§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung -------------------------------------------------------------------------- Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit. Kann daraus allerdings nicht entnehmen, daß ein Freund der belesen ist, mir sein Wissen "verbotenerweise" weitergibt.