Ich glaube Du irrst... • BGH- \"Ebay-Urteil\" zum Widerrufsrecht vom 03.11.2004Mit Urteil vom 03.11.2004 hat der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Auktionen im Internet (ebay u.a.) ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB zur Anwendung kommen kann (BGH, Urteil vom 3. November 2004 ‑ VIII ZR 375/03 ‑). Dies setzt voraus, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer etwas ersteigert hat. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher bei einem gewerblchen Schmuckhändler ein Diamantenarmband ersteigert, dann aber den Vertrag widerrufen. Bereits in den Vorinstanzen hatte der Verbraucher Recht bekommen. Nach dem Fernabsatzrecht sind gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB nicht vom Widerrufsrecht umfaßt. Damit sind aber nur Versteigerungen erfaßt, bei denen der Vertrag durch Zuschlag zustande kommt, was nach dem BGH bei Internetauktionen nicht der Fall ist. Das Urteil kommt für die Fachwelt nicht überraschend, nachdem bereits mehrfach Abmahnungen gegen Online-Auktionatoren ausgesprochen wurden, bei denen die fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht gerügt wurde. Allerdings läßt sich darüber streiten, ob der Gesetzgeber ursprünglich bewußt nur Auktionen nach § 156 BGB vom Widerrufsrecht ausnehmen wollte, die Gesetzgebungsmotive sagen nichts darüber aus. Die Fernabsatzrichtlinie, die durch das frühere Fernabsatzgesetz umgesetzt wurde, hat allgemein alle Versteigerungen wegen ihres aleatorischen Elements vom Widerrufsrecht ausgenommen. Im übrigen war zum Zeitpunkt der beginnenden Umsetzung der Richtlinie noch nicht geklärt, ob Internetauktionen unter § 156 BGB fallen. Als Verbraucher kann ich daher künftig "Ebay-Verträge" widerrufen, wenn von einem Unternehmer etwas ersteigert wurde. Zu beachten sind aber die Ausnahmen vom Widerrufsrecht in bestimmten anderen Fällen sowie das Problem der Identifikation des Unternehmers. Für Unternehmer stellt sich verstärkt das Risiko der Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts bei Online-Auktionen mit allen dazugehörigen rechtlichen Risiken. Siehe Näheres zu diesem und anderen Auktionsthemen sowie zu den aktuellen Änderungen des Fernabsatzrechts am 05. November (Novelle und Einbeziehung der Finanzdienstleistungen) unter fernabsatzrecht.de sowie in unserem Kommentar Wilmer/Hahn Fernabsatzrecht, erschienen im Hüthig-Verlag Prof. Dr. Thomas Wilmer