Hey TYP, also mal ab, dass ich bereits verschiedene Aussagen von dir gelesen habe, wo ich mich letztendlich fragte, was nun stimmt ist es hier so, dass wenn nicht ausnahmslos der Hinweis Gebraucht in einer Quittung oder ähnliches auftaucht, er das zurückgeben kann. Es ist zwar ein Privatgeschäft, für das der Verkäufer aber lt. BGB haftet im Rahmen bestimmter Grundsätze. Einer davon ist, ohne das "Vergessen" bestimmter Mängel auf zuzählen einen Artikel zu verkaufen. Hat er also einen Zeugen, der beweisen kann, dass bei Ankunft dieses Teil so ist, wie er behauptet und du ihm vorher nichts schriftliches hast zukommen lassen, wo drin steht, dass das Ding gebraucht ist, nimm es lieber zurück. Wobei noch anzumerken wäre: Betrug ist eine strafrechtliche Angelegenheit ! D.h., dass die Staatsanwaltschaft tätig werden muss ! Da gibt es nichts in Richtung Vergleich oder so. Wobei das von seiner Seite auch nett überzogen ist, es sei denn, du bist ihm total blöde gekommen !