Servus, heute hat mich mein Vermieter angesprochen das er ggf. zwei seiner Wohnungen verkaufen möchte. Eine davon wäre meine, in der ich seit 13 Jahre zur Miete wohne. Es handelt sich um ein Haus mit 4 Wohnungen. Wohnung Nummer 1 bewohnt der Hauseigentümer selber, Wohnung Nummer 2 steht seit einigen Jahren leer und in Wohnung Nummer 3 wohne ich seit ca. 13 Jahren. Wohnung Nummer 4 gehört seinem Bruder und ist vermietet. Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Sperrfrist, bevor man wegen Eigenbedarf gekündigt werden darf. Diese beträgt mind. 3 Jahre und kann je nach örtlicher Begebenheit noch deutlich nach oben gehen. Hier mal der Text dazu: Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, besteht für den Mieter ein erhöhtes Kündigungsrisiko. Wie die oben beschriebenen Beispiele zeigen, möchten viele Wohnungskäufer auch ihre neuerworbene Wohnung bewohnen. Sie machen dann Eigenbedarf geltend. Doch bei der Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Der Erwerber der Wohnung (also der neue Vermieter) muss eine so genannte Kündigungssperrfrist einhalten, die mindestens drei Jahre beträgt. Ein Käufer einer Eigentumswohnung kann dem Mieter der Wohnung damit erst nach drei Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen. Diese Sperrfrist gilt nicht, wenn die Wohnung bereits bei Einzug des Mieters eine Eigentumswohnung war. Jetzt zu meiner Frage: es geht um diesen Satz --> Diese Sperrfrist gilt nicht, wenn die Wohnung bereits bei Einzug des Mieters eine Eigentumswohnung war. Wie muss man das jetzt verstehen? Ist nicht jede Wohnung irgendwie eine Eigentumswohnung?