den Straftatbestand des § 187 StGB erfüllt § 187 Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer den nach § 187 erforderlichen "Drittbezug" verbirgt und lediglich eine den Betroffenen kompromentierende Sachlage schafft, kann sich allenfalls nach § 185 StGB ( Beleidigung) stafbar machen, begeht aber keine Verleumdung. Zusätzlich müsste der "Täter" wider besseren Wissens handeln, dh die Unwahrheit der behaupteten Tatsache sicher kennen. Diesbezüglich ist zumindest direkter Vorsatz erforderlich. Bei den anderen im § 187 aufgeführten Tatbestandsmerkmalen genügt bedingter Vorsatz. Genau hier liegt das Problem, da im Endeffekt Aussage gegen Aussage steht und keiner wirkliche Beweise für sein Verschulden bzw. Nicht- Verschulden hervorbringen kann. Und bloße Beleidigungen, welche ebenfalls nur auf Strafantrag verfolgt werden, gibt es ja in Deutschland zu Hauf und führen selten zu dem erhofften Ergebnis. In dem Sinne, vertragt euch wieder und lasst`s sein MfG:-UU