laufendem Motor den Stecker vom Leerlaufregler abziehe, stabilisiert sich der Leerlauf nach kurzem Schütteln bei angenehmen 700 bis 750 U/min. Auch im Fahrbetrieb geht der Motor nicht aus. Befestige ich den Stecker wieder am Leerlaufregler, stellen sich die obigen Symptome wieder ein. Offenbar ist der Leerlaufregler überflüssig, sogar störend. Im Grunde kann das mit dem abgezogenen Kabel so bleiben, aber mich interessiert schon, was da nicht stimmt und wie die Funktion der Leerlaufreglers offenbar "überbrückt" wird. Vielleicht reicht einem Fachmann ja schon die Beschreibung bis hierher. Sollte mehr Hintergrundinformation notwendig sein, hole ich mal aus: der Wagen ist im Oktober 2006 bei km-Stand 120.000 stillgelegt und in die Garage gestellt worden, weil meine Frau ein E30 Cabrio bekommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt lief er einwandfrei. Im Oktober 2008 haben wir uns entschlossen, ihn zu verkaufen. Während die komplett entleerte Batterie am Ladegerät hing, habe ich einen Kaltlaufregler von Twintec eingebaut. Erst nach langem Orgeln sprang er dann mit voller Batterie an, mußte aber immer über 2000 U/min gehalten werden. Darunter ging er schlagartig aus. Je wärmer der Motor wurde, umso weiter konnte ich die Drehzahl abfallen lassen. Ein stabiler Leerlauf war aber nicht machbar. Daraufhin habe ich einen gebrauchten Leerlaufregler montiert, der aber keine Besserung brachte. Erst im Mai 2009 bin ich dann dazu gekommen, den BMW aufzuladen und zu einer Werkstatt zubringen mit dem Auftrag, den Leerlauf zu regeln und das Auto zwei Jahre TÜV-frei zu machen. Beides hat funktioniert, ich habe das Auto wieder nach Hause geholt. Schon ein paar Tage später sprang er dann gar nicht mehr an. Ich stellte fest, dass kein Sprit ankam, weil die Benzinpumpe nicht arbeitete. Nach deren Austausch kam der Motor mit der ersten Schlüsselumdrehung und hatte auch einigermassen Leerlauf. Jedoch konnte ich nur vorsichtig Gas geben, sonst verschluckte sich der Motor und ging aus. Der Werkstattschrauber sagte, dass damals ein Schlauch falsche Luft gezogen hätte. Den hätte er mangels Ersatz nicht wechseln können. Der Motor sei aber auch so gelaufen. Den angeblichen Riss im Schlauch haben wir dann beide nicht mehr finden können. Nachdem das Cabrio inzwischen wieder verkauft ist und meine Frau ihren "alten" 3er wieder haben wollte, haben wir ihn nun vorgestern wieder angemeldet. Er läuft auch schön, nur eben mit den ganz oben beschriebenen Leerlaufmacken. Der Kreis meiner Verdächtigen: Leerlaufregler, Kaltlaufregler, Falschluft, Schubabschaltung. Hat jemand eine Idee? Wie ich in der Vorstellung ja schon gebeichtet habe, komme ich aus der Alt-Opel-Ecke. Deshalb fällt mir noch ein, dass ältere Automatik-Opel eine Leerlaufanhebung haben, damit sie sich nicht verschlucken. Gibt es das bei BMW auch und wenn ja, wo finde ich sie? Gruss aus Haan Joachim