Will der unschuldige Autofahrer sein Fahrzeug aber gerne weiter fahren, muß die gegnerische Haftpflichtversicherung auch dann die Reparatur zahlen, wenn sie um 30 Prozent höher liegt als der Wiederbeschaffungswert. Beispiel: Beim Fahrzeugwert von 5000 Euro sind Reparaturkosten bis 6500 Euro erstattungsfähig, wenn eine fachgerechte Instandsetzung nachgewiesen wird. Was aber gilt, wenn der Geschädigte auf Basis eines Gutachtens fiktiv abrechnen will und das 1,3fache des Wiederbeschaffungswerts als Reparaturkosten verlangt? Ein solcher Fall landete vor dem Bundesgerichtshof. Und der BGH (Az. VI ZR 172/2004) entschied, daß die Versicherung nicht in jedem Fall die 130-Prozent-Klausel anerkennen muß. Das gilt zum Beispiel, wenn der geschädigte Autofahrer nur eine Teilreparatur durchführt oder selbst repariert. Reparaturkosten gibt es dann nur, wenn diese nachgewiesen werden können (Werkstatt-Rechnung). Andernfalls ist die Höhe des Anspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Als Aufwand gilt juristisch die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Beispiel: Fahrzeugwert 5000 Euro, fiktive Reparaturkosten 6500 Euro bei einem Restwert von 3000 Euro gibt nicht volle Reparaturkosten gemäß 130-Prozent-Klausel, sondern nur 2000 Euro Wiederbeschaffungsaufwand. Zusammen mit dem Restwert von 3000 Euro könnte der geschädigte Autofahrer für 5000 Euro ein vergleichbares Auto kaufen.