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Gelbe Scheinwerfer legal ??


is-Woldo
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Das E-Prüfzeichen macht ja nur dann Sinn, wenn es sozusagen eine amtliche Bestätigung darstellt, das der SW geprüft wurde und somit die Sicherheit nach einer EU-weiten norm festgestellt wurde. Erfüllt der SW diese nicht, wäre ja kein Prüfzeichen drauf.

 

Wir sind uns sicher in folgenden Punkten einig:

 

1. die gelben SW haben von wem auch immer nach EU-Normen eine Zulassung für den E30 erhalten

2. Die damals erteilte E-Zulassung wurde bis heute nicht entzogen

 

Nationales recht sagt, gelbe SW in D nicht erlaubt. EU-Recht sagt, gelbe SW sind laut EU-Vorgaben noch zugelassen. Jetzt ist die Frage welches Recht höherwertig ist - nationales oder EU-Recht. Und wenn ich mir da so ziemlich alle Urteile des EuGH ansehe, wird zu über 90% nationales Recht durch EU-Vorgaben gebrochen. Es müssen noch nicht mal EU-Gesetze sein die nationales Recht brechen. Siehe EU-Füherrscheine, Warenhandelsverkehr oder Arbeitszeitenregelung und Bezahlung.

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Das E-Prüfzeichen macht ja nur dann Sinn, wenn es sozusagen eine amtliche Bestätigung darstellt, das der SW geprüft wurde und somit die Sicherheit nach einer EU-weiten norm festgestellt wurde. Erfüllt der SW diese nicht, wäre ja kein Prüfzeichen drauf.

 

Und noch einmal. Nicht EU-Weit. Sondern nach einer ECE-Richtlinie.

Und ja, er bestätigt das geprüft wurde. Trotzdem müssen die Anbaurichtlinien befolgt werden. Man darf sich ja auch nicht 12 Blinker vorne pro Seite ans Motorrad schrauben, nur weil alle geprüft wurden. Man muss schon noch die Anbaurichtlinien beachten, die die maximal und minimal zulässige Anzahl vorgeben.

 

 

Wir sind uns sicher in folgenden Punkten einig:

 

1. die gelben SW haben von wem auch immer nach EU-Normen eine Zulassung für den E30 erhalten

 

Nein, haben sie nicht.

Sie sind geprüft worden, ob Sie die Bedingungen erfüllen um an ein Fahrzeug angebaut zu werden. Und das tuen sie.

 

2. Die damals erteilte E-Zulassung wurde bis heute nicht entzogen

 

Sie haben keine Zulassung. Nur die Bestätigung, dass sie nach einheitlichen Vorgaben geprüft wurden.

 

Nationales recht sagt, gelbe SW in D nicht erlaubt.

 

Richtig

 

EU-Recht sagt, gelbe SW sind laut EU-Vorgaben noch zugelassen.

 

NEEEEEEIIIIIIINNNN

Zwei verschiedene Anbau-Richtlinien:

 

  1. 76/756/EWG erlaubt gelbes Licht grundsätzlich für alle EG-Typgenehmigten Autos. Der e30 ist aber nicht EG-Typgenehmigt, sondern nach nationalem Recht per ABE in Verkehr gebracht worden. Und da schränkt sie dann selber ein, dass, wenn ein Fahrzeug nicht alle Vorgaben für die EG-Typgenehmigung erfüllt, dann jeder Zulassungsstaat für sich selbst die Farbe festlegen darf.
  2. Die ECE R48 erlaubt nur weißes Licht in allen bisher hier bekannten Fassungen.

 

Jetzt ist die Frage welches Recht höherwertig ist - nationales oder EU-Recht.

 

Hüpfender Punkt: Ahnung von EU-Recht haben.

Hier gibt es kein höherwertig. Sondern nur hop oder top. Beides existiert parallel. ABER: Entweder erfülle ich ALLE Auflagen, die die EG vorgibt, oder ALLE Auflagen die national vorgegeben sind. Einen Mischmasch hieraus darf ich mir nicht bilden.

 

Beispiel: Begrenzungsleuchten (Standlicht nach vorne) beim KRAD. Zwar zulässig nach §51 StVZO aber nicht vorgeschrieben. Bei einer EG-Typgenehmigung hingegen MUSS mindestens eine (darf höchstens zwei) verbaut sein (2009/67/EG und ECE R53).

Tagfahrleuchten für KRÄDER sind seit kurzem erlaubt (auch in Deutschland dürfen KRÄDER nur mit Tagfahrlicht fahren und brauchen dann kein Abblendlicht mehr einzuschalten).

Und jetzt kommt es: Niemand hält jemanden davon ab ein nach ECE-R53-genehmigtes Tagfahrlicht an einem KRAD anzubauen, wenn das KRAD nach nationalem Recht in Verkehr gebracht worden ist. ABER: Wird Tagfahrlicht angebaut, MUSS auch mindestens ein Standlicht verbaut sein. Man kann sich nicht beim Tagfahrlicht auf die ECE berufen und beim Standlicht dann auf nationale Vorgaben. Die StVZO kennt kein Tagfahrlicht für Kräder.

 

Und wenn ich mir da so ziemlich alle Urteile des EuGH ansehe, wird zu über 90% nationales Recht durch EU-Vorgaben gebrochen. Es müssen noch nicht mal EU-Gesetze sein die nationales Recht brechen. Siehe EU-Füherrscheine, Warenhandelsverkehr oder Arbeitszeitenregelung und Bezahlung.

 

Was alles nichts mit bestehendem Zulassungsrecht für Kraftfahrzeuge zu tun hat.

Ich möchte aber jetzt hier keinen Exkurs in EU-Gesetzgebung schreiben. Das hat auch mit dem Thema nichts zu tun und dürfte auch mein momentanes aktuelles Wissen dazu hart auf die Probe stellen. Nur soviel:

Es gibt hier keine nationale Regelung die durch eine EU-Richtlinie oder EU-Verordnung gebrochen werden müsste. Die EG sagt ja, dass gelbes Licht erlaubt ist (wenn alle sonstigen Vorschriften der EU auch erfüllt werden --> beim e30 schier unmöglich).

 

Es darf beides parallel bestehen. Aber ich darf mir als Bürger nicht aus Beidem grade das rauspicken was mir am besten passt, sondern muss, wenn dann, eines von beidem vollumfänglich erfüllen.

 

 

Lösung um in Deutschland einen e30 mit gelben Scheinwerfern zu fahren:

Einen e30 per Einzelgenehmigung nach §13 (1) Satz 1 EG-FGV in Verkehr bringen. Dann, und NUR dann, ist es nach 76/756/EWG erlaubt das gelbe Abblendlicht zu fahren, weil dann der e30 ALLE Vorgaben für eine EG-Typgenehmigung erfüllt. Tut er das in nur EINEM einzigen Punkt nicht und es muss für die Zulassung wie in Satz 2 die StVZO herhalten, dann greift die Einschränkung, dass der einzelne Zulassungsstaat die Farbe bestimmen darf, was in Deutschland weiß ist.


Bearbeitet: von VD

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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Interessant auch, dass man keine Gerichtsentscheidungen bezüglich gelber Scheinwerfer findet.

 

Wozu auch? Die Regelungen hierzu sind eindeutig geschrieben. Welcher Anwalt würde sich dabei auf ein aussichtsloses Verfahren einlassen? Jede Rechtsschutzversicherung wird hier eine Kostenübernahme ablehnen, weil es rein gar keinen Spielraum gibt.


Bearbeitet: von VD

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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@VD Danke! ;-)

 

Jetzt hab ich auch endlich was, das ich meinem Kumpel mit dem E36 zeigen kann...er glaubts mir nämlich nicht.

Und JETZT hab auch ich es endlich verstanden ^^

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Sind denn Re Importe mit gelben Scheinwerfern jetzt erlaubt oder nicht?

Mir sagte der TÜV nein bei meinem Spanischen Cabrio - jetzt wird hier gesagt Re Importe sind doch erlaubt. Was denn nun und wo steht das im Gesetz genau wenn dem so ist damit ich das den grünen und dem TÜV dann vor die Nase halten kann.

Suche Kotflügel und Tür rechts und Heckklappe Touring in Lazurblau. Gerne auch Schlachter in der Farbe.

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stand doch schon irgendwo:

 

wenn es für den Import keinen Umrüstsatz auf weiß gibt, ist gelb weiterhin erlaubt.

 

Gruß Jochen

Es gibt nur EINE, und das ist MEINE ti amo tanto, strega mia (Freundin UND Hexe, oder was habt ihr gedacht?)

E30 318i Cabrio / Bj. 92 / mauritiusblau metallic / M II-Technik mit eingebauter Vorfahrt im Original; Sex auf 4 Rädern, der erst in den Drehzahlbegrenzer rennt, wenn der Motor auf Betriebstemperatur ist

 

Man liebt das, wofür man sich müht, und man müht sich um das, was man liebt. (Erich Fromm)

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War natürlich auf den E30 bezogen, also nicht erlaubt.

 

So isses!

 

Auch bei den Franzosen wirst du nur sehr wenige Modelle finden, die nicht nach D importiert wurden und es somit keine weißen SW gab oder gibt.

 

Es könnte auch sein, dass das H-Kennzeichen einen typischen Franzosen vor einer Umrüstung auf weiß schützt; ist aber wieder eine andere Baustelle.

 

Gruß Jochen

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Nein, tut das H-Kennzeichen nicht.

Dann muss in dem Gutachten für die Einzelbetriebserlaubnis (ist es beim Import eines Oldtimers ja immer), vermerkt werden, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss. Und die Ausnahmegenehmigung erteilt die Zulassungsstelle. Und das wird dann im Fahrzeugschein vermerkt.


Bearbeitet: von VD

 

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aha; man lernt nie aus!

Gruß Jochen

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  • 4 Monate später...

So, un nu noch ein Zitat aus der ECE R8 (das ist die Regelung, nach denen die gelben Hella-Scheinwerfer geprüft sind)

 

10. BEMERKUNG ZUR FARBE

Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird nach Abschntt 7.1 für einen Scheinwerfertyp erteilt, der weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlt. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen.

 

 

Ich denke, das sagt es dann ganz eindeutig aus, oder?

 

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