Mit dem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen K- Fabrikat BMW wurde am 05.04.2010 um/von 12.58 - 13.23 Uhr in Köln-14C Deutz / Helenenwallstr. vor SCHOTTERPARKPLATZ folgende Ordnungswidrigkeit begangen : Sie parkten im Halteverbot (Zeichen 283) und behinderten dadurch Andere. FLIESSENDER VERKEHR §41 Abs. l iVm Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 52.1 BKat; § 19 OWig Zahlen Sie innerhalb einer Woche 25,00 € und der Herrgott wird Ihnen vergeben. Das hier wird meinen Einspruch wohl zwecklos machen, aber da es ja mittlerweile per E-Mail geht frage ich doch mal wegen der "unklaren" Beschilderung nach ;) -> Temporäre Haltverbote [Bearbeiten] Bestimmte Umstände können ein Haltverbot erfordern, zum Beispiel wenn auf öffentlichem Verkehrsgrund Nutzungen stattfinden, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (vergleiche Sondernutzung). Anlässe hierfür sind Veranstaltungen, Filmaufnahmen, Umzüge, Reinigungs- und Bauarbeiten usw. Hierfür genehmigt die Straßenverkehrsbehörde auf Antrag kostenpflichtig und nach Interessenabwägung sowie rechtlicher Prüfung ein zeitlich befristetes Haltverbot (der Bereich wird als Bedarfshaltverbotszone bezeichnet). Dieses muss vier Tage vor dessen Inkrafttreten durch Aufstellung von entsprechenden Verkehrszeichen (in aller Regel das Zeichen 283 mit Zusatzschild, z. B. Zusatzzeichen 1042-34, ggf. auch noch Zusatzzeichen 1052-37 zusätzlich für den Seitenstreifen) den Verkehrsteilnehmern bekannt gegeben werden (BGH-Rechtsprechung).