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Gelbe Scheinwerfer legal ??


is-Woldo
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Ok ok...das Thema ist wirklich durch.

Auch ich habe es mittlerweile kapiert.

 

ABER!!!...

 

ein Kumpel von mir hat beim TÜV gelbes Fernlicht mit weißen Schweinwerfern durchbekommen (allerdings E36)...aber laut StVZO muss das Licht doch weiß sein!?

Also auch das Fernlicht?

Oder liege ich da falsch!?

 

Wenn gelbes Fernlicht in Kombi mit weißen Scheinis erlaubt ist, dann bau ich das bei mir rein und mach endgültig ne Ratte aus meinem Alltags-E30 :-D

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Ne Ne.. Hab ja das ganze schon durch. In Deutschland sind scheinwerfer die die Straße ausleuchten, oder sagen wir mal Licht welches die Straße ausleuchtet nur in "Weiß" erlaubt. Kein Gelb. Nebelscheinwerfer dürfen gelb sein. Und ich kann mich täuschen aber Zusatzscheinwerfer auch.

 

Zum TÜV: Ich war ja auch beim TÜV und der hat nix gesagt, auch nicht wegen meinen Standlichtern in den Blinkern, aber erlaubt ist das ganze deswegen trotzdem nicht. Die Standlichtblinker werden halt toleriert, aber leider nicht von alle Polizisten und die Gelben Scheinwerfer sind halt eben einfach nicht erlaubt auch wenn da ein Prüfzeichen drauf ist oder sie der TÜV Prüfer eingetragen hat.

Klar, lässt dich aufhalten und die meisten Polizisten haben ja keine Ahnung, war bei mir bis jetzt immer so, aber wenn ich auf Treffen gefahren bin hab ich die Dinger immer abgemacht weil wenn dann da der TÜV Prüfer dabei steht, dann siehts schlecht aus.

 

Was aber noch viel wichtiger ist, ist dass du dann ohne ABE/Versicherungsschutz fährst. Vor allem bei Schweinwerfer/Beleuchtung, kann das ganz schön in die Hose gehen.

 

Hoffe ich konnte weiter helfen! :-UU



 

 
 
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@GOGI

 

auf jeden fall! Danke!

 

so hab ich mir das auch schon gedacht... hätte mich auch ehrlich gewundert bei unserer Bürokratie ^^

 

Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk 4 Beta

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Wegen den gelben Scheinwerfern mit E-Prüfzeichen werden hier 2 Sachen durcheinander geworfen. Deutsches Recht und EU-Recht.

 

Erstmal muss man wissen was das E-Prüfzeichen überhaupt aussagt:

 

"Als E-Prüfzeichen (EG-BE) bezeichnet man ein Genehmigungszeichen auf genehmigungspflichtigen Tuningteilen oder technischen Bauteilen, die in der EU zugelassen sind. Teile mit diesem Zeichen dürfen gemäß der Vorgaben in Fahrzeugen verbaut werden, ohne dass deren Betriebserlaubnis erlischt. Ein Fahrzeug, an dem durch Tuningteile oder Umbauten mit E-Prüfzeichen Veränderungen vorgenommen wurden, erhält somit eine EG-Betriebserlaubnis."

 

"Die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile wird jeweils für ein bestimmtes Bauteil vergeben. Das E-Prüfzeichen wird immer dann aufgebracht, wenn ein Tuningteil oder technisches Bauteil in der EU zugelassen ist und deshalb keines besonderen Gutachtens bedarf. Ein Bauteil mit E-Prüfzeichen darf also problemlos eingebaut werden, wenn es den Vorschriften im Fahrzeugschein entspricht. Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt dann uneingeschränkt erhalten. Gemäß §21a und §19 der StVZO muss in diesem Fall keine gesonderte EG-Betriebserlaubnis ausgestellt werden. Das E-Prüfzeichen besteht aus einer Buchstaben-Zahlen Kombination. Das "E" steht für EU, die Zahl für den Staat, in dem die Genehmigung erteilt wurde. In der Liste der Kennzahlen ist jedem Land innerhalb und außerhalb der Europäischen Union eine entsprechende Nummer zugeordnet."

 

 

So und jetzt kommen die Deutschen und wollen sich über das EU-Recht hinwegsetzen und durch die EU zugelassene Bauteile als nicht zulässig auslegen. Verstößt eindeutig gegen EU-Recht, denn EU-Recht steht über nationalem Recht. Das wollen so einige Beamte nicht kapieren weil sie schlichtweg keine Ahnung haben.

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Richtig, hier geht es übertrieben und rücksichtslos um "Individualität". Dass die gelben Scheinwerfer gar nicht toll aussehen

und zum E30 ebenso wenig passen, wird hierbei außer Acht gelassen. Hauptsache man hat ja was anderes...

 

Ich sag dazu nur :rot: Hach ich liebe diesen Rote-Karte-Smiley :-p

Warnung: Dieser Beitrag kann Spuren von Sarkasmus enthalten. Lesen auf eigene Gefahr. Der Ersteller haftet nicht für eventuelle persönliche Verstimmungen.

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Das bringste uns jetzt nochmal schriftlich vom Staat abgestempelt, dann sind wir alle glücklich

 

 

Da kannst du dich durcharbeiten:

 

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29regs.html

 

 

Und in § 21a STVZO steht es auch drin:

 

§21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt- Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in Bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unberührt.

http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.

http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1a besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe „e“ und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen „1“.

http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

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Das bringste uns jetzt nochmal schriftlich vom Staat abgestempelt, dann sind wir alle glücklich

Da kannst du dich durcharbeiten:

 

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29regs.html

 

 

Und in § 21a STVZO steht es auch drin:

 

§21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraftfahrt- Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in Bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unberührt.

http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind.

http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1a besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe „e“ und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen „1“.

http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif (3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

 

Hast Du das auch getan? Meine Fresse... wenn man keine Ahnung hat einfach mal die Füße still halten!

 

Wenn Du es genau wissen willst:

 

Es gilt:

die ECE R48 (zu finden unter Punkt 5.15) - für §21 (1) und (1a) StVZO

die 76/756/EWG (zu finden unter 3.13 - letzten Satz dieses Punktes nicht übersehen) - für §21b StVZO

und §50 StVZO - hier Absatz 1

 

 

Kapier es: Gelbes Abblendlicht ist in Deutschland am e30 nicht zulässig!


Bearbeitet: von VD

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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Ebenfalls einen guten Morgen.

Und nein: Das gilt dem Heizer. Deswegen hab ich ihn zitiert. ;-)

 

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Hast Du das auch getan? Meine Fresse... wenn man keine Ahnung hat einfach mal die Füße still halten!

 

Na dann halt mal die Füße still. Es ging erstmal um das E-Prüfzeichen. Das muss anerkannt werden. Das die Scheinwerfer gelb aussehen heist nicht, das sie kein weißes Licht abstrahlen. Blaues Xenon-Licht zählt ebenfalls als weißes Licht. Liegt schlichtweg daran, das es einen gewissen Bereich gibt ( Spektrum ) dert als weiß zählt. In wie fern die gelben Scheinwerfer das erfüllen kann ich nicht beurteilen und muss ich auch nicht. Da die aber ein E-Prüfzeichen haben, werden die sicher unter das Spektrum weiß fallen. Das E-Prüfzeichen wird ja eben nur erteilt, wenn die von den unterzeichneten Staaten vereinbahrten Vorgaben erfüllt sind.

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Würdest Du Dich bitte in den von Dir so schwungvoll vorgetragenen Themenkomplex einarbeiten.

Plus die einzelnen Inhalte der von Dir genannten Rechtsquellen (es dürfen auch gerne nur die sein, die für Deutschland gelten, die anderen können wir vernachlässigen).

 

Dann diskutiere ich gerne mit Dir weiter.

 

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Echt? Warum? Willst Du Dich auch noch mit den ECE-Regelungen rumschlagen, die für Deutschland keine Geltung besitzen?

 

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Willst Du Dich auch noch mit den ECE-Regelungen rumschlagen, die für Deutschland keine Geltung besitzen?

 

Du hast den Zusmamenhang zwischen EU-Regelungen ( Anerkennung der unterzeichnenden Staaten ) und nationalem Recht nicht verstanden. Gneau wie so mmanche Beamte auf der Strasse, die mir z.B. erzählen wollten das ich als Deutscher kein polnisches KFZ führen darf weil es Steuerhinterziehung wäre. Zum Glück hatte ich ihmmer die entsprechenden EU-Regelungen als Ausdruck dabei so das sich die Primaten weiterbilden konnten...

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Oh... Sooo lustig bist Du also.

 

Nicht schlecht. Das bringt Freude.

 

Du kennst den Unterschied bzgl. EG-Genehmigungen und ECE-Regelungen nicht.

Macht aber keinen Unterschied.

Die Rechtsquellen, die ich Dir oben mit Verweis auf die entsprechenden Punkte nannte ignoriert Du ja geflissentlich.

Sonst hättest Du auch nur die Ansätze verstanden.

 

Und die Herren mit der Steuerhinterziehung haben womöglich auch Recht. Ansonsten würde ich gerne die EU-Verordnung benannt bekommen, die §3 Punkt 13 KfzStG aufhebt.

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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das wird ja immer lustiger mit dir, aber zweifeslt du das wahrscheinlichb auch an:

 

KfZ-Steuerpflicht für ausländische Fahrzeuge in Deutschland

 

 

I. Allgemeines

 

II. Widerrechtliche Benutzung

 

III. Halten von Kfz bei vorübergehendem Aufenthalt

 

1. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Ausland

 

a) Grundsatz: Steuerfreiheit

 

b) Ausnahme: Steuerpflicht

 

2. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Inland

 

a) Grundsatz: Steuerpflicht

 

b) Ausnahme: Steuerfreiheit

 

3. Vorrangige Ausnahmeregelungen

 

a) Genfer Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen

 

Staatenliste

 

Höchstdauer

 

b) Doppelbesteuerungsabkommen

 

Ausnahmeregelung zum Genfer Abkommen

 

Staatenliste

 

IV. Zahlungspflichtige Person

 

V. Straf- und Bußgeldvorschriften

 

 

 

 

 

 

 

 

I. Allgemeines

 

 

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bestimmt, dass in der Regel nicht nur in-

ländische, sondern auch ausländische Fahrzeuge (ausgenommen bestimmte

schwere Lkw) der deutschen Kfz-Steuerpflicht unterliegen, wenn das Halten zum

Verkehr in Deutschland erfolgt. Das ist bereits dann gegeben, wenn sich das Kfz in

der Bundesrepublik befindet (unerheblich ist dabei, ob es auch gefahren oder nur

auf öffentlichem Grund abgestellt wird). Steuerpflicht besteht auch bei widerrechtli-

cher Benutzung eines ausländischen Fahrzeugs (§ 1 Abs. 1 KraftStG). Hierzu tre-

ten in der Praxis häufig Fragen auf, so dass dieser Punkt vorab behandelt wird.

Gleichzeitig wird auf die als Anlage beigefügte Prüfliste verwiesen, in der vom

Bayerischen Staatsministerium der Finanzen die wichtigsten Kriterien für eine

Steuerbefreiung aufgeführt worden sind.

 

 

II. Widerrechtliche Benutzung

 

 

Wird ein Kfz mit ausländischer Zulassung in Deutschland benutzt, obwohl es auf-

grund bestehender Ummeldepflicht hier zuzulassen wäre, so ist diese Nutzung wi-

derrechtlich. Dies hat zur Folge, dass im Inland Steuerpflicht besteht. Die Ummel-

dung ist erforderlich, wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeugs im Inland be-

gründet wird. „Standort“ ist der Ort, von dem aus der regelmäßige Einsatz in den

Straßenverkehr erfolgt und an den das Kfz nach den Einsätzen zurückgebracht

wird. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. ergibt sich aus

dem Wohnsitz des Fahrers nur ein Hinweis auf den Standort des Fahrzeugs). Bei

mehreren Einsatzorten ist der Einsatzmittelpunkt maßgeblich. Für den Begriff "re-

gelmäßig" kann keine feste zeitliche Grenze gezogen werden, es kommt auf die

Umstände des Einzelfalls an. Ein regelmäßiger Standort kann schon bei einem

Aufenthalt von weniger als drei Monaten begründet werden (§ 27 Abs. 2 StVZO).

Die Ummeldepflicht entsteht dann mit erstmaligem Erreichen des neuen Standorts

und nicht erst mit Ablauf der Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2 StVZO. Die Ummel-

dung ist in diesem Fall unverzüglich zu beantragen, unter Umständen innerhalb

weniger Tage.

 

 

III. Halten von Kfz bei vorübergehendem Aufenthalt

 

1. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Ausland

 

a) Grundsatz: Steuerfreiheit

 

Ist der Aufenthalt in Deutschland nur vorübergehend, so ist das Halten und

Benutzen ausländischer Pkw und ihrer Anhänger sowie Motorräder steuerfrei,

wenn dies durch Personen geschieht, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt im Ausland haben (§ 3 Nr. 13 Satz 1 KraftStG). Die Nationalität der

Person spielt dabei keine Rolle. „Vorübergehend“ bedeutet, dass das Fahrzeug

nach spätestens einem Jahr wieder ins Ausland verbracht werden muss (maß-

gebend für Fristbeginn und -ende ist jeweils der Grenzübertritt). Hauptfall sind

Urlaubsreisen. Die Jahresfrist beginnt grundsätzlich mit jedem Auslandsauf-

enthalt des Fahrzeugs neu zu laufen.

Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist das Fahrzeug zu versteuern, wenn

keine Ausnahmeregelung eingreift, die zu einer Fristverlängerung führt (siehe

III.3.a). Das Fahrzeug ist aber schon von Anfang an steuerpflichtig, wenn der

neue Standort in Deutschland auf Dauer begründet worden ist.

 

 

 

b) Ausnahme: Steuerpflicht

 

Wird der Pkw, Anhänger oder das Motorrad zwar nur vorübergehend, aber zur

entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt, so besteht

eine Kfz-Steuerpflicht. Entgelt ist jede Gegenleistung, die für die Beförderung

gewährt wird, in der Regel eine Geldzahlung. Ein Entgelt in diesem Sinne liegt

aber nicht vor, wenn die Gegenleistung ausschließlich in der Beteiligung an

den Fahrtkosten besteht.

 

 

 

2. Benutzung durch Personen mit Wohnsitz im Inland

 

a) Grundsatz: Steuerpflicht

 

 

Steuerpflicht besteht auch, wenn das im Ausland zugelassene Kfz von einer

Person gefahren wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in

Deutschland hat. Besteht ein Wohnsitz sowohl im In- als auch Ausland, so ist

ausschließlich auf den Ort abzustellen, zu welchem die engste Beziehung we-

gen persönlicher Bindungen besteht (z.B. Wohnung der Familie), sofern re-

gelmäßig - mindestens einmal im Monat - dorthin zurückgekehrt wird (Heimat-

besuch). Sind die Rückkehrabstände länger, so gilt die Person als im Inland

ansässig.

 

 

 

b) Ausnahme: Steuerfreiheit

 

 

Hält sich die Person zur Ausführung eines zeitlich befristeten Auftrags (z.B.

Arbeitnehmerentsendung) oder zum Besuch einer Universität oder Schule in

Deutschland auf, so ist ihr Wohnsitz stets als im Ausland befindlich anzusehen

mit der Folge, dass keine Kfz-Steuerpflicht besteht. In derartigen Fällen kann

auch über ein Jahr hinaus Kfz-Steuerfreiheit gegeben sein.

 

Abweichend von III.2.a) ist die vorübergehende Verwendung eines im Ausland

zugelassenen Fahrzeugs durch Inländer Kfz-steuerfrei, wenn sie im Interesse

des im Ausland ansässigen Fahrers/Halters erfolgt. Dazu zählen Notfälle (z.B.

Fahrunfähigkeit oder Übermüdung des ausländischen Fahrers/Halters) und

Probefahrten durch einen inländischen Mechaniker nach Werkstattaufenthalt

des Fahrzeugs. Das gleiche gilt bei Anwesenheit des im Ausland ansässigen

Fahrers/Halters im Fahrzeug. Darüber hinaus besteht Steuerfreiheit, wenn

das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist, der zugleich dem Genfer

Abkommen (s. Staatenliste III.3.a) beigetreten ist.

 

 

 

3. Vorrangige Ausnahmeregelungen

 

 

Zu der oben unter den Punkten 1 und 2 dargestellten Rechtslage existieren

Ausnahmeregelungen, welche durch internationale und bilaterale Abkommen

der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten getroffen wurden.

Sie modifizieren die Bestimmungen des § 3 Nr. 13 KraftStG, soweit sie eine

günstigere Regelung vorsehen.

 

 

a) Genfer Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen

 

 

Sonderregelungen gelten für die folgenden Angehörigen der Beitrittsstaaten

zum Genfer Übereinkommen (Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteue-

rung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Ver-

kehr):

 

 

Europäische Staaten:

 

Bosnien-Herzegowina

Serbien-Montenegro

Österreich

Dänemark

Kroatien

Polen

Deutschland

Luxemburg

Rumänien

Finnland

Malta

Schweden

Frankreich

Mazedonien

Slowakei

Großbritannien

Niederlande

Tschechien

Irland

Norwegen

 

Sonstige Staaten:

 

Australien

Ghana

Kambodscha

 

 

Bei vorübergehender Benutzung zum privaten Gebrauch verlängert sich in be-

stimmten Fällen die zeitliche Höchstdauer für die steuerfreie Benutzung. Pri-

vat bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine gewerbliche Nutzung vor-

liegen darf. Private Nutzung ist auch gegeben, wenn ein ausländischer Arbeit-

geber einem inländischen Arbeitnehmer ein im Ausland zugelassenes Kfz für

betriebliche Zwecke entgeltlich oder unentgeltlich überlässt (z.B. zur Fahrt zwi-

schen Wohnung und Arbeitsstätte).

 

Die Höchstdauer wird wie folgt modifiziert:

 

maximal 6 Monate innerhalb eines 12-Monatszeitraums (mit oder ohne

Unterbrechung) bei Einfuhr durch eine außerhalb der EU ansässigen Per-

son und Verwendung durch diese, wenn das Kfz außerhalb der EU auf ei-

ne Person mit Wohnsitz ebenfalls außerhalb der EU zugelassen ist;

ohne zeitliche Begrenzung bei Einfuhr eines Kfz, das in dem Land zu-

gelassen ist, in dem der Verwender seinen Wohnsitz hat und das Fahr-

zeug für Fahrten innerhalb der EU zwischen diesem Wohnsitz und der Ar-

beitsstätte benutzt wird (Grenzgänger oder Pendler);

 

für die gesamte Dauer des Aufenthalts bei Einfuhr eines Fahrzeugs, das

in dem Land zugelassen ist, in dem der Verwender seinen Wohnsitz hat

und er sich in Deutschland ausschließlich zur Durchführung eines Studi-

ums aufhält.

 

Zu beachten ist, dass diese Modifizierungen nicht gelten, sofern das Fahrzeug

durch eine Person benutzt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-

halt in Deutschland hat.

 

 

b) Doppelbesteuerungsabkommen

 

 

(als Ausnahmeregelung gegenüber dem Genfer Abkommen)

 

Deutschland hat mit einer Reihe von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen

(DBA) geschlossen. Darin enthaltene günstigere Regelungen gehen sowohl

§ 3 Nr. 13 KraftStG als auch dem Genfer Abkommen vor.

 

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit

 

Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden

 

sowie der Schweiz und Liechtenstein

 

wird Kfz-Steuerbefreiung für Fahrzeuge jeder Art bei einem Aufenthalt bis zu

14 aufeinanderfolgenden Tagen ohne weitere Bedingung gewährt. Die Benut-

zung ist für Fahrzeuge aus diesen Staaten deshalb innerhalb von 14 Tagen

nicht abhängig von der Art der Nutzung (d.h. auch gewerbliche Nutzung ist

zulässig) oder von der Person des Fahrers (d.h. auch Nutzung durch im Inland

ansässige Personen ist möglich).

 

 

IV. Zahlungspflichtige Person

 

 

Die Steuerpflicht in den oben genannten Fällen trifft den jeweiligen Fahrer des

Kfz. Dieser muss die Steuer entrichten (d.h. ohne Bedeutung ist die Frage, wer

der Fahrzeughalter ist).

 

 

V. Straf- und Bußgeldvorschriften

 

 

Wird in Deutschland ein Fahrzeug ohne Bezahlung der Kfz-Steuer geführt, ob-

wohl Steuerpflicht besteht, so handelt der Fahrer rechtswidrig. Dies kann die

Verhängung eines Bußgeldes (Ordnungswidrigkeit nach

§ 378 Abgabenordnung) oder sogar eine Bestrafung wegen Steuerhinterzie-

hung gemäß § 370 Abgabenordnung zur Folge haben. Außerdem ist die Kfz-

Steuer für das betreffende Fahrzeug nach- zu entrichten.

 

 

 

 

A N L A G E

 

 

Merkblatt (Prüfliste)

zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer

Personenkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger

 

Die Benutzung eines ausländischen Personenkraftwagens (Anhängers) im Inland ist

 

1. bis zu einem Jahr

 

1.1 bei Benutzung durch Ausländer

 

grundsätzlich steuerfrei,

 

steuerpflichtig, wenn

 

ein Standort im Inland begründet wird,

 

eine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern vorliegt (die nicht aus-

 

nahmsweise nach einem DBA – z. B. Dänemark – unschädlich ist),

 

 

 

1.2 bei Benutzung durch Inländer

grundsätzlich steuerpflichtig,

steuerfrei, wenn

die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters

erfolgt (z. B. Werkstattfahrt),

 

sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet,

das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist,

die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer Ab-

kommens oder der DBA Anwendung findet, zulässig ist.

 

Dies ist der Fall

 

bei beruflicher Verwendung für Rechnung einer Person, die außerhalb des Zoll-

gebietes der EU ansässig ist,

bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Nicht-EU-Staaten.

 

2. nach Ablauf eines Jahres

 

2.1 bei Benutzung durch Ausländer

grundsätzlich steuerpflichtig,

 

steuerfrei, wenn die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen

des Genfer Abkommens und der DBA Anwendung findet, zulässig ist.

 

Dies ist der Fall

 

bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,

bei Studenten,

bei Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer ausführen.

 

2.2 bei Benutzung durch Inländer

 

steuerpflichtig.

 

Quelle:

Staatsministerium

der Finanzen

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OK. Das Genfer Abkommen hatte ich nicht auf'm Schirm.

Aber passt schon. Wenn Deine Ausnahmen gegriffen haben, dann geb ich Dir da gerne Recht. Hab ja auch "womöglich" geschrieben.

 

und nu hauste nochmal so ne Passage raus, um die es hier wirklich geht. Nämlich die, dass Deutschland einer ECE-Regelung beigetreten ist, die gelbes Licht nach vorne erlaubt.

Die wirst Du nicht finden. Die ECE-R48 verlangt weißes Licht

Die 76/756/EWG erlaubt selektivgelbes Licht. Aber da kommt der letzte Passus des Punktes. Solange nicht ALLE EG-RiLis erfüllt sind (was der e30 nicht schafft) darf jedes Land sein eigenes Recht durchsetzen. Und das macht Deutschland mit WEISSEM Licht.

 

Die Entfernung zwischen Brett und Kopf nennt man Horizont.

 
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Wem soll ich nun glauben damit ich weiss ob ich mir nun legal oder illegal keine gelben SW einbaue!? 8-/

Ich bin verwirrt. :freak:

 

 

Nicht quatschen. Machen! :heuldoch:

 

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Rechtliche Grauzone halt... cqp fährt schon lange, ohne kontrolliert worden zu sein, mit seinen gelben Scheinwerfern. Okay, mit dem Cabrio fährt er auch nicht mehr soviel ;)

In der Ruhe liegt die Kraft.

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