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Saisonkennzeichen und HU/AU


Timo_79
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Moin!

 

Mein Winterauto hat außerhalb der Saison (10-03) HU/AU gehabt also 06.2008.

Tüv hat er am 17.10.2008 neu bekommen, da ich ja auch erst im Oktober wieder fahren durfte.

 

Jetzt habe ich am 16.10.2008 eine Ordnungswidrigkeit wegen überziehen der HU/AU bekommen, jeweils 15€.

Ich war der Meinung wenn die HU/AU terminlich im Zeitraum liegt in dem das KFZ nicht zugelassen ist, habe ich einen Monat Frist um dies nachzuholen?! Oder muss ich nun während das KFZ abgemeldet ist zum Tüv?! Hat sich die Politesse vertan?!

 

Wie ist da die Sachlage?

In der Ruhe liegt die Kraft.

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Hmmmmm wo stand denn der Wagen??? Wenn er auf nem Privatgelände stand kann die Politesse eigentlich nix, sollte sie dich aber beim fahren ohne Tüv erwischt haben sieht es glaub ich schlechter aus. 4 Wochen frist hast du wenn du beim Tüv warst und nicht durch gekommen bist (soviel ich weiss). Wenn du gleich am 1.10 zum Tüv gefahren wärst wäre nix passiert und wenn du am 16. gefahren bist wirst du wohl die 30 latzen müssen.

Du musst ein bösartiger Verschwörer sein, wenn du hier das Gegenteil schön redest

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Der Wagen war/ist seit 01.10. wieder im Strassenverkehr, wo sie den Wagen entdeckt kann ich nicht sagen.

 

Hier gibt es doch einige Leute mit Saisonkennzeichen oder kennt jemand den Gesetzestext? Dann kann ich meine Beschwerde einreichen. Ich glaub kaum daß alle ihr Auto außerhalb der Saison zum Tüv trailern...

In der Ruhe liegt die Kraft.

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Ich habe Saisonkennzeichen an beiden Fahrzeugen und bin auch ohne Tüv wärend der Saison gefahren. Hätten se mich erwischt (Tüv lief 11/07 und ich fuhr bis 3/08) hätts auch ne Lampe gegeben. Leider hab ich keinen Gesetzestext dazu gefunden aber wer weiss ob noch jemand mehr dazu sagen kann.

Du musst ein bösartiger Verschwörer sein, wenn du hier das Gegenteil schön redest

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Hallo Timo,

 

wer auch immer die Ordnungswidrigkeit verhängt hat, kennt nicht die Rechtslage. Du hast nämlich völlig recht mit der 1-Monats-Frist nach Wiederinbetriebnahme.

 

Geregelt ist das Ganze in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), konkret in § 73, Anlage VIII, Ziffer 2.6:

 

"Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. [...] "

Den Volltext der StVZO findest Du hier: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvzo/gesamt.pdf

 

Mit einem Schreiben ans Ordnungsamt sollte die Sache eigentlich aus der Welt zu schaffen sein. Viel Erfolg dabei + viele Grüße aus Berlin

 

mices

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hab ich auch schon bei meinem wohnmobil gehabt. einach anhörungsbogen ausfüllen und du hörst davon nix mehr. eineige der freundlichen aufschreiber bekommen dass einfach nicht hin :-[

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Na ja die haben da bei den Fristen einiges geküzt oder gar ganz gestichen, so wie ich das verstanden habe giebt es nur eine aufschubsfrist von 4 Wochen, wenn man bei der ersten HU/AU kein neues papperl (Siegel) bekommen hat.

L.G. Holger

 

 

 

:smbmw: Einmal E30,immer E30 :smbmw:

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Das hat aber nichts damit zu tun, wenn die HU in die Abmeldezeit fällt.

 

Das BMW Cabrio ist eines jener sachlichen Transportmittel, das grundsätzlich offen, vollgetankt und mit dem Schlüssel im Zündschloß in der Garage stehen muß - für alle dringenden Fälle.

 

 

 

 

auto motor & sport 22/86

 

 

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... Geregelt ist das Ganze in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), konkret in § 73, Anlage VIII, Ziffer 2.6: ...

 

pssst ... es ist die "Anlage VIII zur StVZO in der Fassung der Änderung durch die 32. Verordnung zur Änderung der StrVZO vom 25. September 2008, Ziffer 2.6" ... ohne §73 ... ;-)

Opas Gangnam Style ... :klug:
... seit 4239
Tagen wieder im E30 unterwegs!

 

Haftungsausschulz: Ich habe keine Ahnung vom E30, von anderen Autos oder von überhaupt irgendwas und beherrsche die gängige Verkehrssprache nicht. Die oben vorgefundene Aneinanderreihung' von Bachstuben, Zahlen und/oder Zeichen geschah überraschend zufällig und war nicht beabsichtigt. Das Lesen der Beiträge, Verstehen von Inhalten und/oder Enträtseln von Zusammenhängen sowie Befolgen vermuteter Ratschläge erfolgt auf eigene Geh/Fahr. Eventuelle Spuren von Substanz und/oder Sinn stellen keine Beratungsleistung dar, begrünen somit keine Haftung und sind ebenso unbeaufsichtigt, wie sie sowieso jeder Grunzlage entbehren. Keine Klebkraft ebenso für Folgeschädel, Schädel aus Nebenleistungen und/oder ausgemopfte Gnurpsverwuddelung. Es gilt absurdistanisches Recht, jegliche Anwendung verallgemeinernder Geschlechtsbedingungen ist von vornherein so zwerglos wie von hintenrum; von den Seiten ebenfalls. Nachdruck - auch ausgezogenerweise - nur mit ausgedrückter Geh- und Nehmigung des Uhrhebärs.

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... Geregelt ist das Ganze in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), konkret in § 73, Anlage VIII, Ziffer 2.6: ...

 

pssst ... es ist die "Anlage VIII zur StVZO in der Fassung der Änderung durch die 32. Verordnung zur Änderung der StrVZO vom 25. September 2008, Ziffer 2.6" ... ohne §73 ... ;-)

 

:eek: Stimmt, danke für den Hinweis!

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... Geregelt ist das Ganze in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), konkret in § 73, Anlage VIII, Ziffer 2.6: ...

 

pssst ... es ist die "Anlage VIII zur StVZO in der Fassung der Änderung durch die 32. Verordnung zur Änderung der StrVZO vom 25. September 2008, Ziffer 2.6" ... ohne §73 ... ;-)

 

... Geregelt ist das Ganze in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), konkret in § 73, Anlage VIII, Ziffer 2.6: ...

 

pssst ... es ist die "Anlage VIII zur StVZO in der Fassung der Änderung durch die 32. Verordnung zur Änderung der StrVZO vom 25. September 2008, Ziffer 2.6" ... ohne §73 ... ;-)

 

:eek: Stimmt, danke für den Hinweis!

 

 

Ihr seid :freak::freak::freak::freak::freak::freak::freak: :heuldoch:

http://www.imgbox.de/users/pilly/sig2.png

 

[Heute 13:59] jannis320iM20: du weisst echt nichts, du nordische weichbirne :D

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  • 2 Wochen später...

Heute ist das Ergebnis gekommen:

Einstellungsmitteilung

Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 16.10.2008, KFZ-Kennzeichen KI-*****

Ihnen wurde vorgeworfen, folgende Owi begangen zu haben: Sie unterließen es, das KFZ, für das nach Nr. 2.1 der Anlage VIII (pkw) keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen HU vorzuführen. Der Termin (HU FÄLLIG 06.08) war um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten.

 

Sehr geehrter Herr ****,

hiermit wird mitgeteilt, dass das gegen Sie anhängige Verfahren mit AZ *****, eingestellt wird.

 

§ 47 Abs. 1 S. 2 OWiG

 

Im Auftrag

****

 

Zum Thema AU wurde noch folgendes erwähnt:

§ 47a Abs. 1, 7, § 69a StVZO; StVG; 218.1 BKat

 

 

http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_gehirnschnecke_skeptisch.gif

In der Ruhe liegt die Kraft.

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