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Verkauftes Auto wird nicht abgeholt und bezahlt!


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Hallo,

wie oben schon steht - hab nen Auto verkauft (Vertrag unterschrieben und verschickt) und warte seit 6 Wochen auf die Abholung und Bezahlung.

Ohne Vertrag wäre es egal und ich könnte es einem anderen verkaufen, aber wie ist es mit gültigem Kaufvertrag? Hab leider keine Abholfrist reingeschrieben ...

Muß ich jetzt bis Weihnachten oder so warten? Brauche Platz und Geld für mein Touringautomatisierungsprojekt!

Könnte :kotz::kotz::kotz:

MfG

Gert

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Hatte ähmliches erlebt. Fahrzeug in der Bucht verkauft.Wurde nicht abgeholt.In der Auktion hatte ich rein geschrieben das, dass Fahrzeug innerhalb 7 Tage abgeholt und bar bezahlt werden müsse. Die Zeit verstrich.Nach den 7 Tage nochmal 7 Tage gegeben zur Abholung.Das ganze is dann so weiter gelaufen das ich das Fahrzeug nochmal verkauft habe und den Differenzbetrag + Kosten für Stellplatz einklage.

Dies geschah alles unter Rechtlichem Beistand.

Da der Käufer in der Bucht mit seinem Höchstgebot einen gültigen Kaufvertrag ein geht sollte das bei dir ählich wenn nicht sogar genauso ablaufen können.;-)

 

Gruss

Julian

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Grüß dich. Du musst nun eine Frist zur Zahlung setzen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW. Die Frist sollte angemessen sein (ca. 7-10 Tage). Danach hast du den Verzug des Schuldners begründet.

Sollte innerhalb der Frist keine Zahlung erfolgen, bestehen mehrere Möglichkeiten. Ich würde sodann vom Kaufvertrag zurücktreten wollen. Natürlich kannst du auch Schadensersatz geltend machen.

 

Da du in Bad Dürkheim wohnst, kannst du mich nach erfolgloser Fristsetzung gerne nochmals kontaktieren.

 

Gruß,

 

Sven

 

p.s.: Hattest du ein Cabrio verkauft?

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Schick´ der Tranfunzel ein Schreiben und fordere ihn auf, bis in 14 Tagen (gängige Frist bei Verbraucherangelegenheiten!) seinen Teil des Vertrages zu erfüllen. Keine kürzere Frist setzen, empfiehlt sich nicht, wg. Postlaufzeit etc.!

 

Schreibe rein, dass du nach (fruchtlosem) Ablauf der Frist und weiterhin bestehender Nichterfüllung seinerseits unter Hinweis auf § 323(1) BGB vom Vertrag zurücktrittst.

 

Das Schreiben am besten mit Einschreiben und Rückschein zusenden, dann hast im Streitfall einen schriftlichen Nachweis!

 

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                                                                         Gruß aus Ravensburg

                                                                                       KAI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Einschreiben mit Rückschein ist sehr schlecht.

 

Wegen? Wenn ich den Rückschein habe, habe ich einen absolut eindeutigen Nachweis, dass ich

 

1. das Schreiben tatsächlich verschickt habe,

2. wer das Schreiben in Empfang genommen hat und

3. das Schreiben somit eindeutig in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt ist.

 

Ist ´ne ernste Frage jetzt, weil bei rechtlich relevanten Sachen verfahre ich persönlich immer so und auch im Geschäft hier wird das so praktiziert... Vor allem, wenn Verträge gekündigt werden... Schon allein aus Beweissicherungsgründen...

 

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                                                                         Gruß aus Ravensburg

                                                                                       KAI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Verträge per Post, also war es ohne Besichtigung? Das sind immer die besten, an solche Leute verkaufe ich garnichts. Hättest reinschreiben sollen binnen 7 Tagen Abholung.

[/center]

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Doch, der hatte es besichtigt (auf der Durchreise) und später dann zugesagt, sodaß ich den Vertrag gemacht habe. Machte alles nen seriösen Eindruck.

Fahrzeug war übrigens kein BMW.

Dann war er 14 Tage krank und danach war nichts mehr zu hören außer "nächste Woche" blabla ...

Hab noch angeboten, ne günstige Spedition zu suchen, aber wollte der nicht.

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naja, hat er denn überhaupt den vertrag unterschrieben? du schreibst ja hast einen hingeschickt.

 

hat er den unterschrieben zurückgeschickt? wenn nein, gibt es zeugen für die mündliche und verbindliche kaufbestätigung des käufers??

 

sonst sieht's eher schlecht aus denk ich... (aussage gegen aussage)

:freak:  "Und Du bist Pauker??????

Jo, erkennt man daran, dass ich morgens RECHT und nachmittags FREI habe" :freak::ironie:

Keine Garantie / Gewährleistung auf von mir geschriebenen Sinn / Unsinn!!

 

http://www.maxrev.de/fotostory-zum-buegel-kaefig-eigenbau-t215900.htm

 

Schaut doch mal auf meinem Youtube - Kanal vorbei:   wuddelcrew

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Einscheiben an sich ist schlecht. Ihr solltet möglichst immer eine Zustellung per Boten veranlassen oder eine persönliche Übergabe vollziehen. Als Zustellung gilt die Gelangung des Schreibens in den Machtbereich des Empfängers (typisch: Briefkasten).

 

Einschreiben ist schlecht, weil gerichtlich in Streit gestellt werden kann, welchen INHALT das Schreiben tatsächlich hatte. In diesem Fall muss man sodann nachweisen, zB durch Zeugen (Bote), welchen Text (Inhalt) das Schreiben tatsächlich hatte.

 

Einschreiben per Rückschein ist unabhängig von der zuvor genannten Problematik schlecht, weil es keine Pflicht gibt ein Einschreiben abzuholen. Wird der Empfänger also nicht angetroffen und ihm nur eine Nachricht des Einschreibens im Briefkasten hinterlassen; holt er es aber nicht ab -> kein Zugang des Schreibens.

 

Einwurfeinschreiben ist hier die bessere Alternative, da der Postbote das Schreiben in den Briefkasten einlegt und auf einer ZU (Zustellungsurkunde) vermerkt, wan der Einwurf erfolgt ist. Aber beachtet: Ihr habt auch hierdurch noch immer nicht den Inhalt des Schreibens unter Beweis gestellt.

 

Ach ja, dies ist natürlich keine Rechtsberatung gewesen, sonst müsste ich ja Gebühren verlangen.

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Einschreiben ist schlecht, weil gerichtlich in Streit gestellt werden kann, welchen INHALT das Schreiben tatsächlich hatte. In diesem Fall muss man sodann nachweisen, zB durch Zeugen (Bote), welchen Text (Inhalt) das Schreiben tatsächlich hatte.

 

Der Inhalt kann zunächst immer in Streit gestellt werden; da jedoch der "Gläubiger" in aller Regel eine Mehrfertigung des Schreibens in seinen Unterlagen hat sowie den gesamten Vorgang an sich, ist er somit in der Lage, im Streitfall schlüssig vorzutragen - eine Eigenschaft, die der dann Beklagte nicht inne hat. Der wird sich somit schwer tun, das Gegenteil zu beweisen, da es an einem substantiiertem Vortrag fehlt.

 

Einschreiben per Rückschein ist unabhängig von der zuvor genannten Problematik schlecht, weil es keine Pflicht gibt ein Einschreiben abzuholen. Wird der Empfänger also nicht angetroffen und ihm nur eine Nachricht des Einschreibens im Briefkasten hinterlassen; holt er es aber nicht ab -> kein Zugang des Schreibens.

 

Völlig korrekt, aber für diesen Fall kann man dann hergehen, und das Schreiben nochmals versenden, diesmal aber halt als Einwurfeinschreiben. Somit hat man im Falle des dann zunächst nicht abverlangten Einschreibens mit Rückschein sogar schon nochmals ein Argument mehr dafür, dass der "Gegner" nicht um eine Lösung bemüht ist - wie das dann ein Gericht beurteilt, ist dann natürlich wieder ´ne andere Sache...

 

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                                                                         Gruß aus Ravensburg

                                                                                       KAI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Kai, ich möchte jetzt keine Rechtsberatung übernehmen, aber die Beweislast hat eben gerade nicht der Schuldner. Der Gläubiger muss den Verzug nachweisen. Von daher ist es ausreichend, wenn der Schuldner vorträgt, er habe zB ein leeres Anschreiben erhalten. Er muss es nicht einmal vorlegen. Wenn du mir das nicht glaubst, darfst du gerne mal mit mir an Gericht kommen. Meine Gegner sind schon so manches Mal auf wahnwitzige Ideen bekommen, welches Schreiben Sie erhalten haben.

 

Und zwei Einschreiben schicken ist toll, aber sicherlich nicht der effizienteste Weg. Aber an sich bin ich mit dir d'accord.

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Cucumber, ich glaub´, wir müssen mal Erfahrungsaustausch betreiben :D . Ich denke, wir haben beide schon ziemlich viel erlebt, was so Streitereien angeht. Auf Gericht war ich von Berufs wegen schon oft, täglich erlebt man in dem Bereich Dinge, die glaubt man zunächst gar nicht...

 

Schlußendlich sehe ich es so, dass ein Rechtsgeschäft entweder reibungslos abläuft, oder einer der Vertragspartner muss rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Derjenige, der dabei im Recht ist, wird auch Recht bekommen. Er muss halt schauen, dass er genügend Beweise (Schreiben, Titel, etc. pp) vortragen kann, die seine Aussagen stützen. Entscheiden muss im schlimmsten Fall dann ohnehin ein Gericht. Je mehr man vorweisen kann und sein Anspruch substantiieren kann, umso bessere Karten hat man :meinung: - und auch Erfahrung!

 

Ob ich nun ein Einschreiben mit oder ohne Rückschein verschickt habe, ob der Antragsgegner das Schreiben wirklich erhalten hat oder nicht, ob er den Inhalt des Schreibens bestreitet oder nicht, das alles sind ín erster Linie Formalismen, letzten Endes kommt es immer drauf an, dass der, der im Recht ist, sein Recht beweisen muss.

 

Behaupten kann der "Gegner", was er will - doch kommt es zum Gericht, muss er alles beweisen, und zwar jede einzelne Aussage. Dies wird er in Ermangelung Tatsachen begründender Beweismittel nicht können.

 

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                                                                         Gruß aus Ravensburg

                                                                                       KAI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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wenn der inhalt zur kenntnis genommen werden soll, ein gerichtsvollzieher hinschicken. die gebühren sind etwas höher, aber er ist ein sicherer beweis. ja, die machen auch sowas, nicht nur kassieren. ;-)

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wenn der inhalt zur kenntnis genommen werden soll, ein gerichtsvollzieher hinschicken. die gebühren sind etwas höher, aber er ist ein sicherer beweis. ja, die machen auch sowas, nicht nur kassieren. ;-)

 

Moment mal - wenn er keinen Vertrag mit der Unterschrift des "Käufers" vorweisen kann ist kein Verkauf zustande gekommen...oder? Mündliche Absprachen hin und her...

 

Wenn ein Vertrag mit der Unterschrift des Käufers und Verkäufers vorliegt kannst Du den Käufer auf Abnahme verklagen...

 

Was Du ihm per Einschreiben geschickt hast ist somit eigentlich Wumpe - könnte ja auch sein Tages-Horoskop gewesen sein...:freak:

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@Kai: Können wir gerne machen. Bin RA. ;)

 

War mir fast klar :D

 

Viel Erfolg bei deiner Cabrio-Suche :daumen:

 

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                                                                         Gruß aus Ravensburg

                                                                                       KAI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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hat er den unterschrieben zurückgeschickt?

 

Wenn nicht ist auch egal, er hat ja schließlich einen mit der Unterschrift des VK. Und das zählt.

 

 

:frage::frage::frage:

 

also, wenn mir irgendein verkäufer einen unterschriebenen vertrag zuschickt hab ich automatisch einen sachgegenstand gekauft?

 

hmmm, dann schick ich jetzt mal ein paar verträge raus und klage darauf, dass meine sachen möglichst schnell abgeholt werden?:daumen:

:freak:  "Und Du bist Pauker??????

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Einschreiben mit Rückschein ist sehr schlecht. Wenn eine persönliche Übergabe nicht möglich, bitte per Einwurfeinschreiben.

 

Das ist genauso "schlecht" wie ein Einschreiben mit Rückschein. Gibt nur eine 100% sichere Möglichkeit der Zustellung. Ist zwar etwas Freaky aber egal, solltest du als RA eigentlich auch kennen :freak: .


Bearbeitet: von kai325ia

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Einschreiben mit Rückschein ist sehr schlecht.

 

Wegen? Wenn ich den Rückschein habe, habe ich einen absolut eindeutigen Nachweis, dass ich

 

1. das Schreiben tatsächlich verschickt habe,

 

Aber auch NUR darüber, mehr nicht.

 

2. wer das Schreiben in Empfang genommen hat und

 

bringt dich auch nicht viel weiter

 

3. das Schreiben somit eindeutig in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt ist.

 

siehe Punkt 2..

 

Ist ´ne ernste Frage jetzt, weil bei rechtlich relevanten Sachen verfahre ich persönlich immer so und auch im Geschäft hier wird das so praktiziert... Vor allem, wenn Verträge gekündigt werden... Schon allein aus Beweissicherungsgründen...

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